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2 BvR 228/12 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120210.2bvr022812 KI-generiert

Mandatory forensic psychiatric medication: balancing fundamental rights against risks of harm to third parties in provisional relief proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 228/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for a temporary injunction and denied legal aid, thereby upholding the continued mandatory medication of the complainant. The dispute concerned a patient committed to a forensic psychiatric facility under public safety measures, who challenged the forced administration of medication, arguing it constituted a severe infringement of his fundamental rights without prior judicial review or adequate safeguards. The Court applied the proportionality test for provisional relief under § 32(1) BVerfGG, requiring a clear preponderance of reasons in favor of the injunction. While acknowledging the constitutional doubtfulness of the forced treatment, the Court determined that the risk of serious harm to third parties—specifically the potential for irreversible physical injury to staff or others if the medication was withdrawn due to the patient's history of violent outbursts—outweighed the individual's interest in immediate cessation of treatment. Consequently, the balance of consequences favored maintaining the status quo, as granting the injunction would pose an acute danger to others that could not be justified by the abstract possibility of the constitutional complaint's ultimate success.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Mandatory forensic psychiatric medication: balancing fundamental rights against risks of harm to third parties in provisional relief proceedings: erneut in Verhaltensweisen wie tätliche Angriffe auf Pflegepersonal, Onanieren vor Anderen und Schmierereien mit Kot zurückfällt.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Zwangsmedikation Grundrechte Zwangsverwaltung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - Kein Überwiegen der für ein Ergehen der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung - Gefahr der gravierenden Schädigung Dritter

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. für das Verfahren über den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1.Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der Maßregelvollzugseinrichtung,

in der er untergebracht ist, eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers untersagt werde.

a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein

unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden,

sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber

Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der

Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 105, 365 ; stRspr). Eine einstweilige

Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung

sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss

der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom

3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich

unbegründet (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. und vom

12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, S. 3571 f.). Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte

einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht

in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer

einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bis auf weiteres hinnehmen. Unabhängig von etwaigen nachteiligen Wirkungen des Medikaments,

das dem Beschwerdeführer verabreicht werden soll, läge auch bereits in der zwangsweisen Verabreichung als solcher ein schwerer

Eingriff. Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Klinik und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen

sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen (s. unter 1.) hypothetisch

als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11

-, juris), können Belange von erheblichem Gewicht aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung

ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber später als unbegründet erweist. Die angeordnete Zwangsbehandlung erfolgt nach

den Angaben der Klinik und nach den Feststellungen in gerichtlichen Entscheidungen, die der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde

vorgelegt hat, unter anderem deshalb, weil sie nach bisherigen Erfahrungen erforderlich ist, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer

erneut in Verhaltensweisen wie tätliche Angriffe auf Pflegepersonal, Onanieren vor Anderen und Schmierereien mit Kot zurückfällt.

Wie der zurückliegende Fall erheblicher Verletzung eines Pflegers zeigt, könnte sich im Fall des Erlasses einer einstweiligen

Anordnung, die zur Absetzung der Medikamente zwingt, insbesondere die Gefahr gravierender Schädigung Dritter - mit möglicherweise

irreversiblen Folgen - realisieren. Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass

einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten

Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).

2. Die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. ist für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 114 ff. ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.