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1 BvR 2642/11, 1 BvR 2812/11, 1 BvR 2815/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120111.1bvr264211 KI-generiert

Missbrauchsgebühr for repetitive, unsubstantiated constitutional complaints against entertainment tax assessments on slot machines

Geschäftsnummer 1 BvR 2642/11, 1 BvR 2812/11, 1 BvR 2815/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaints for decision and imposed a penalty fee of 1,000 Euro on the representatives of the complainants. The dispute concerned a challenge to an entertainment tax assessed based on the results of slot machines; the Court determined that the complaints were inadmissible due to insufficient substantiation, as they failed to engage with established constitutional standards or present relevant facts. Under § 34(2) BVerfGG, the penalty was levied because the filing was deemed abusive: the complaints were evidently baseless and part of a repetitive pattern of nearly identical petitions in similar cases that had previously been rejected without merit.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Missbrauchsgebühr for repetitive, unsubstantiated constitutional complaints against entertainment tax assessments on slot machines: The dispute concerned a challenge to an entertainment tax assessed based on the results of slot machines; the Court determined that the complaints were inadmissible due to insufficient substantiation, as they failed to engage with established constitutional standards or present relevant facts. Under § 34(2) BVerfGG, the penalty was levied because the filing was deemed abusive: the complaints were evidently baseless and part of a repetitive pattern of nearly identical petitions in similar cases that had previously been rejected without merit.

Schlagwörter

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Vergnügungssteuer Steuerveranlagungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Wahlfälschung Busse gegen Steuerpflichtige Spiel und Wette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; 81, 347 ; 99, 84 ; stRspr).
BVerfGE 101, 331
aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 ;
1 BvR 915/04
Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S.
1 BvR 2990/10
März 2011 - 1 BvR 2990/10 -, vom 13.
1 BvR 2895/09
April 2011 - 1 BvR 2895/09 -
1 BvR 2558/10
September 2011 - 1 BvR 2558/10 -).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung von Verfassungsbeschwerden in gleichgelagerten Fällen trotz mehrerer Nichtannahmen - hier zudem offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Substantiierung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro)

auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine nach dem Einspiel-ergebnis von Geldspielgeräten bemessene Vergnügungsteuer.

1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht

vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche Bedeutung noch sind ihre Annahmen zur Durchsetzung von Grundrechten

oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt, weil sie bereits mangels einer den Anforderungen der

§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig sind.

Nach den hierin enthaltenen Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer die

Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert

und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81, 347 ; 99, 84 ; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht

für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe

aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 ;

102, 147 ). Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht gerecht, da sie weder eine Auseinandersetzung

mit den Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte noch einen Vortrag der hiernach relevanten

Tatsachen enthalten.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist

und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen,

dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird

und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann,

wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche

neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten

des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ;

10, 94 ).

Nach diesen Maßstäben liegt eine den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der

Verfassungsbeschwerden vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass Verfassungsbeschwerden wie

die vorliegenden den Begründungsanforderungen bei Weitem nicht genügen und damit offensichtlich unzulässig sind. Hinzu kommt,

dass die Bevollmächtigten namens verschiedener Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, teilweise

gleichen Begründungen erhoben haben, die - soweit sie bereits entschieden wurden - nicht zur Entscheidung angenommen wurden

(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2011 - 1 BvR 2990/10 -, vom 13. April 2011 - 1 BvR 2895/09 -

und vom 8. September 2011 - 1 BvR 2558/10 -).

Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

- nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.