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1 BvR 2735/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111214.1bvr273511 KI-generiert

Denial of legal aid for pre-application pension advice: priority of free official counseling under Art. 3(1) and Art. 20(3) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 2735/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, upholding the lower court’s denial of legal aid. The applicant had sought attorney fees for pre-application advice regarding a claim for disability pension, challenging the Amtsgericht’s rejection of his request for legal aid assistance (Beratungshilfe). The Court ruled that the refusal did not violate the principle of equality in the assertion of rights or the effective right to legal protection, as the applicant could have utilized the free, mandatory counseling provided by the responsible statutory pension insurance authority under § 14 SGB I. The decision relied on Article 3(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law, determining that a financially disadvantaged citizen is not entitled to preferential treatment over a reasonable, wealthy citizen who would first seek free official advice, particularly because attorney fees in administrative proceedings are generally non-recoverable and legal aid is intended to bridge gaps in legal protection rather than replace existing official counseling services.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of legal aid for pre-application pension advice: priority of free official counseling under Art. 3(1) and Art. 20(3) GG: Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche Recht auf einen Verteidiger Gesetzlicher Schutz Anwaltskosten Invaliditätsversicherung Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 122, 39
BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3.
1 BvR 1014/07
Juni 2007 - 1 BvR 1014/07
BVerfGE 56, 139
BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3.
BVerfGE 81, 347
oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in
BVerfGE 9, 124
BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ).
1 BvR 2455/08
November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, NJW 2010, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Versagung von Beratungshilfe für Beantragung einer Erwerbsminderungsrente verletzt Betroffenen nicht in Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG) - Vorrang der kostenfreien Beratung durch zuständige Behörde

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Beratungshilfe für die anwaltliche Beratung im Vorfeld einer Rentenantragstellung.

I. Der Beschwerdeführer suchte einen Rechtsanwalt auf, um sich über die Möglichkeit beraten zu lassen, beim zuständigen Träger

der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Anschließend beantragte er beim Amtsgericht

für diese Beratung Beratungshilfe. Der Rechtspfleger lehnte dies ab, weil sich der Beschwerdeführer bei der örtlich zuständigen

Stadtverwaltung oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger beraten lassen könne.

Die Erinnerung hiergegen wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Der Rechtspfleger habe den Antrag zu Recht abgelehnt. Die Beratung

durch die zuständige Behörde, zu der diese verpflichtet sei, stelle eine andere, für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit

im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetzes (BerHG) dar.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung durch das Amtsgericht. Der Beschwerdeführer

rügt eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie des Sozialstaatsprinzips.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.

1. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen

Rechten.

a) Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht

kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler

erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl.

BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07

-, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats

vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der

ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der Willkürgrenze erst dann, wenn sie

einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in

Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende

Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ). Unbemittelte brauchen nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden,

die ihre rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ). Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch

einer Besserstellung derjenigen, die ihre Rechtsberatungskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen und daher von

vornherein kein Kostenrisiko tragen, gegenüber den Bemittelten, die ihr Kostenrisiko wägen müssen, entgegen (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, NJW 2010, S. 988 ). Insbesondere dürfen

Rechtsuchende zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden

(vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ). Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge kann die Bewilligung von

Beratungshilfe zudem nur dann beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl. BVerfGE 9, 256 ; BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts gerecht.

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer darauf verwiesen, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch den

zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. In diesem Verweis liegt angesichts der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch

Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung

des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde,

die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ). Dies gilt um so mehr, als

Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren - anders als im Widerspruchsverfahren - auch

im Erfolgsfall nicht erstattet werden können (vgl. BSGE 55, 92 ff.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn.

6 m.w.N.) und der Bemittelte daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung zu

tragen hätte (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

Hinzu kommt, dass die rechtliche Betreuung nach dem Beratungshilfegesetz schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers

lediglich vorhandene Lücken an rechtlicher Betreuung schließen, nicht aber bestehende Beratungsmöglichkeiten durch besonders

sachkundige Stellen verdrängen sollte (vgl. BTDrucks 8/3311, S. 8, 11 i.V.m. BTDrucks 8/3695, S. 7). Der vom Amtsgericht angenommene

Vorrang der Behördenauskunft ist auch aufgrund dieses Gesichtspunktes nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.