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1 BvR 2852/11 ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120109.1bvr285211 KI-generiert

Eligibility for legal counseling aid when loss of rights is only speculative and contingent on future administrative action

Geschäftsnummer 1 BvR 2852/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, upholding the lower courts' decisions that denied legal counseling assistance (Beratungshilfe) to the applicant. The dispute concerned an applicant's claim for state-funded legal counsel under the Legal Counseling and Representation Act after a lawyer engaged with a social welfare agency regarding the applicant's potential mandatory relocation due to excessive housing costs; the applicant argued that the denial violated the constitutional principle of equality of access to justice. The Court held that no fundamental rights were violated because the social welfare agency had only initiated preliminary inquiries into the applicant's health condition and had not yet made a final decision on the relocation; applying the doctrine of equality of legal protection (Art. 20(1) and Art. 20(3) in conjunction with Art. 3(1) of the Basic Law), the Court reasoned that a cost-conscious person with financial means would wait for a concrete legal risk to materialize before incurring legal costs, and thus a merely speculative threat of future loss of rights does not trigger a claim for counseling aid.

Legislator-Regeste

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Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; Eligibility for legal counseling aid when loss of rights is only speculative and contingent on future administrative action: The dispute concerned an applicant's claim for state-funded legal counsel under the Legal Counseling and Representation Act after a lawyer engaged with a social welfare agency regarding the applicant's potential mandatory relocation due to excessive housing costs; the applicant argued that the denial violated the constitutional principle of equality of access to justice. The Court held that no fundamental rights were violated because the social welfare agency had only initiated preliminary inquiries into the applicant's health condition and had not yet made a final decision on the relocation; applying the doctrine of equality of legal protection (Art. 20(1) and Art. 20(3) in conjunction with Art. 3(1) of the Basic Law), the Court reasoned that a cost-conscious person with financial means would wait for a concrete legal risk to materialize before incurring legal costs, and thus a merely speculative threat of future loss of rights does not trigger a claim for counseling aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Wohnung Sozialhilfe Anwaltszwang Gesetzlicher Schutz Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 9, 124
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124
BVerfGE 81, 347
1 BvR 2310/06
2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S.
1 BvR 1517/08
Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
BVerfGE 122, 39
BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 440/10
Denial of legal aid for social law objection involving retroactive revocation violates equality in legal protection despite lower court’s classification as simple factual question
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG

Procedural ground for refusing to accept the complaint due to lack of fundamental constitutional relevance.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG

Procedural ground for refusing to accept the complaint as not necessary for enforcing the complainant's fundamental rights.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) - hier: Keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung von Beratungshilfe bei lediglich in ungewisser Zukunft drohendem Rechtsverlust

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach

dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang

mit der Überprüfung des Sozialhilfeträgers, ob dem Beschwerdeführer ein Umzug wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten zuzumuten

ist.

I. 1. Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis davon, dass sich der Sozialhilfeträger an den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes

gewandt hatte, um überprüfen zu lassen, ob ihm, dem Beschwerdeführer, ein Umzug zuzumuten sei. Hintergrund waren die aus Sicht

des Verwaltungsträgers zu hohen Unterkunftskosten.

Da sich die Praxis des Arztes, bei dem sich der Beschwerdeführer wegen seiner Drogensucht einer Substitutionstherapie unterzieht,

in unmittelbarer Nähe zu seiner bisherigen Unterkunft befindet, befürchtete er, die Therapie nach einem Umzug nicht fortsetzen

zu können. Deswegen setzte er sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der unter anderem ein Gespräch mit dem zuständigen

Sachbearbeiter des Sozialhilfeträgers führte. In diesem Gespräch stand die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers im

Vordergrund. Daraufhin beantragte der Rechtsanwalt im Namen des Beschwerdeführers wegen dieser Tätigkeit beim Amtsgericht

die Gewährung von Beratungshilfe.

2. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2011 zurück. Rechte des Beschwerdeführers

seien nicht betroffen gewesen, da der Verwaltungsträger noch keine Regelung getroffen habe. Auch sei eine rechtliche Problematik,

die anwaltliche Hilfe erfordert hätte, nicht ersichtlich.

Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das Amtsgericht diese mit Beschluss vom 27. Oktober

2011 zurück. Der Beschwerdeführer sei auch keiner unmittelbaren Existenznot ausgesetzt gewesen. Eine Entscheidung des Verwaltungsträgers

sei noch nicht ergangen. Es seien nur Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begonnen worden.

Ob dann eine Regelung getroffen werde, sei unklar.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 und 3 GG.

Er trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass er es allein nicht hätte bewältigen können, mit dem Sozialhilfeträger

Kontakt aufzunehmen. Der Rechtsanwalt habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter auch die Möglichkeit erörtert, mit dem Vermieter

seiner Unterkunft einen Rechtsstreit zu führen, was dann verworfen worden sei. Letztlich habe der Rechtsanwalt den zuständigen

Sachbearbeiter von der Notwendigkeit der weiteren Übernahme der Unterkunftskosten überzeugen können.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers

angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Seine Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie jedenfalls

unbegründet ist.

Das Amtsgericht hat seine zurückweisenden Entscheidungen auf eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung gestützt. Es

hat bei der Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers

auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG nicht verkannt.

Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer

weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124

; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81,

347 ). Aus diesem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit ergibt sich eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter

an die der Bemittelten auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober

2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.). Weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip

in Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren

beschränkt. Die für das gerichtliche Verfahren grundlegende Rechtsschutzgleichheit ist im außergerichtlichen Bereich als Rechtswahrnehmungsgleichheit

zu gewährleisten. Dem dient das Beratungshilferecht.

Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Der Entscheidungsspielraum,

der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, ist nur dann in verfassungsrechtlich angreifbarer

Weise überschritten, wenn ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, der die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im

Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats

vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25). Dabei sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei

ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig

abwägen (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -,

juris, Rn. 22). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei nicht nur prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung

ihrer Rechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September

2010 - 1 BvR 440/10 -, juris, Rn. 12). Sie werden auch Überlegungen dazu anstellen, zu welchem Zeitpunkt Hilfe zur effektiven

Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.

Vorliegend hat sich der Grundsicherungsträger, der von der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft des Beschwerdeführers

ausging, mit dem sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes in Verbindung gesetzt, um zu klären, ob dem Beschwerdeführer

aus gesundheitlichen Gründen die Senkung der Unterkunftskosten mittels eines Umzuges subjektiv zumutbar ist (vgl. § 35 Abs.

2 Satz 2 SGB XII n.F.). Kostenbewusste Rechtsuchende hätten abgewartet, welche Erkenntnisse diese Ermittlungen erbracht hätten

und ob und in welcher Form der Verwaltungsträger diese genutzt hätte. Sie hätten erst dann vernünftigerweise um anwaltliche

Hilfe nachgesucht, wenn die Aufhebung eines Rechts oder die Feststellung, dass ein Recht nicht oder nicht in der begehrten

Höhe besteht, tatsächlich greifbar bevorsteht. Erst dann droht eine rechtliche Betroffenheit, die hier noch völlig im Ungewissen

lag. Daher war kein Grund gegeben, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Befürchtung, in ungewisser Zukunft einen Rechtsverlust

zu erleiden, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Beratungshilfe.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.