Eligibility for legal counseling aid when loss of rights is only speculative and contingent on future administrative action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, upholding the lower courts' decisions that denied legal counseling assistance (Beratungshilfe) to the applicant. The dispute concerned an applicant's claim for state-funded legal counsel under the Legal Counseling and Representation Act after a lawyer engaged with a social welfare agency regarding the applicant's potential mandatory relocation due to excessive housing costs; the applicant argued that the denial violated the constitutional principle of equality of access to justice. The Court held that no fundamental rights were violated because the social welfare agency had only initiated preliminary inquiries into the applicant's health condition and had not yet made a final decision on the relocation; applying the doctrine of equality of legal protection (Art. 20(1) and Art. 20(3) in conjunction with Art. 3(1) of the Basic Law), the Court reasoned that a cost-conscious person with financial means would wait for a concrete legal risk to materialize before incurring legal costs, and thus a merely speculative threat of future loss of rights does not trigger a claim for counseling aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; Eligibility for legal counseling aid when loss of rights is only speculative and contingent on future administrative action: The dispute concerned an applicant's claim for state-funded legal counsel under the Legal Counseling and Representation Act after a lawyer engaged with a social welfare agency regarding the applicant's potential mandatory relocation due to excessive housing costs; the applicant argued that the denial violated the constitutional principle of equality of access to justice. The Court held that no fundamental rights were violated because the social welfare agency had only initiated preliminary inquiries into the applicant's health condition and had not yet made a final decision on the relocation; applying the doctrine of equality of legal protection (Art. 20(1) and Art. 20(3) in conjunction with Art. 3(1) of the Basic Law), the Court reasoned that a cost-conscious person with financial means would wait for a concrete legal risk to materialize before incurring legal costs, and thus a merely speculative threat of future loss of rights does not trigger a claim for counseling aid.
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KI-generiertProcedural ground for refusing to accept the complaint due to lack of fundamental constitutional relevance.
Procedural ground for refusing to accept the complaint as not necessary for enforcing the complainant's fundamental rights.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit (Art 20 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) - hier: Keine Grundrechtsverletzung durch Verweigerung von Beratungshilfe bei lediglich in ungewisser Zukunft drohendem Rechtsverlust
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach
dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang
mit der Überprüfung des Sozialhilfeträgers, ob dem Beschwerdeführer ein Umzug wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten zuzumuten
ist.
I. 1. Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis davon, dass sich der Sozialhilfeträger an den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes
gewandt hatte, um überprüfen zu lassen, ob ihm, dem Beschwerdeführer, ein Umzug zuzumuten sei. Hintergrund waren die aus Sicht
des Verwaltungsträgers zu hohen Unterkunftskosten.
Da sich die Praxis des Arztes, bei dem sich der Beschwerdeführer wegen seiner Drogensucht einer Substitutionstherapie unterzieht,
in unmittelbarer Nähe zu seiner bisherigen Unterkunft befindet, befürchtete er, die Therapie nach einem Umzug nicht fortsetzen
zu können. Deswegen setzte er sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der unter anderem ein Gespräch mit dem zuständigen
Sachbearbeiter des Sozialhilfeträgers führte. In diesem Gespräch stand die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers im
Vordergrund. Daraufhin beantragte der Rechtsanwalt im Namen des Beschwerdeführers wegen dieser Tätigkeit beim Amtsgericht
die Gewährung von Beratungshilfe.
2. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Antrag mit Beschluss vom 31. Mai 2011 zurück. Rechte des Beschwerdeführers
seien nicht betroffen gewesen, da der Verwaltungsträger noch keine Regelung getroffen habe. Auch sei eine rechtliche Problematik,
die anwaltliche Hilfe erfordert hätte, nicht ersichtlich.
Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das Amtsgericht diese mit Beschluss vom 27. Oktober
2011 zurück. Der Beschwerdeführer sei auch keiner unmittelbaren Existenznot ausgesetzt gewesen. Eine Entscheidung des Verwaltungsträgers
sei noch nicht ergangen. Es seien nur Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begonnen worden.
Ob dann eine Regelung getroffen werde, sei unklar.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und 3 GG.
Er trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass er es allein nicht hätte bewältigen können, mit dem Sozialhilfeträger
Kontakt aufzunehmen. Der Rechtsanwalt habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter auch die Möglichkeit erörtert, mit dem Vermieter
seiner Unterkunft einen Rechtsstreit zu führen, was dann verworfen worden sei. Letztlich habe der Rechtsanwalt den zuständigen
Sachbearbeiter von der Notwendigkeit der weiteren Übernahme der Unterkunftskosten überzeugen können.
II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Seine Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie jedenfalls
unbegründet ist.
Das Amtsgericht hat seine zurückweisenden Entscheidungen auf eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung gestützt. Es
hat bei der Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers
auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG nicht verkannt.
Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot einer
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124
; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfGE 81,
347 ). Aus diesem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit ergibt sich eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter
an die der Bemittelten auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober
2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ff.). Weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip
in Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren
beschränkt. Die für das gerichtliche Verfahren grundlegende Rechtsschutzgleichheit ist im außergerichtlichen Bereich als Rechtswahrnehmungsgleichheit
zu gewährleisten. Dem dient das Beratungshilferecht.
Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Der Entscheidungsspielraum,
der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, ist nur dann in verfassungsrechtlich angreifbarer
Weise überschritten, wenn ein Auslegungsmaßstab verwendet wird, der die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im
Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 25). Dabei sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei
ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig
abwägen (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -,
juris, Rn. 22). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei nicht nur prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung
ihrer Rechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September
2010 - 1 BvR 440/10 -, juris, Rn. 12). Sie werden auch Überlegungen dazu anstellen, zu welchem Zeitpunkt Hilfe zur effektiven
Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.
Vorliegend hat sich der Grundsicherungsträger, der von der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft des Beschwerdeführers
ausging, mit dem sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes in Verbindung gesetzt, um zu klären, ob dem Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen die Senkung der Unterkunftskosten mittels eines Umzuges subjektiv zumutbar ist (vgl. § 35 Abs.
2 Satz 2 SGB XII n.F.). Kostenbewusste Rechtsuchende hätten abgewartet, welche Erkenntnisse diese Ermittlungen erbracht hätten
und ob und in welcher Form der Verwaltungsträger diese genutzt hätte. Sie hätten erst dann vernünftigerweise um anwaltliche
Hilfe nachgesucht, wenn die Aufhebung eines Rechts oder die Feststellung, dass ein Recht nicht oder nicht in der begehrten
Höhe besteht, tatsächlich greifbar bevorsteht. Erst dann droht eine rechtliche Betroffenheit, die hier noch völlig im Ungewissen
lag. Daher war kein Grund gegeben, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Befürchtung, in ungewisser Zukunft einen Rechtsverlust
zu erleiden, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Beratungshilfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.