Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1979/08 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110831.2bvr197908 KI-generiert

Family Allowance Equality for Registered Life Partners; Inadmissibility of Recusal Based on Prior Rulings and Failure of Hopeless Hearing Objection to Extend Constitutional Complaint Deadline

Geschäftsnummer 2 BvR 1979/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without taking it up for decision and rejected the motion to recuse the judge as inadmissible. The applicant, a civil servant in a registered life partnership, challenged the rejection of his claim for retroactive equal treatment with married officials regarding family allowances, arguing that the Federal Administrative Court violated his right to be heard and that a constitutional court judge was biased due to prior rulings on similar issues. The Court held that the recusal motion was inadmissible because prior participation in different cases on the same legal question does not constitute bias under § 19 BVerfGG, and the constitutional complaint was not accepted because it was filed late—since the preceding hearing objection was obviously hopeless and thus did not suspend the one-month deadline—and lacked sufficient substantiation regarding the alleged violation of Article 103(1) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 19 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Family Allowance Equality for Registered Life Partners; Inadmissibility of Recusal Based on Prior Rulings and Failure of Hopeless Hearing Objection to Extend Constitutional Complaint Deadline: Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Insoweit bestimmt § 18 Abs.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Familienzulage Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilstandsregister Beamtenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 855/06
2 BvR 2526/06
November 2007 - 2 BvR 2526/06 - (juris) sowie vom 6.
2 BvR 1830/06
Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - (BVerfGK
BVerfGE 78, 331
Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsprechung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 ).
1 BvR 893/09
2009 - 1 BvR 893/09 -, juris, Rn.
2 BvR 2253/06
Admissibility of constitutional review of supranational EPO acts and the suspensive effect of an inadmissible domestic procedural remedy on filing deadlines.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit einschlägigen Rechtsfragen eine Besorgnis seiner Befangenheit begründen kann - hier: Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags bei offensichtlich ungeeigneter Begründung - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung sowie unzureichender Substantiierung - offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge vor Fachgerichten kann Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen halten

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

A. Der seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beschwerdeführer - ein Studienrat - wendet sich gegen behördliche

und gerichtliche Entscheidungen, die seinem Antrag auf rückwirkende Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich

des Familienzuschlages der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nummer 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - nicht entsprochen haben.

I. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz mit Urteil vom 15.

November 2007 - 2 C 33.06 - (NJW 2008, S. 868) zurückgewiesen hatte, erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, zu deren Begründung

er vortrug, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einzelnen Teilen seiner rechtlichen Argumentation nicht in einer dem

Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise auseinandergesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 20. August 2008 - 2 C 14.08 - als unzulässig. Die

Begründung der Anhörungsrüge ergebe nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht

zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe.

II. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24. September 2008 gegen alle ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen

Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er unter anderem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die beiden Entscheidungen

des Bundesverwaltungsgerichts rügt und die Richter Di Fabio und Landau als befangen ablehnt, weil diese bei ihrer Mitwirkung

an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 - 2 BvR

855/06 - (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 - 2 BvR 2526/06 - (juris) sowie vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 - (BVerfGK

13, 501) gegen Verfassungsprozessrecht und materielles Verfassungsrecht verstoßen hätten.

B. Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, weil dieser

nicht Mitglied der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer ist. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter

Landau ist unzulässig.

I. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit

gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme

des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht

ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).

II. So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag gegenüber dem Richter Landau ausschließlich mit dessen

Mitwirkung an drei Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

begründet, in denen jeweils die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der

Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet wurde. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten

Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 ).

Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen

Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Insoweit bestimmt § 18 Abs.

1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in

einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK

3, 36 ). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen

Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsprechung ständig vertritt, ist er in einem

Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsprechung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 ).

C. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht erfüllt sind. Soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 sowie die vorausgegangenen

Entscheidungen wendet, ist sie entgegen § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des - den

Rechtszug abschließenden - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erhoben worden. Die Erhebung der Anhörungsrüge konnte die

Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen halten, weil die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos

war (vgl. unten I.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge

vom 20. August 2008 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer hinreichenden Substantiierung einer Grundrechtsverletzung

unzulässig (vgl. unten II.).

I. 1. Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) die Einlegung einer Anhörungsrüge,

so beginnt der Lauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung

über die Anhörungsrüge. Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Einlegung einer für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich

unzulässigen (vgl. BVerfGK 11, 203 ; 13, 496 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni

2009 - 1 BvR 893/09 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2253/06 -, juris,

Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 -, juris, Rn. 4 f.) oder offensichtlich

aussichtslosen (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 13, 472 ; 13, 480 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats

vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2010 - 2 BvR

619/10 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 2063/10 -, juris) Anhörungsrüge.

Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich aussichtlosen Rechtsbehelf

die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Offensichtlich unzulässig oder aussichtslos

ist ein Rechtsbehelf, über dessen Unzulässigkeit oder Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem

Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 16, 1 ; 19, 323 ;

91, 93 ).

2. Gemessen hieran konnte die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten. Der Beschwerdeführer

konnte über die Aussichtslosigkeit seiner Anhörungsrüge nicht im Ungewissen sein. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem

die Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20. August 2008 zutreffend festgestellt hat, fehlte es schon an

der für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gehörsanspruchs

(vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Zwar umfasst die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Prozessbeteiligten,

sondern auch die Berücksichtigung ihrer rechtlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 175 ; 64, 135 ; 86,

133 ). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann somit auch darin liegen, dass eine für den Prozessausgang wesentliche

rechtliche Erwägung einer Prozesspartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden

ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133 ). Allerdings muss sich im Einzelfall klar ergeben, dass das

Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene

Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen

der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 86, 133 ).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass

das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht

erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182 ; 70, 288 ; 86, 133 ). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das

Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung

ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert

war (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -,

juris, Rn. 36; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, juris, Rn. 61).

Das Vorliegen solcher besonderen Umstände hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Mit den Ausführungen

des Beschwerdeführers zur Herleitung seines Anspruchs aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz musste sich das Bundesverwaltungsgericht

in Anbetracht der von ihm angenommenen Nichtanwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes offensichtlich nicht befassen.

Ebenfalls offenkundig ohne Relevanz für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht über die Rechtfertigung der Besserstellung

der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG war der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass Art. 6 Abs. 1 GG ausweislich des Urteils

des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313 ) keine verfassungsrechtliche Pflicht

zur Besserstellung der Ehe enthält. Soweit der Beschwerdeführer schließlich beklagte, das Bundesverwaltungsgericht habe sich

nicht mit seiner Ansicht auseinandergesetzt, es komme für das Vorliegen einer mittelbaren Ungleichbehandlung im Sinne der

Richtlinie 2000/78/EG nicht auf die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft an, so beanstandete er der

Sache nach lediglich, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem (verschiedene Unterschiede zwischen den Familienständen

aufzeigenden) Urteil seinem rechtlichen Standpunkt nicht gefolgt war.

II. Hinsichtlich des fristgerecht angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 über die Anhörungsrüge

wird die Verfassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht, wonach

der Beschwerdeführer substantiiert darlegen muss, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme

kollidiert und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen ist (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dies ist

hier nicht geschehen, nachdem der Beschwerdeführer zur Begründung der geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lediglich seinen Vortrag im Anhörungsrügeverfahren wiederholt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.