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2 BvR 68/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111214.2bvr006811 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing complaint regarding delegation of liberty restrictions to private third parties in suspended psychiatric commitment

Geschäftsnummer 2 BvR 68/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to hear the constitutional complaint, declaring it inadmissible due to a failure to exhaust legal remedies, specifically the omission of a hearing complaint (*Anhörungsrüge*) against the regional upper court’s decision. The dispute concerned the revocation of a suspended commitment to a psychiatric hospital under Section 463 in conjunction with Section 454a of the Code of Criminal Procedure, which had been ordered on the condition that the offender reside in a specific men’s shelter; the lower courts had revoked the suspension when the shelter refused admission based on the offender’s lack of guilt admission and therapeutic completion. The constitutional complaint argued that conditioning the suspension of a measure involving deprivation of liberty on the behavior of third parties not subject to state supervision violated the right to legal hearing and the right to liberty, as such a delegation of decision-making power to private entities is impermissible under Article 2(2) and Article 104 of the Basic Law. The Court held that because the regional upper court failed to address the appellant’s specific argument that the condition was unconstitutionally dependent on the goodwill of a private third party, a hearing complaint was statable and not hopeless, rendering the constitutional complaint inadmissible under Section 90(2) of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 33a StPO, § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 63 StGB, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to file hearing complaint regarding delegation of liberty restrictions to private third parties in suspended psychiatric commitment: Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Schlagwörter

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Freiheitsentzug Übertragung von Befugnissen Parteianhörung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Strafanzeige psychiatrische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Anhörungsrüge (§ 33a StPO) - Mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen durch Gericht - keine Übertragung oder Delegation der Entscheidung bzgl der Aussetzung einer Maßregel auf Dritte, die keiner staatlichen Aufsicht unterworfen sind

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung einer Aussetzung der Unterbringung im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen

Krankenhaus nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO.

1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung

ausgesetzt wurde. Aufgrund einer weiteren Tatserie wurde er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 setzte das Landgericht Regensburg die Vollstreckung der Reststrafe sowie die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus ab dem 15. September 2010 unter anderem unter der Voraussetzung aus, dass der Beschwerdeführer

in ein näher bezeichnetes Männerwohnheim einziehe.

a) Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat das Landgericht Traunstein diesen Beschluss nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 454a Abs. 2 Satz 1 StPO aufgehoben, weil die Aufnahme des Beschwerdeführers von dem in Aussicht genommenen Männerwohnheim

mit der Begründung verweigert worden war, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht eingestehe, er sich nicht schuldbewusst

zeige und die für eine Aufnahme unverzichtbare Voraussetzung einer abgeschlossenen Therapie nicht vorliege. Damit fehle es

an einem geeigneten sozialen Empfangsraum als Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs

keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

b) In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer die fehlende Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Unterbringung

gerügt und sich insbesondere gegen die Weisung im Bewährungsbeschluss gewandt, wonach er in das die Aufnahme verweigernde

Männerwohnheim einzuziehen habe. Die Erfüllung der Weisung hänge in unzulässiger Weise allein vom "guten Willen Dritter" ab.

c) Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Oberlandesgericht München die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Ausführungen des Landgerichts hielten den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich stand. Es sei absehbar, dass bei einem

von Anfang an fehlenden sozialen Empfangsraum in einem aufnahmebereiten Männerwohnheim bereits die Aussetzung der Unterbringung

zur Bewährung nicht erfolgt wäre.

2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese Entscheidungen und rügt insbesondere den Beschluss des Oberlandesgerichts

München als willkürlich. Das Oberlandesgericht München habe sich mit verschiedenen Aspekten des Maßregelvollzugs in einem

psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auseinandergesetzt und überdies verkannt, dass die bedingte Aussetzung des

Maßregelvollzugs zur Bewährung gerade keinen vollumfänglichen Erfolg des bisherigen Vollzugs verlange.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf

Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

a) Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Dazu gehört, soweit sie statthaft ist, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 2).

b) Für die Erhebung der Anhörungsrüge ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör ausdrücklich und unter Anführung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Denn die Obliegenheit, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

den Rechtsweg zu erschöpfen, erfasst auch die Erhebung einer statthaften und nicht von vornherein völlig aussichtslosen Anhörungsrüge,

unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß geltend machen will. Entscheidend ist allein, ob bei objektiver

Betrachtung eine Korrektur der von ihm gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße durch die Erhebung einer Anhörungsrüge möglich

gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6; Beschluss

der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 3).

c) Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, sich mit jeglichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen eines

Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ; stRspr). Gleichwohl können besondere

Umstände darauf hindeuten, dass ein Gehörsverstoß durch eine nicht hinreichende Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens

eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 -, juris, Rn.

4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 5).

d) Vorliegend wäre eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München statthaft und nicht

von vornherein aussichtslos. In der Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer unter anderem angeführt,

dass die Aussetzung einer Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung nicht mit einer Auflage oder Weisung versehen werden

darf, deren Einhaltung ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängig ist. Das Oberlandesgericht hat sich weder mit diesem

Einwand im Hinblick auf bestehende Alternativen zur Schaffung eines geordneten und strukturierten sozialen Empfangsraums auseinandergesetzt

noch die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung im Bewährungsbeschluss geprüft.

e) Tatsächlich begegnet eine ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängige Voraussetzung für eine Begünstigung, die einem

der hoheitlichen Freiheitsentziehung unterliegenden Betroffenen gewährt werden kann beziehungsweise soll, verfassungsrechtlichen

Bedenken (vgl. BVerfGK 13, 137 ). Da der grundrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 104 Abs. 1 GG nur durch die Gerichte eingeschränkt werden kann, kommt eine Delegation der Entscheidung, insbesondere

an nicht der staatlichen Aufsicht unterworfene Dritte, nicht in Betracht. Den Gerichten ist es zwar nicht verwehrt, sich bei

der Ausführung und Kontrolle einer das Freiheitsgrundrecht beschränkenden Entscheidung der Mithilfe privater Dritter, etwa

der Einholung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage der eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109,

133 ; 117, 71 ), zu bedienen. Sie dürfen derartige Entscheidungen jedoch nicht von ihnen nicht steuer- oder kontrollierbaren

Dritten überantworten oder allein von deren Urteil abhängig machen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats

vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97

-, NJW 1998, S. 2202 ).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bedeutung und Tragweite des in den Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG verbürgten

Freiheitsgrundrechts im vorliegenden Fall verkannt worden sind, weil die angegriffenen Entscheidungen maßgeblich auf die Weigerung

des Männerwohnheims abgestellt haben, den Beschwerdeführer aufzunehmen, und auf das hieraus folgende Fehlen eines sozialen

Empfangsraums. Alternativen erwogen haben sie nicht.

f) Da das Oberlandesgericht München keine Ausführungen zu dieser Fragestellung gemacht hat, obwohl der Beschwerdeführer dazu

Anstoß gegeben hatte, liegt die Annahme nahe, dass es das diesbezügliche Beschwerdevorbringen entweder übergangen oder zumindest

nicht hinreichend gewürdigt hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.