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1 BvR 2336/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr233611 KI-generiert

Constitutional abuse fee for concealing inadmissibility via false facts in architect contract and legal aid disputes

Geschäftsnummer 1 BvR 2336/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the constitutional complaint as inadmissible and imposed a €250 abuse fee on both the complainant and their legal representative. The dispute involved a challenge to lower court rulings concerning an architect contract and legal aid eligibility for a civil law partnership, which the complainant submitted with deliberate misrepresentations regarding decisive facts, such as falsely claiming a contract termination and the existence of valid legal aid prerequisites. The Court found the complaint constituted an abuse of procedure under § 34 Abs. 2 BVerfGG because the false statements effectively concealed the obvious inadmissibility of the petition, violating the duty of diligence; the Court held that intentional fraud is not required for an abuse fee, and liability was shared between the client and the attorney due to their joint responsibility for the misleading submission.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz; Constitutional abuse fee for concealing inadmissibility via false facts in architect contract and legal aid disputes: The dispute involved a challenge to lower court rulings concerning an architect contract and legal aid eligibility for a civil law partnership, which the complainant submitted with deliberate misrepresentations regarding decisive facts, such as falsely claiming a contract termination and the existence of valid legal aid prerequisites. The Court found the complaint constituted an abuse of procedure under § 34 Abs. 2 BVerfGG because the false statements effectively concealed the obvious inadmissibility of the petition, violating the duty of diligence; the Court held that intentional fraud is not required for an abuse fee, and liability was shared between the client and the attorney due to their joint responsibility for the misleading submission.

Schlagwörter

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Haftung des Architekten Zivilrechtsstreitigkeit Betrug unentgeltliche Rechtspflege Klageschrift Partnerschaftsaufträge
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Legal basis for imposing the abuse fee on the complainant and their legal representative.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bevollmächtigten - Verschleierung der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde durch Falschangaben über entscheidungserhebliche Umstände

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung

der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde

offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen

werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche

Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine

absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer

des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte

des Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch lagen bei der

(ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Gesellschafter

die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten des Sachverhalts, die sich

aus den angegriffenen Beschlüssen ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt und die Umstände der liquidationslosen

Beendigung der Gesellschaft.

Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung

zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ). Im vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit

zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem auszugehen.

Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

- nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.