Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1393/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111208.1bvr139310 KI-generiert

Constitutional complaint against fixed dispute value in telecom fee proceedings; lack of sufficient substantiation of equal treatment and access to court claims

Geschäftsnummer 1 BvR 1393/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, ruling it inadmissible for failure to meet the substantiation requirements of §§ 23 Abs. 1 S. 2 and 92 BVerfGG, thereby upholding the lower administrative court's determination of the amount in dispute at 12,960,000 EUR. The dispute involved a telecommunications company challenging the high court costs resulting from this valuation in proceedings against the regulatory agency concerning the increase of reciprocal termination fees and approval of non-reciprocal fees for migration costs, arguing that the deviation from a prior "preliminary" valuation of 50,000 EUR violated principles of equal treatment and effective judicial protection. The Court held that the statutory basis of § 52 Abs. 1 GKG, which orients the amount in dispute on the economic significance of the matter, is constitutionally permissible, and the complainant failed to demonstrate that such a valuation effectively barred access to courts for economically weaker market participants or constituted an impermissible, unpredictable deviation from administrative court practice that infringes Article 3 Abs. 1 GG or the right to a fair hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Constitutional complaint against fixed dispute value in telecom fee proceedings; lack of sufficient substantiation of equal treatment and access to court claims: 1 S. 2 and 92 BVerfGG, thereby upholding the lower administrative court's determination of the amount in dispute at 12,960,000 EUR. The dispute involved a telecommunications company challenging the high court costs resulting from this valuation in proceedings against the regulatory agency concerning the increase of reciprocal termination fees and approval of non-reciprocal fees for migration costs, arguing that the deviation from a prior "preliminary" valuation of 50,000 EUR violated principles of equal treatment and effective judicial protection. The Court held that the statutory basis of § 52 Abs. 1 GKG, which orients the amount in dispute on the economic significance of the matter, is constitutionally permissible, and the complainant failed to demonstrate that such a valuation effectively barred access to courts for economically weaker market participants or constituted an impermissible, unpredictable deviation from administrative court practice that infringes Article 3 Abs. 1 GG or the right to a fair hearing.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Gebührenfestsetzung richterliche Feststellung von Rechten Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Schätzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 6, 132
BVerfGE 99, 84
inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ) und mit
BVerfGE 108, 370
welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
BVerfGE 11, 139
BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 1431/90
März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S.
13 B 351/04
Juni 2004 - 13 B 351/04, 13 B 337/04 -, juris; ferner VG Köln, Beschluss vom 6.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG

Cited as the main ground for declaring the constitutional complaint inadmissible due to insufficient substantiation of the alleged constitutional rights violations.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural rule applied to dispense with further reasoning in the dispositive order.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer Urteilsverfassungsbeschwerde - hier: Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Bereich der Telekommunikationsregulierung - Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache in Verfahren wegen Erhöhung reziproker Entgelte bzw auf Genehmigung nicht reziproker Entgelte - Notwendigkeit der Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts nicht dargelegt

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die nach Rücknahme der Klage erfolgte Festsetzung

des Streitwerts auf 12.960.000 € in einem von ihr gegen die Bundesnetzagentur geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erhöhung von Terminierungsentgelten gegenüber einem

marktmächtigen Telekommunikationsunternehmen um einen Aufschlag für sogenannte Migrationskosten. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass das Verwaltungsgericht bislang den Streitwert in vergleichbaren Streitigkeiten regelmäßig auf 50.000 € festgesetzt

habe. Dies sei auch in ihrem Fall durch vorläufige Festsetzung des Gerichts zunächst so geschehen. Der Anspruch auf Justizgewährung

aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung

der von Verfassungs wegen gebotenen Chancengleichheit der Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor gebiete eine pauschalisierte,

schematisierte und vorhersehbare Streitwertfestsetzung im Sinne der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Die überraschende

Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sei hingegen weder vorhersehbar gewesen noch vertretbar, so dass auch Art. 3

Abs. 1 GG verletzt sei.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden

Begründung unzulässig.

1. Eine substantiierte Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass die Beschwerdeführerin die

Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE

6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ). Dabei hat die Beschwerdeführerin auch darzulegen,

inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ) und mit

welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ).

2. a) Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG nach dem von

dieser nicht in Abrede gestellten wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der erhobenen Klage festgesetzt. Grundsätzlich

begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert

anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend

gemachten prozessualen Anspruchs orientiert (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des

Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104; BVerfGK 10, 148 ) und die Gerichte den Streitwert

dementsprechend bestimmen.

b) aa) Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargetan, dass von Verfassungs wegen, insbesondere mit Rücksicht auf den

Anspruch auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutz, in regulierungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz

eine Anpassung, Pauschalierung oder Begrenzung der Streitwerte auf Beträge erforderlich ist, die wesentlich unterhalb der

wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Kläger liegen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen

der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass Wettbewerber der marktbeherrschenden Unternehmen mangels

ausreichender Finanzkraft regelmäßig nicht in der Lage sind, die Gerichts- und gesetzlichen Anwaltsgebühren zu tragen, die

sich aus einer Bemessung des Streitwerts nach dem im Verfahren verfolgten wirtschaftlichen Ziel ergeben, oder dass solche

Wettbewerber durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung abgeschreckt werden, ihre Ansprüche im Klagewege zu verfolgen.

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass wirtschaftlich schwächere Unternehmen im Telekommunikationssektor

ihre Rechte nur dann wirksam vor Gericht verfolgen können, wenn der Streitwert regelmäßig auf einen bestimmten Höchstbetrag

begrenzt wird. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise dargetan, nach ihren Vermögensverhältnissen nicht in der Lage

zu sein, bei einer Streitwertfestsetzung entsprechend ihrem wirtschaftlichen Interesse anfallende Kosten tragen zu können.

Ausführungen zur wirtschaftlichen Größe der aus mehreren lokalen Energieversorgungsunternehmen bestehenden Beschwerdeführerin

sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

bb) Mangels hinreichenden Vorbringens der Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass die in Ansehung des

§ 52 Abs. 1 GKG mindestens vertretbare Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von dessen bisheriger oder einer allgemeinen

Praxis der Verwaltungsgerichte abweicht und aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin in einer möglicherweise den allgemeinen

Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigenden

Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104) nicht

vorhersehbar gewesen ist. In der Tat zwar sind die Gerichte nicht nur bei der Anwendung des materiellen Rechts sondern auch

bei der Streitwertfestsetzung zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen verpflichtet.

Sie müssen so dafür Sorge tragen, dass der Streitwert nicht zu einem selbst von der Größenordnung her unvorhersehbaren Faktor

des Prozesskostenrisikos wird. Dass die angegriffenen Entscheidungen dem nicht genügen, hat die Beschwerdeführerin jedoch

nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der ausdrücklich nur "vorläufigen" und damit

offensichtlich nicht bindenden Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2008. Zwar

hat die Beschwerdeführerin sich auf Streitwertfestsetzungen des erkennenden Verwaltungsgerichts sowie anderer Verwaltungsgerichte

bezogen, mit denen der Streitwert vor allem in Verfahren nach § 35 TKG jeweils pauschal auf 50.000 € festgesetzt worden ist,

ohne eine etwaige Abweichung von der zwingenden Regelung des § 52 Abs. 1 GKG mit mehr als einem Hinweis auf die Festsetzung

"in vergleichbaren Verfahren" oder "in Verfahren auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der Rechtsprechung der Kammer"

zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass diese Verfahren unter Berücksichtigung ihres Gegenstands

und des Interesses der dortigen Kläger mit der von ihr erhobenen Klage vergleichbar sind, mit der sie die Neubescheidung ihres

Antrags auf Anordnung eines nicht reziproken Entgelts zum Ausgleich von Migrationskostennachteilen begehrt hat. Insbesondere

hat die Beschwerdeführerin sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sowohl das über die angegriffene Streitwertfestsetzung

entscheidende Verwaltungsgericht als auch andere Verwaltungsgerichte den Streitwert bei Anträgen auf Erhöhung reziproker Entgelte

sowie auf Genehmigung nicht reziproker Entgelte ebenfalls ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen

Antragstellers bemessen haben (vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 L 3169/03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom

3. Juni 2004 - 13 B 351/04, 13 B 337/04 -, juris; ferner VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 L 1576/09 -, juris). Damit

ist eine verfassungsrechtlich erhebliche Abweichung von einer ihr günstigeren verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht hinreichend

dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.