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2 BvR 2362/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111215.2bvr236211 KI-generiert

Compulsory neuroleptic medication in psychiatric detention: exhaustion of ordinary remedies and ex officio review of constitutional requirements by specialized courts

Geschäftsnummer 2 BvR 2362/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, 3rd Chamber) dismissed the constitutional complaint as inadmissible and declined to grant the requested interim relief, ruling that the complainant failed to exhaust ordinary legal remedies. The dispute concerned the forced medication of a patient detained in a psychiatric hospital under the Saxon Law on Assistance and Confinement in Cases of Mental Illness; the complainant had only challenged the initial detention and treatment consent but had not sought judicial review of the specific order for compulsory neuroleptic medication. The Court held that the exhaustion of legal remedies was mandatory under § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG because the specialized courts were not precluded from granting interim protection or reviewing the constitutionality of the statutory basis ex officio, especially after the Senate’s 2011 decision clarifying the constitutional requirements for involuntary treatment.

Legislator-Regeste

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§ 327 Abs 1 FamFG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Compulsory neuroleptic medication in psychiatric detention: exhaustion of ordinary remedies and ex officio review of constitutional requirements by specialized courts: b) Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist hier nicht deshalb ausnahmsweise unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 77, 275 ; 78, 155 ), weil keine ausreichenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bestünden. Insbesondere wären die Fachgerichte nicht aus kompetenziellen Gründen gehindert, dem Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen seiner Zwangsbehandlung (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. sowie vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris) zu gewähren.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung verfassungsmässige Anforderung Haftprüfung Erschöpfung des Instanzenzuges Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 882/09
Interim injunction extending ban on involuntary administration of atypical antipsychotics to psychiatric patient under protective custody
BVerfGE 77, 275
2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 77, 275 ; 78, 155 ), weil keine ausreichenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bestünden.
2 BvR 633/11
Interim suspension of forced neuroleptic treatment in security detention: balancing physical integrity against delayed medical intervention
BVerfGE 86, 382
1 GG bestehende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der 3.
1 BvR 1781/05
September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S.
BVerfGE 88, 70
nur BVerfGE 88, 70 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zwangsmedikation eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten mit Neuroleptika - mangelnde Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Nichtinanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 327 Abs 1 FamFG - Zur Obliegenheit der Fachgerichte, aufgrund der Senatsentscheidung vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Zwangsbehandlungen von Amts wegen zu berücksichtigen

[GRUENDE]

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl S. 422, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010, SächsGVBl S. 414, 432) Untergebrachten.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte.

a) Hinsichtlich der konkreten Zwangsbehandlung mit einem Neuroleptikum, gegen die der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde wendet, hat er bisher, soweit aus seinem Vorbringen erkennbar, den Rechtsweg nicht beschritten. Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts betreffen die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses nach §§ 10, 17 SächsPsychKG sowie die Zustimmung des Amtsgerichts zur Untersuchung und Heilbehandlung des Beschwerdeführers nach § 16 SächsPsychKG. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Zwangsbehandlung setzt jedoch über die Zustimmung nach § 16 SächsPsychKG hinaus eine konkrete Anordnung voraus (§ 22 Abs. 4 SächsPsychKG). Gegen die konkrete Anordnung der - mit der Verfassungsbeschwerde auch nicht näher beschriebenen - Zwangsbehandlung hat der Beschwerdeführer jedoch bisher nicht um fachgerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht nachgesucht.

b) Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist hier nicht deshalb ausnahmsweise unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 77, 275 ; 78, 155 ), weil keine ausreichenden Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bestünden. Insbesondere wären die Fachgerichte nicht aus kompetenziellen Gründen gehindert, dem Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen seiner Zwangsbehandlung (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff. sowie vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris) zu gewähren.

Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (s. dazu, dass die Fachgerichte an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch das in der Hauptsache nach Art. 100 Abs. 1 GG bestehende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert sind, BVerfGE 86, 382 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, EuGRZ 2005, S. 634 f.) und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache unter Beachtung der Darlegungsanforderungen für Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (vgl. nur BVerfGE 88, 70 ; 105, 61 ) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage kann von den Fachgerichten auch von Amts wegen - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des jeweiligen Klägers - zu prüfen sein (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Zwar kann Gerichten nicht angesonnen werden, rügeunabhängig oder unabhängig von näherer Substantiierung ein Gesetz ins Blaue hinein auf nicht offen zutage liegende verfassungsrechtliche Fehler - insbesondere etwa im Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens - zu prüfen (s. für die Substantiierungsbedürftigkeit von Rügen, die das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates betreffen, selbst vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 115, 118 ). Jedenfalls nachdem durch den Senatsbeschluss vom 23. März 2011 (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 ff.) die wesentlichen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung geklärt sind, muss von den Fachgerichten aber erwartet werden, dass sie diese bei Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung von Untergebrachten betreffen, von Amts wegen im Auge behalten und entsprechend verfahren.

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.