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1 BvR 1681/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr168111 KI-generiert

Timely submission of underlying court decision required to exhaust legal path and satisfy substantiation requirements for constitutional complaint

Geschäftsnummer 1 BvR 1681/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the constitutional complaint as inadmissible, ruling that the applicant did not comply with procedural deadlines and thereby prevailed in denying the applicant relief. The dispute involved a challenge to a violation of the right to be heard in a proceeding where an objection to denial of hearing had been previously filed; the applicant submitted the specialized court's decision on that objection after the statutory one-month limitation period, even though that specific decision was not the direct object of the constitutional complaint. The decisive legal basis was § 93 Abs. 1 BVerfGG, which requires the constitutional complaint to be filed and substantiated within one month of the relevant court decision; the court held that the exhaustion of the legal path mandates the timely submission or content reproduction of the lower court’s ruling to substantiate the complaint, irrespective of whether that ruling is separately attacked, as the deadline runs from the notification of the final instance decision in the specialized track.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Timely submission of underlying court decision required to exhaust legal path and satisfy substantiation requirements for constitutional complaint: § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Verfahrensfrist Eröffnung des Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 122, 190
(vgl. BVerfGE 122, 190 ). Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
1 BvR 1468/11
Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing complaint when right to be heard is objectively at stake
1 BvR 644/05
2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn.
2 BvR 1311/05
September 2007 - 2 BvR 1311/05
BVerfGE 9, 1
geltend gemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Instanzenzug zu vermeiden (vgl. BVerfGE 9, 1 ). Deshalb reicht
1 BvR 1047/96
April 1999 - 1 BvR 1047/96 -, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der im Anhörungsrügeverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung, auch wenn diese Entscheidung selber nicht angegriffen wird - Zum Erfordernis der fristgerechten substantiierten Begründung, dass der Rechtsweg erschöpft sei

[GRUENDE]

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a und Buchstabe b BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

1. Die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beginnt nach

§ 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.

Ist vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg zu erschöpfen, kommt es für

den Lauf der Monatsfrist auf die Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung an

(vgl. BVerfGE 122, 190 ). Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 2). Das gilt für die Verfassungsbeschwerde insgesamt,

nicht nur für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April

2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2007 - 2 BvR 1311/05

-, juris, Rn. 3).

Die danach hier maßgebliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ging den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. April

2011 zu. Vorgelegt wurde sie erst mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist.

2. Die fristgemäße Vorlage der Entscheidung über die Anhörungsrüge war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer

diese Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG innerhalb der Monatsfrist nicht nur einzulegen, sondern auch

zu begründen. Die Anforderungen an diese Begründung finden sich in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG. Das Begründungserfordernis

wiederum steht in Zusammenhang mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung. Die Notwendigkeit, vor der Verfassungsbeschwerde zunächst

den Rechtsweg zu beschreiten, dient unter anderem dazu, eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Korrektur des

geltend gemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Instanzenzug zu vermeiden (vgl. BVerfGE 9, 1 ). Deshalb reicht

es nicht, wenn ein Beschwerdeführer vorträgt, der Rechtsweg sei erschöpft. Vielmehr muss sich darüber hinaus aus der Verfassungsbeschwerde

hinreichend deutlich ergeben, dass eine Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes unterblieben ist. Das erfordert regelmäßig

die - fristgemäße - Vorlage oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der Rechtsbehelfsentscheidung, auch wenn diese nicht selbst

angegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 1047/96 -, juris, Rn.

7).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.