Timely submission of underlying court decision required to exhaust legal path and satisfy substantiation requirements for constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the constitutional complaint as inadmissible, ruling that the applicant did not comply with procedural deadlines and thereby prevailed in denying the applicant relief. The dispute involved a challenge to a violation of the right to be heard in a proceeding where an objection to denial of hearing had been previously filed; the applicant submitted the specialized court's decision on that objection after the statutory one-month limitation period, even though that specific decision was not the direct object of the constitutional complaint. The decisive legal basis was § 93 Abs. 1 BVerfGG, which requires the constitutional complaint to be filed and substantiated within one month of the relevant court decision; the court held that the exhaustion of the legal path mandates the timely submission or content reproduction of the lower court’s ruling to substantiate the complaint, irrespective of whether that ruling is separately attacked, as the deadline runs from the notification of the final instance decision in the specialized track.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Timely submission of underlying court decision required to exhaust legal path and satisfy substantiation requirements for constitutional complaint: § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der im Anhörungsrügeverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung, auch wenn diese Entscheidung selber nicht angegriffen wird - Zum Erfordernis der fristgerechten substantiierten Begründung, dass der Rechtsweg erschöpft sei
[GRUENDE]
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a und Buchstabe b BVerfGG liegen nicht
vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
1. Die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beginnt nach
§ 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.
Ist vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg zu erschöpfen, kommt es für
den Lauf der Monatsfrist auf die Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung an
(vgl. BVerfGE 122, 190 ). Wird mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge an das Fachgericht ebenfalls zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn. 2). Das gilt für die Verfassungsbeschwerde insgesamt,
nicht nur für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April
2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2007 - 2 BvR 1311/05
-, juris, Rn. 3).
Die danach hier maßgebliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ging den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. April
2011 zu. Vorgelegt wurde sie erst mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist.
2. Die fristgemäße Vorlage der Entscheidung über die Anhörungsrüge war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer
diese Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG innerhalb der Monatsfrist nicht nur einzulegen, sondern auch
zu begründen. Die Anforderungen an diese Begründung finden sich in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG. Das Begründungserfordernis
wiederum steht in Zusammenhang mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung. Die Notwendigkeit, vor der Verfassungsbeschwerde zunächst
den Rechtsweg zu beschreiten, dient unter anderem dazu, eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch eine Korrektur des
geltend gemachten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Instanzenzug zu vermeiden (vgl. BVerfGE 9, 1 ). Deshalb reicht
es nicht, wenn ein Beschwerdeführer vorträgt, der Rechtsweg sei erschöpft. Vielmehr muss sich darüber hinaus aus der Verfassungsbeschwerde
hinreichend deutlich ergeben, dass eine Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes unterblieben ist. Das erfordert regelmäßig
die - fristgemäße - Vorlage oder zumindest inhaltliche Wiedergabe der Rechtsbehelfsentscheidung, auch wenn diese nicht selbst
angegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 1047/96 -, juris, Rn.
7).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.