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1 BvR 1457/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111124.1bvr145711 KI-generiert

Exclusion of unemployment benefits from Elterngeld income-replacement calculation compatible with constitutional equality and family protection.

Geschäftsnummer 1 BvR 1457/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, dismissing the mother's arguments without grounds as the complaint lacked prospects of success, thereby upholding the lower social court's decision and the legislation in force. The dispute concerned the calculation of parent's allowance (Elterngeld) under the Federal Parental Allowance and Parental Leave Act, specifically whether the exclusion of unemployment benefit income from the reference period violated the complainant's rights. The complainant argued that her loss of unemployment benefits due to childcare should be treated as foregone income for the allowance calculation, invoking equality and protection of marriage and family. Relying on its prior decision in a parallel case, the Court held that the legislature was constitutionally empowered to design parent's allowance strictly as a wage-replacement benefit for lost employment income, and that the exclusion of state transfer payments like unemployment benefits from the calculation was a permissible legislative choice that did not infringe Article 3(1) or Article 6(1) and (2) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 117 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG, § 117 SGB III, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Exclusion of unemployment benefits from Elterngeld income-replacement calculation compatible with constitutional equality and family protection: In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung verfassungsmässige Rechtsgleichheit Erziehungsurlaub Familienleistungsausgleich Ersatzeinkommen Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung - Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld gem § 117 SGB 3 bei Bemessung von Elterngeld mit Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1, Abs 2 GG vereinbar

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld

nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird.

1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 7. Juli 2007 geborenen K. Sie legte Lohnbescheinigungen für die Monate Mai bis

September 2006 sowie Bescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A., über den Bezug von Arbeitslosengeld

gemäß § 117 SGB III vom 1. Oktober 2006 bis 24. Mai 2007 vor. Mit Antrag vom 31. Juli 2007 begehrte sie Elterngeld für die

ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7.

September 2007 bis 6. Juli 2008 Elterngeld in Höhe von 456,80 € gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin blieben

bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos.

2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

Der Gesetzgeber habe das Elterngeld nicht als Entgeltersatz ausgestalten dürfen. Jedenfalls Arbeitslosengeld müsse bei der

Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Die Anknüpfung des Bundeserziehungsgeldgesetzes an das Erwerbseinkommen

solle der Honorierung des Einkommensverzichts für die Erbringung von Erziehungsleistungen dienen. Dies erfordere eine Berücksichtigung

des von der Beschwerdeführerin vor der Geburt bezogenen Arbeitslosengeldes, da die Beschwerdeführerin in der Zeit der Kinderbetreuung

dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb auch kein Arbeitslosengeld erhalte. Sie verzichte folglich ebenfalls

aufgrund der Erbringung von Erziehungsleistungen auf Einkommen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.

1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.

Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs.

1 und 2 GG verletzt. Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Ein Ausgleich für wegfallende

staatliche Transferleistungen sollte hingegen nicht gewährt werden (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr.

Hermann Kues vom 15. November 2007, BTDrucks 16/7216, S. 43). Wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des

Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - entschieden wurde, durfte der Gesetzgeber das Elterngeld

als Entgeltersatzleistung ausgestalten, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen. Die Nichtberücksichtigung des im Berechnungszeitraum

bezogenen Arbeitslosengeldes setzt diese zulässige Ausgestaltung konsequent um und ist darum verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.