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2 BvR 2449/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111207.2bvr244911 KI-generiert

Abusive interim relief request for computer possession in detention and abuse fee imposition

Geschäftsnummer 2 BvR 2449/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a 20 Euro abuse fee on the complainant, who was detained in a measure execution clinic. The complainant had requested interim relief to permit the possession of a computer they had ordered, challenging the lower court's denial of such provisional legal aid. The Court determined that the interim application was abusive under § 34(2) BVerfGG because the alleged urgency was manifestly lacking; specifically, the complainant’s sole justification for avoiding delay was to validate their purchase to a sympathetic seller, which did not meet the stringent requirements for interim relief under § 32 BVerfGG, as distinct from the broader scope of provisional remedies available in ordinary courts under Article 19(4) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 32 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Abusive interim relief request for computer possession in detention and abuse fee imposition: The complainant had requested interim relief to permit the possession of a computer they had ordered, challenging the lower court's denial of such provisional legal aid. The Court determined that the interim application was abusive under § 34(2) BVerfGG because the alleged urgency was manifestly lacking; specifically, the complainant’s sole justification for avoiding delay was to validate their purchase to a sympathetic seller, which did not meet the stringent requirements for interim relief under § 32 BVerfGG, as distinct from the broader scope of provisional remedies available in ordinary courts under Article 19(4) of the Basic Law.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz unentgeltliche Rechtspflege missbräuchliche Forderung des Vermieters Beugehaft provisorische Bewilligung Besitzesstörungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 94, 166
BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 2039/99
November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S.
2 BvR 1041/06
Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 -, juris).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Provision cited in the dispositive to impose a 20 Euro abuse fee on the complainant for filing an abusive interim application.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei offensichtlichem Fehlen besonderer Dringlichkeit - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Der in einer Maßregelvollzugsklinik untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € verhängt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), weil jedenfalls der gestellte Eilantrag missbräuchlich ist.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr). Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit - zu der auch ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört - ihn rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 -, juris). Hierauf und auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr in derartigen Fällen wurde der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen.

Der insoweit allein vorgetragene Wunsch des Beschwerdeführers, die in wiederholten Zusendungen des bestellten Computers zutage tretende Freundlichkeit des Händlers nicht überzustrapazieren und diesem alsbald eine gerichtliche Bestätigung seines Besitzanspruchs zu präsentieren, genügt offensichtlich nicht zur Begründung der für die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzeserforderlichen besonderen Dringlichkeit.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.