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2 BvR 1665/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111129.2bvr166510 KI-generiert

Unjustified delay in annual review of psychiatric hospitalization: violation of personal freedom through failure to justify missed statutory deadline under § 67e StGB

Geschäftsnummer 2 BvR 1665/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) found that the lower courts violated the complainant's fundamental rights under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(1) of the German Basic Law by failing to justify the significant delay in reviewing the continued custody in a psychiatric hospital; however, the Court declined to annul the contested decisions as the procedural defect did not affect their substantive content. The case concerned a prisoner whose annual review of custody under § 67e StGB was delayed by nearly seven months without any explanation provided by the Enforcement Chamber or the Higher Regional Court. The decisive legal basis is the requirement that statutory deadlines for reviewing the duration of preventive custody serve a freedom-securing function, and any unexplained failure to adhere to these procedural safeguards constitutes a fundamental rights violation, even if the underlying decision on continued custody remains substantively valid.

Legislator-Regeste

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§ 67e StGB, Art 104 Abs 1 GG, § 67e Abs 2 Nr 2 StGB, § 67e Abs. 2 StGB, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Unjustified delay in annual review of psychiatric hospitalization: violation of personal freedom through failure to justify missed statutory deadline under § 67e StGB: nach § 67d, § 67e StGB grundlos überschritten. Zudem habe die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Fristversäumnis materielle Mängel Verfahrensüberprüfung gesetzlicher Anspruch Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 22, 180
in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45,
BVerfGE 70, 297
zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (BVerfGE 70, 297 ).
2 BvR 1615/07
- 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3.
2 BvR 1334/10
Constitutional requirements for factual investigation and annual review deadlines in the continued detention of individuals in psychiatric hospitals
BVerfGE 18, 85
BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; Beschluss der 3.
BVerfGE 38, 32
Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89,
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) - hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG durch unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 Nr 2 StGB

[TENOR]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 540/10 - und der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 6. Mai 2010 - 1 StVK 932/09 K - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

...

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB

bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Verfassungs wegen zukommt.

I. 1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 14. Januar 2002, rechtskräftig seit dem 23. Mai 2002, wegen

Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer durch das Urteil eines Amtsgerichts vom 20. November

2000 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung wird seit dem 23. Mai 2002 vollzogen.

b) Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 entschied die Strafvollstreckungskammer, dass die Unterbringung fortdauere und nicht zur

Bewährung ausgesetzt werde, da keine entscheidungserhebliche Änderung der Umstände festzustellen sei und die negative Gefährlichkeitsprognose

unverändert fortbestehe. Zu Beginn der Sachverhaltsdarstellung stellte die Strafvollstreckungskammer fest:

"Zuletzt hatte die Kammer am 17.10.2008 über die Fortdauer der Unterbringung entschieden."

c) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer verwarf das Oberlandesgericht

mit Beschluss vom 24. Juni 2010 unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts

an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19

Abs. 4 GG. Er ist der Auffassung, die Strafvollstreckungskammer habe bei der angegriffenen Überprüfungsentscheidung die Jahresfrist

nach § 67d, § 67e StGB grundlos überschritten. Zudem habe die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt.

II. Das Justizministerium des Landes Hessen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft

vorgelegen.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine grundlose Überschreitung

der Überprüfungsfristen rügt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2

Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit

wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde,

soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt

werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe

in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45,

187 ; 58, 208 ). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende

Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt entsprechend für die Unterbringung eines schuldunfähigen

oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten

zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (BVerfGE 70, 297 ).

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel

besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben,

ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die

Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor

Ablauf eines Jahres verpflichtet (§ 67e Abs. 1 und 2 StGB).

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

(§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art.

2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 ; 5, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008

- 2 BvR 1615/07 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Ihre

Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht

sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen

lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 109, 133 ; BVerfGK 4, 176 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten

Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen,

die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es

zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 ). Es muss jedoch sichergestellt

sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle

vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend

Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem

Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats

vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen

Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus anordnen, werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb

der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Der Beschluss wurde nicht - wie gesetzlich angeordnet -

spätestens am 17. Oktober 2009 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB), sondern erst am 6. Mai 2010 gefasst.

Weder die Strafvollstreckungskammer noch das Oberlandesgericht haben die angesichts eines einjährigen Überprüfungszeitraums

erhebliche Fristüberschreitung von nahezu sieben Monaten in ihren Entscheidungen begründet. Gründe oder sonstige Umstände,

die auf eine fehlende Verantwortlichkeit der Gerichte für die Fristüberschreitung schließen lassen, können den Entscheidungen

nicht entnommen werden. Zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wäre jedoch im Fortdauerbeschluss

darzulegen gewesen, warum die Strafvollstreckungskammer die Überprüfungsfrist in diesem erheblichen Umfang überschreiten musste,

um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers

im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer enthält insoweit keinerlei Feststellungen. Er geht auf die Frage der Fristüberschreitung

gar nicht ein. Indem es lediglich auf die "zutreffenden Gründe" der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt und die erhebliche

Fristüberschreitung durch die Strafvollstreckungskammer hinnimmt, hat das Oberlandesgericht die Grundrechtsverletzung durch

die Strafvollstreckungskammer weiter vertieft.

2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer

in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt haben. Von der in § 95 Abs.

2 BVerfGG vorgesehenen Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte

Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 ; 89,

381 ).

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.