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2 BvR 15/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111026.2bvr001511 KI-generiert

Housing search without sufficient suspicion of maintenance violation violates constitutional home inviolability

Geschäftsnummer 2 BvR 15/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) granted the constitutional complaint, overturning and quashing the decisions of the Essen District Court and District Court of Essen that had authorized the search of the complainant’s residence, thereby finding in favor of the complainant. The case involved a criminal investigation for suspected maintenance failure (§ 170 StGB) against a parent undergoing state-funded vocational retraining, where authorities sought to search the home for financial records to verify income during a pending family law dispute. The Court held that the search violated Article 13(1) and (2) of the Basic Law because it was not based on sufficient suspicion of a crime but rather on vague assumptions; specifically, the existence of an unpaid internship and the subject’s presence on a company website did not constitute plausible evidence of undisclosed income or the capacity to pay maintenance, rendering the serious intrusion into the privacy of the home unjustified and disproportionate.

Legislator-Regeste

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§ 102 StPO, Art. 13 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 170 Abs. 1 StGB, § 95 Abs. 2 BVerfGG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG; Housing search without sufficient suspicion of maintenance violation violates constitutional home inviolability: The case involved a criminal investigation for suspected maintenance failure (§ 170 StGB) against a parent undergoing state-funded vocational retraining, where authorities sought to search the home for financial records to verify income during a pending family law dispute. The Court held that the search violated Article 13(1) and (2) of the Basic Law because it was not based on sufficient suspicion of a crime but rather on vague assumptions; specifically, the existence of an unpaid internship and the subject’s presence on a company website did not constitute plausible evidence of undisclosed income or the capacity to pay maintenance, rendering the serious intrusion into the privacy of the home unjustified and disproportionate.

Schlagwörter

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Unverletzlichkeit der Wohnung Wohnungsrecht Privatbereich Durchsuchung von Aufzeichnungen Strafanzeige Zweitwohnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 27, 1
BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ).
BVerfGE 96, 27
BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).
BVerfGE 44, 353
BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 und 2 GG

The fundamental right to the inviolability of the dwelling, cited in the dispositive as the substantive ground violated by the challenged search orders.

§ 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG

The procedural basis cited for the decision to quash the lower court orders and remand the case for new review.

§ 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG

The provision cited in the dispositive governing the decision on the costs of the proceedings.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung ohne zureichenden Tatverdacht verletzt Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Wohnungsdurchsuchung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Unterhaltsschuldner während laufendem familiengerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 2. Dezember 2010 - 30 Qs 93/10 - und des Amtsgerichts Essen vom 15. Oktober 2010 - 44 Gs 4178/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Essen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung.

I. 1. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2008 von seiner Ehefrau getrennt. Er ist seinem am 26. Juni 2007 geborenen Sohn R...

gegenüber unterhaltspflichtig. Nach der Trennung begann er nach seinen Angaben eine erste, von der Agentur für Arbeit finanzierte

Berufsausbildung (Umschulung), welche er im Sommer 2010 abschloss. Im Rahmen dieser Umschulungsmaßnahme sei er bei der Firma

P... als Praktikant beschäftigt gewesen. Er habe während dieser Zeit lediglich Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen;

die Tätigkeit als Praktikant sei nicht vergütet worden. Über die seit Januar 2010 beim Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer

anhängige Unterhaltsklage war zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung keine Entscheidung ergangen.

2. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. Oktober 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers

nach schriftlichen Unterlagen, welche Aufschluss über dessen finanzielle Verhältnisse geben könnten, an. Der Beschwerdeführer

werde verdächtigt, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn unentschuldigt seit September 2009 nicht nachgekommen

zu sein, so dass das Kind durch die Kindsmutter und Dritte habe unterstützt werden müssen.

3. In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Kindesmutter habe ihm im Laufe des Unterhaltsverfahrens

immer wieder vorgeworfen, neben seinem Arbeitslosengeld während der Umschulung weitere Einkünfte erzielt zu haben. Es werde

auf das beim Amtsgericht anhängige Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt verwiesen.

Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine nähere Angabe, warum die behauptete Unterhaltspflichtverletzung unentschuldigt gewesen

sein solle und woraus sich dieses herleiten lasse. Die Anordnung der Durchsuchung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Es hätte

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen, das Familienrechtsverfahren abzuwarten. Wenn der Staatsanwaltschaft nicht

weitere Argumente vorlägen als von der Kindesmutter im Unterhaltsverfahren vorgetragen, bestünden keine ausreichenden tatsächlichen

Anhaltspunkte im Sinne des § 102 StPO.

4. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Dezember 2010. Der amtsgerichtliche Beschluss

genüge den Mindestanforderungen. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten vorgelegen. Die Durchsuchung habe dem Auffinden

und der anschließenden Sicherung der näher bezeichneten Beweismittel gedient. Insbesondere aufgrund der Angaben der Firma

P... auf deren Internetseite habe mehr als ein Anfangsverdacht bestanden, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt seinen Unterhaltspflichten

nicht nachgekommen. Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb

der Firma tätig seien, mit eigenem Foto im Internet vorgestellt würden, zumal die Firma P... im Internet Auszubildende entsprechend

kennzeichne, obwohl diese in der Regel längerfristig und meistens auch mit weitergehenden Befugnissen als Praktikanten tätig

seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Firma P... angegeben habe, der Beschwerdeführer habe als Praktikant kein Geld

erhalten. An den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma P..., dass dem Beschwerdeführer kein Geld gezahlt worden sei,

dürften auch angesichts des Umstandes, dass der dem Beschluss zugrundeliegende Verdacht sich eventuell durch die Kontoauszüge

nicht erhärtet habe, weiterhin ernstliche Zweifel bestehen.

II. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Es habe kein Tatverdacht bestanden, so dass die Durchsuchung lediglich der Ausforschung gedient habe. Ein Internetauftritt

werde immer als Marketinginstrument genutzt, um einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen. Es sei dem Unternehmen wohl als

Vorteil erschienen, ihn - den Beschwerdeführer, der als Umschüler der Verkaufsabteilung zugeordnet gewesen sei - auf der Internetseite

darzustellen. Allein der fehlende Vermerk "Umschüler" solle jetzt eine Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen und den Verdacht

für eine Straftat liefern. Spätestens die Auskunft der Firma P... hätte den Anfangsverdacht auflösen müssen. Eine Recherche

bei der Arbeitsagentur oder eine Auskunft vom Familiengericht hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich in einer Umschulung

befunden habe. Die Durchsuchung sei daher auch unverhältnismäßig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht durch

weniger einschneidende Maßnahmen hätte aufklären und ausräumen können.

III. 1. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hat davon keinen Gebrauch

gemacht.

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 19 Js 511/10 der Staatsanwaltschaft Essen vorgelegen.

B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers

angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen

verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich

begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre

in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet.

In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ). In diese grundrechtlich

geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

b) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass

eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die

über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich

zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ).

Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn

sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ; 11, 88 ).

2. Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung lassen erkennen, dass die von Verfassungs

wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.

Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht

(§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des Täters, denn dieser muss

tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. 8). In den

angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und welche

Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte

in der Strafanzeige der von dem Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den Internetauftritt eines Unternehmens gestützt,

in welchem der Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich

indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt liegende

Einkünfte erzielt. Allein aus dem Internetauftritt der Firma P... kann nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden,

zumal die Verantwortlichen des Unternehmens der Staatsanwaltschaft gegenüber mitgeteilt haben, dass dem Beschwerdeführer im

Rahmen seines Praktikums gerade kein Entgelt gezahlt worden sei. Tatsachenfundierte Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht

an den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma P... hinsichtlich der fehlenden Entlohnung zweifeln durfte, zeigt das Landgericht

nicht auf. Der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit reicht dafür nicht aus. Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung

beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre

nicht zu rechtfertigen vermögen.

3. Da es schon an dem für die Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die weitere gegen die Durchsuchungsanordnung

geltend gemachte Beanstandung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht mehr an.

II. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG.