Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2682/11 KI-generiert

Constitutional complaint for participation rights in provisional EU state aid proceedings rejected for lack of substantiation of fundamental rights interference

Geschäftsnummer 1 BvR 2682/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint and rendered the motion for interim relief moot, thereby upholding the decisions of the lower administrative courts and the federal ministry's administrative acts. The dispute concerned a company's attempt to compel the German Ministry for Economic Affairs and Technology to suspend its final statement to the European Commission in a provisional aid investigation until the company was consulted, having previously failed in administrative and judicial proceedings for access to files and a hearing. The Court held that the complaint was inadmissible and unsubstantiated, ruling that the petitioner failed to meet the stringent "Solange II" requirements for claiming that EU procedural law fell below the essential constitutional standard of fundamental rights protection, and further failed to demonstrate that the ministry's non-binding, preliminary information transmission to the Commission constituted a concrete interference with the petitioner's rights under Article 2(1) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, § 490 Abs. 1 BGB, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaint for participation rights in provisional EU state aid proceedings rejected for lack of substantiation of fundamental rights interference: The dispute concerned a company's attempt to compel the German Ministry for Economic Affairs and Technology to suspend its final statement to the European Commission in a provisional aid investigation until the company was consulted, having previously failed in administrative and judicial proceedings for access to files and a hearing. The Court held that the complaint was inadmissible and unsubstantiated, ruling that the petitioner failed to meet the stringent "Solange II" requirements for claiming that EU procedural law fell below the essential constitutional standard of fundamental rights protection, and further failed to demonstrate that the ministry's non-binding, preliminary information transmission to the Commission constituted a concrete interference with the petitioner's rights under Article 2(1) of the Basic Law.

Schlagwörter

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Grundrechte Persönlichkeitsschutz Verfassungsbeschwerde im Ausland verfassungsmässige Anforderung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 73, 339
BVerfGE 73, 339 ) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
BVerfGE 102, 147
BVerfGE 69, 315
BVerfGE 69, 315 ; stRspr).
I ZR 136/09
Civil liability for violation of EU state aid implementation prohibition as protective law and market code of conduct
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural provision cited to determine that the motion for interim relief became moot upon the rejection of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Beteiligung des betroffenen Unternehmens in einem unionsrechtlichen vorläufigen Beihilfeprüfverfahren nicht hinreichend substantiiert dargelegt

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin, deren Begünstigung durch eine staatliche Beihilfe von der Europäischen Kommission untersucht wird,

erstrebt ihre Beteiligung in einem vorläufigen Beihilfeprüfverfahren, bevor die Bundesrepublik Deutschland auf Anfrage der

Kommission dieser gegenüber eine abschließende Stellungnahme abgibt. Die Beschwerdeführerin hat vergeblich versucht, im Verwaltungsverfahren

und mit Eilanträgen vor den Verwaltungsgerichten Rechte auf Akteneinsicht und Anhörung geltend zu machen. Die Verfassungsbeschwerde

richtet sich gegen den abschlägigen Bescheid und den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

sowie gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin und einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind darauf gerichtet, dem Bundesministerium

für Wirtschaft und Technologie aufzugeben, gegenüber der Europäischen Kommission in dem vorläufigen Beihilfeprüfverfahren

nur nach Beteiligung der Beschwerdeführerin abschließend Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere von aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Verfahrensrechten

geltend.

II. 1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung (

) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin

angezeigt (

). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, ihre Begründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung der

Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten nicht hinreichend substantiiert auf.

a) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Grundrechte als verletzt betrachtet, weil durch die angegriffenen Entscheidungen eine

Schutzlücke nicht geschlossen worden sei, weshalb europäisches Verfahrensrecht hinter dem erforderlichen Grundrechtsstandard

zurückbleibe, genügt sie nicht den in diesem Zusammenhang durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten hohen Zulässigkeitsanforderungen.

Danach sind Verfassungsbeschwerden, die eine derartige Verletzung von Grundrechten bei Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch

die nationale öffentlichen Gewalt geltend machen, von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die

europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach der sogenannten Solange

II-Entscheidung (vgl. BVerfGE 73, 339 ) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei. Deshalb muss

die Begründung der Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz

generell nicht gewährleistet ist. Dazu bedarf es einer Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene

in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in der Solange II-Entscheidung dargelegt hat (vgl. BVerfGE 102,

147 ). Dem genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde darauf zielt, eine Verletzung von Grundrechten und hier des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes

im Umgang des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit dem Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission in einem

vorläufigen Beihilfeprüfverfahren geltend zu machen, kann offen bleiben, inwiefern hier neben den europarechtlichen Regeln

zum Beihilfeprüfverfahren, in dem sich auch Regeln über die Beteiligung im förmlichen Prüfverfahren derjenigen finden, die

von staatlichen Beihilfen profitieren (vgl. Art. 6 Abs. 1 Beihilfeverfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999, Abl. EG Nr. L 83,

S. 1), der eigenständige Anwendungsbereich der Grundrechte eröffnet ist. Denn eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG ist vorliegend

jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan und daher nicht ersichtlich.

c) Ob bereits die Abgabe einer Stellungnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ohne vorherige Anhörung

der Beschwerdeführerin ihre aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrechtsposition entwertet, erschließt sich aus dem Vorbringen

der Beschwerdeführerin nicht.

(1) Die Grundrechte beeinflussen nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern setzen zugleich Maßstäbe für

eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ; stRspr). In

ihrer Verfahrensdimension können Grundrechte also auch durch eine fehlende Beteiligung im Verwaltungsverfahren verletzt werden.

Doch setzt dies voraus, dass es in dem jeweiligen Verfahren um Handlungen geht, die Grundrechte auch tatsächlich beinträchtigen

können.

(2) Dass in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie selbst ein Grundrechtseingriff liegen

kann, ist jedoch nicht erkennbar. Es handelt sich um eine Informationsvermittlung des Mitgliedstaates an die Kommission ohne

unmittelbare Rechtswirkung. Zwar hat eine Stellungnahme des von der Kommission um Auskunft ersuchten Mitgliedstaates Einfluss

auf die das vorläufige Prüfverfahren beendende Entscheidung, doch geht von ihr keine Bindungswirkung aus. Desgleichen wird

die mögliche Entscheidung der Europäischen Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zwar veröffentlicht,

doch hat sie ebenfalls keine Dritte bindende Kraft, denn es handelt sich um eine vorläufige Würdigung des Sachverhaltes. Konkrete

grundrechtsrelevante Wirkungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist,

dass die nationalen Gerichte Schlüsse aus der Eröffnung des förmlichen Verfahrens ziehen könnten, geht sie daran vorbei, dass

die nationalen Gerichte an eine vorläufige Würdigung eines Vorgangs durch die Europäische Kommission als unionsrechtswidrige

Beihilfe nicht gebunden sind, sondern bis zum Abschluss des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens das Vorliegen einer Beihilfe

selbst zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09 -, EuZW 2011, S. 440). Konkreter Vortrag dazu,

dass die Kreditgeberin der Beschwerdeführerin eine Kündigung der Kredite im Fall der Eröffnung des förmlichen Verfahrens tatsächlich

beabsichtigt, fehlt. Auch der Hinweis auf § 490 Abs. 1 BGB genügt hier nicht, da sich daraus lediglich ergibt, dass der Kreditgeber

im Falle einer Kreditgefährdung kündigen kann. Zudem ist die allgemeine Behauptung einer dann bevorstehenden Insolvenz nicht

geeignet, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Grundrechten substantiiert darzulegen.

d) Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer nach

ab.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos

(vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.