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1 BvR 611/07 KI-generiert

Subject matter value in constitutional complaint: Tax disadvantage of registered partners under inheritance tax law

Geschäftsnummer 1 BvR 611/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate) fixed the subject matter value of the attorney's activity at 35,000 € for the constitutional complaint procedure. The case involved a challenger, an heir of a registered partner, who challenged the unequal treatment of registered partners compared to married couples regarding inheritance tax, specifically targeting provisions of the Inheritance and Gift Tax Act that were found incompatible with Article 3(1) of the Basic Law in a prior 2010 decision. The value determination was based on Section 37(2) sentence 2 in conjunction with Section 14(1) of the Federal Lawyers' Fees Act, balancing the subjective economic interest (approx. 31,340 € in tax) against the objective significance of the ruling, which was considered limited due to the small number of affected estates and the repeal of the specific legal provisions by subsequent reform, though still notable for its general constitutional clarification on tax differentiation.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Subject matter value in constitutional complaint: Tax disadvantage of registered partners under inheritance tax law: The case involved a challenger, an heir of a registered partner, who challenged the unequal treatment of registered partners compared to married couples regarding inheritance tax, specifically targeting provisions of the Inheritance and Gift Tax Act that were found incompatible with Article 3(1) of the Basic Law in a prior 2010 decision. The value determination was based on Section 37(2) sentence 2 in conjunction with Section 14(1) of the Federal Lawyers' Fees Act, balancing the subjective economic interest (approx. 31,340 € in tax) against the objective significance of the ruling, which was considered limited due to the small number of affected estates and the repeal of the specific legal provisions by subsequent reform, though still notable for its general constitutional clarification on tax differentiation.

Schlagwörter

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Erbschafts- und Schenkungssteuer Anwaltskosten Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Steuerregister Feststellung der Erbenstellung Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 357
Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Procedural rule applied to determine the subject matter value of the attorney's activity based on reasonable discretion.

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Volltext

Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur der subjektiven Bedeutung entsprechenden objektiven Bedeutung trotz Relevanz für lediglich geringe Zahl von Erbfällen und bereits außer Kraft getretenes Recht

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 35.000 € (in Worten:

fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I. Der Beschwerdeführer ist Erbe seines am 25. August 2001 verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. Das Finanzamt hatte - ausgehend

von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM - gegenüber dem Beschwerdeführer

Erbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM (31.339,64 €) festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gleichbehandlung

mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit

diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Für die

Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung

der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Gegenstandswert auf 35.000 € festzusetzen.

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher

nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für den Beschwerdeführer nach den wirtschaftlichen

Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 31.339,64 €. Dieser Wert trägt zugleich der objektiven Bedeutung der Sache

ausreichend Rechnung und bedarf deshalb keiner über den Wert von 35.000 € hinausgehenden Erhöhung. Die Entscheidung des Senats

betrifft angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur

der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember

2008 erfasst wird, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Die der subjektiven

entsprechende objektive Bedeutung ergibt sich allerdings daraus, dass die Entscheidung für die erfassten Altfälle je nach

Größe der Erbschaft im Einzelfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann, sowie aus der mit der Entscheidung verbundenen

Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung

zwischen Ehegatten und eingetragenen

Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen keine weitere Erhöhung

des Gegenstandswerts.