Elterngeld limitation to twelve months per parent under § 4 Abs. 3 BEEG justified by Art. 3 Abs. 2 GG duty to promote gender equality in parental roles
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's rejection of the applicant's claim for fourteen months of parental allowance. The dispute concerned the applicant's challenge to § 4(3) sentence 1 of the Federal Parental Allowance and Parental Leave Act (BEEG), which limits the maximum duration of parental allowance for one parent to twelve months to prevent a single-parent claim for fourteen months. The Court held that the complaint had no prospect of success, as the statutory limitation is justified under Article 3(2) sentence 2 of the German Basic Law, which mandates the state to promote the actual enforcement of equality between women and men. The decisive legal basis is the legislative duty to overcome traditional gender roles in child-rearing and prevent the unilateral allocation of care duties to mothers; the Court found the "partner months" regulation suitable for this purpose, citing statistical evidence of increased paternal participation in parental allowance, and thus ruled that the restriction on the mother's rights is constitutionally permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 3 Abs 2 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Elterngeld limitation to twelve months per parent under § 4 Abs. 3 BEEG justified by Art. 3 Abs. 2 GG duty to promote gender equality in parental roles: The dispute concerned the applicant's challenge to § 4(3) sentence 1 of the Federal Parental Allowance and Parental Leave Act (BEEG), which limits the maximum duration of parental allowance for one parent to twelve months to prevent a single-parent claim for fourteen months. The Court held that the complaint had no prospect of success, as the statutory limitation is justified under Article 3(2) sentence 2 of the German Basic Law, which mandates the state to promote the actual enforcement of equality between women and men. The decisive legal basis is the legislative duty to overcome traditional gender roles in child-rearing and prevent the unilateral allocation of care duties to mothers; the Court found the "partner months" regulation suitable for this purpose, citing statistical evidence of increased paternal participation in parental allowance, and thus ruled that the restriction on the mother's rights is constitutionally permissible.
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Nichtannahmebeschluss: Regelung zu sog. Partner- oder Vätermonaten nach § 4 Abs 3 S 1 BEEG durch Art 3 Abs 2 GG gerechtfertigt - Eignung der Regelung zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
[GRUENDE]
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG, nach dem der 14-monatige
Bezug von Elterngeld durch einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte Partner- oder Vätermonate).
1. Die verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Beschwerdeführerin gebar am 5. Dezember 2007 die gemeinsame Tochter
J. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für vierzehn Monate Elterngeld zu gewähren, gewährte ihr die Stadt Münster Elterngeld
für zwölf Lebensmonate. Widerspruch und Klage blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die mittelbar angegriffene Regelung in Grundrechte der Beschwerdeführerin
eingreift (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) kann hier offen bleiben. Die angegriffene Regelung ist jedenfalls durch den dem Gesetzgeber
in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern zu fördern.
a) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zielte darauf, "die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen mit den diskriminierenden
Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen". Sinn und Zweck der Regelungen zu den "Partnermonaten" sei es, die partnerschaftliche
Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen,
persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die
den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 24).
Damit wollte der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen
(BTDrucks 16/1889, S. 23). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel,
tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 114, 357 ; ebenso bereits zu Art. 3 Abs.
2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191 ; 87, 1 ; 87, 234 ). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen,
die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter
durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener
Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich"
der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 ). Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt,
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 109, 64 ).
b) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel
ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann,
wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.). Demnach wäre die vom Gesetzgeber
getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dies ist nicht der
Fall. Gegen eine evidente Ungeeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels spricht die tatsächliche Entwicklung: Betrug
nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen
Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung
der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom
Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich erscheinen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.