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1 BvR 732/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.1bvr073211 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissibility: Insufficient substantiation of property and effective legal protection claims regarding police seizure of cash under § 1006 BGB rebuttal

Geschäftsnummer 1 BvR 732/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, finding it inadmissible due to insufficient substantiation, thereby leaving the lower court decisions in force which affirmed the seizure and public custody of €33,000 in cash. The case involved a challenge to a preventive security measure under the Lower Saxony Public Safety and Order Act, where the authorities had seized cash found by the complainants during a customs control after they had denied possessing large sums, and the administrative courts had rejected their claims for return by finding that the presumption of ownership under § 1006 BGB was rebutted because the complainants could not credibly prove the source or lawful title to the funds, particularly given their lack of financial means. The complaint, which alleged violations of property rights under Art. 14 and effective legal protection under Art. 19(4) of the Basic Law, failed because the petitioners did not adequately argue the constitutional dimensions of applying generic police seizure provisions to effectuate a permanent deprivation of property when the true owner is unknown, nor did they sufficiently engage with established case law regarding the denial of appeal on grounds of fundamental importance.

Legislator-Regeste

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Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Constitutional complaint inadmissibility: Insufficient substantiation of property and effective legal protection claims regarding police seizure of cash under § 1006 BGB rebuttal: The case involved a challenge to a preventive security measure under the Lower Saxony Public Safety and Order Act, where the authorities had seized cash found by the complainants during a customs control after they had denied possessing large sums, and the administrative courts had rejected their claims for return by finding that the presumption of ownership under § 1006 BGB was rebutted because the complainants could not credibly prove the source or lawful title to the funds, particularly given their lack of financial means. The complaint, which alleged violations of property rights under Art. 14 and effective legal protection under Art. 19(4) of the Basic Law, failed because the petitioners did not adequately argue the constitutional dimensions of applying generic police seizure provisions to effectuate a permanent deprivation of property when the true owner is unknown, nor did they sufficiently engage with established case law regarding the denial of appeal on grounds of fundamental importance.

Schlagwörter

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Polizei und öffentliche Ordnung Pfändung von Guthaben Grundrechte sichernde Massnahmen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen rechtliche Vermutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 A 298/09
August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, sowie
BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 2697/07
Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris,
1 BvR 1997/08
September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited in the final order to justify the omission of a further detailed legal reasoning for the inadmissibility decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - hier: Rechtsmittel gegen Beschlagnahme eines Geldbetrags nach niedersächsischem Polizeirecht - Verletzung von Art 14 Abs 1 GG bzw Art 19 Abs 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe sichergestellten Bargelds.

I. 1. Am Morgen des 12. Oktober 2006 überprüften Zollbeamte ein auf einem Autobahnparkplatz vor der Grenze zu den Niederlanden

abgestelltes Fahrzeug, in dem sich die Beschwerdeführer befanden. Die Frage nach mitgeführten Waffen, Betäubungsmitteln und

Bargeldbeträgen von mehr als 15.000 € verneinten die Beschwerdeführer. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde neben

Drogen in Kleinstmengen Bargeld in Höhe von 33.000 € gefunden, welches vorläufig sichergestellt und in Verwahrung genommen

wurde.

2. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2008, von denen nur der an den Beschwerdeführer zu 1) gerichtete Bescheid angegriffen ist,

stellte der Oberbürgermeister der Stadt O. den Bargeldbetrag sicher und nahm das Geld in öffentliche Verwahrung, lehnte die

von den Beschwerdeführern geltend gemachten Herausgabeansprüche ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Sicherstellung

und Verwahrung an. Zur Begründung berief sich der Oberbürgermeister darauf, dass das Bargeld nach § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt und nach

§ 27 Abs. 1 Nds. SOG in öffentliche Verwahrung genommen werde.

3. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Beschwerdeführer auf Aufhebung

der Bescheide vom 25. Februar 2008 und Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages abgewiesen.

Das auf Erstattung des beschlagnahmten Geldes gerichtete Klagebegehren habe keinen Erfolg. Zwar werde zugunsten des Besitzers

einer beweglichen Sache gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Das Gericht sehe es

aber nach den Gesamtumständen als widerlegt an, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrages

gewesen seien. Nachhaltig gegen das von den Beschwerdeführern behauptete Eigentum sprächen die Umstände bei der Kontrolle

durch den Zoll und die von den Beschwerdeführern seinerzeit gemachten Angaben. Gleiches gelte im Hinblick auf die Herkunft

des Geldes. Die Beschwerdeführer seien - wie sie selbst eingeräumt hätten - wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage gewesen,

den Geldbetrag aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das Gericht sehe es als nicht erwiesen an, dass den Beschwerdeführern das

Geld - wie von ihnen behauptet - als Darlehen von den vernommenen Zeugen übereignet worden sei.

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer

auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. Aus der Begründung

der Entscheidung ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht § 26 Nr. 2 Alt. 1 Nds. SOG, wonach eine Sache sichergestellt werden

kann, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, sinngemäß als maßgebende Rechtsgrundlage für

die Sicherstellung angesehen habe. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung seien, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen

an die Widerlegung der zur Bestimmung des "Eigentümers" im Sinne des § 26 Nr. 2 Nds. SOG herangezogenen Vermutung nach § 1006

Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt, griffen ihre Einwände nicht durch. Widerlegt werden könne die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs.

1 Satz 1 BGB entweder durch den Beweis von Umständen, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen ließen, oder

von Umständen, die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegten. Letzteres habe das Verwaltungsgericht seiner

Prüfung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Ob dieser Maßstab des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres auf die Auslegung des

§ 26 Nr. 2 Nds. SOG übertragen werden könne oder diese Bestimmung im Hinblick auf ihren Schutzzweck, gerade auch einen (bislang)

unbekannten Eigentümer vor dem drohenden Verlust zu schützen, nicht ohnehin autonom auszulegen sei, könne deshalb offen bleiben.

Die Rechtssache weise unter dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten

im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ebenso wenig vermittele die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, "ob der

Beklagte darlegen muss, wessen Eigentum wahrscheinlicher ist als (das) des unmittelbaren Besitzers(,) für den § 1006 (BGB)

streitet", dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

II. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Durch die Sicherstellung des Geldes und die diese Maßnahme bestätigenden Entscheidungen sei in ihr Eigentum eingegriffen

worden. Die §§ 26 ff. Nds. SOG genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung dieses Eingriffs nicht.

a) Für eine präventive Gewinnabschöpfung nach §§ 26 ff. Nds. SOG bestehe angesichts dessen, dass der Bundesgesetzgeber in

den §§ 73 ff. StGB bereits präventive strafrechtliche Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung vorgesehen habe, kein Regelungsbedarf.

Ohnehin seien die Voraussetzungen des § 26 Nds. SOG nicht gegeben. Die Gefahrenprognose der Stadt O. habe sich nicht bestätigt.

b) Darüber hinaus werde in den angegriffenen Entscheidungen die Reichweite des § 1006 BGB unter Beachtung des Spannungsverhältnisses

zu Art. 14 GG verkannt. § 1006 BGB solle den unmittelbaren Besitzer schützen und nicht schlechter stellen. Unter Beachtung

der dem Besitzer vermittelten Beweiserleichterungen müsse "der Gegner" darlegen, wer der wahrscheinlichere Eigentümer sei,

zumindest müsse dieser aber bestimmbar sein. Die Stadt O. habe jedoch nicht ansatzweise eine andere "bestimmbare" Person ermittelt

oder erwähnt, deren Eigentum wahrscheinlicher sei.

2. Das Oberverwaltungsgericht habe schließlich Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es den Antrag auf Zulassung der Berufung

trotz grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen habe.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Es kann offenbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen einer Verletzung von Art. 14 GG in Verbindung

mit dem Bestimmtheits- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen eine Sicherstellung und Verwahrung bestehen, die auf die

allgemeinen polizeirechtlichen Eingriffsermächtigungen nach § 26 Nr. 2, § 27 Nds. SOG gestützt werden, wenn der von diesen

Maßnahmen betroffene Besitzer des Bargelds sein Eigentum daran wegen einer Widerlegung der Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz

1 BGB nicht beweisen kann, der Eigentümer der sichergestellten Sache unbekannt ist und die sicherstellende Behörde zugleich

nicht davon ausgeht, dass der rechtmäßige Eigentümer aufzufinden sein wird, so dass die eigentlich dem Schutz privater Rechte

dienende Sicherstellung und Verwahrung letztlich eine dauerhafte Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates bewirkt.

Denn die Beschwerdeführer rügen unter diesem Gesichtspunkt weder eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts noch legen

sie eine solche den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend dar. Vielmehr bezweifeln die Beschwerdeführer

lediglich die Verfassungsmäßigkeit der - in Ansehung der gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) streitgegenständlichen

- präventiven Gewinnabschöpfung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG und beanstanden im Übrigen eine falsche Auslegung und Anwendung des

§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne sich mit der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die von den Gerichten

zitierte Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, sowie

BayVGH, Beschluss vom 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 -, juris) auseinanderzusetzen. Damit werfen sie jedoch nicht die Frage

auf, ob und aufgrund welcher verfassungsrechtlicher Maßstäbe eine Sicherstellung zum Schutz eines unbekannten Eigentümers

nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG die Eigentumsgarantie verletzen könnte. Eine substantiierte Begründung im Sinne der §§ 92, 23 Abs.

1 Satz 2 BVerfGG erfordert jedoch, dass die Beschwerdeführer hinreichend deutlich und insbesondere anhand der vom Bundesverfassungsgericht

geklärten verfassungsrechtliche Maßstäbe darlegen, inwieweit ihre Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden

(vgl. BVerfGE 99, 84 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris,

Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris, Rn. 5).

2. Ebenso wenig genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das

Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte zulassen müssen.

Denn die Beschwerdeführer setzen sich weder mit den Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne

von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder wegen eines anderen Zulassungsgrundes auseinander, noch verhalten sie sich zu den vom Bundesverfassungsgericht

hinreichend geklärten Maßstäben einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch Nichtzulassung eines Rechtsmittels (vgl. nur

BVerfGK 5, 369 ; 10, 208 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.