Transsexual status change suspension and post-name-change honorifics: application of Art. 2(1) and Art. 1(1) GG to TSG proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany granted the constitutional complaint, ruled that the suspension of the petitioner's name and status change proceedings violated her fundamental rights, and ordered the Oberlandesgericht Stuttgart to re-decide the case in accordance with its ruling. The dispute concerned a transsexual person who had legally changed their first name and sought a legal gender change under the Transsexuals Act (TSG), but the lower courts suspended the proceedings citing the Constitutional Court's earlier invalidation of specific TSG provisions, while also addressing the petitioner using incorrect male honorifics ("Mr.") despite the name change. The Court held that the 2011 ruling striking down the surgery requirements in § 8 Abs. 1 Nr. 3 and 4 TSG did not mandate a moratorium on pending cases, meaning individuals should be able to proceed with status changes without those specific prerequisites; furthermore, the Court found that using male forms of address after a legally valid name change violates the right to personal freedom and human dignity under Art. 2 Abs. 1 in conjunction with Art. 1 Abs. 1 of the Basic Law, requiring courts to respect the individual's new social role.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes; Transsexual status change suspension and post-name-change honorifics: application of Art. 2(1) and Art. 1(1) GG to TSG proceedings: The dispute concerned a transsexual person who had legally changed their first name and sought a legal gender change under the Transsexuals Act (TSG), but the lower courts suspended the proceedings citing the Constitutional Court's earlier invalidation of specific TSG provisions, while also addressing the petitioner using incorrect male honorifics ("Mr.") despite the name change. The Court held that the 2011 ruling striking down the surgery requirements in § 8 Abs. 1 Nr. 3 and 4 TSG did not mandate a moratorium on pending cases, meaning individuals should be able to proceed with status changes without those specific prerequisites; furthermore, the Court found that using male forms of address after a legally valid name change violates the right to personal freedom and human dignity under Art. 2 Abs. 1 in conjunction with Art. 1 Abs. 1 of the Basic Law, requiring courts to respect the individual's new social role.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe main ground for the verdict, as the court found that the lower court's suspension of proceedings and use of incorrect honorifics violated the complainant's fundamental rights.
Procedural rule applied to order the annulment of the lower court's decision and the remittal of the case.
Provision applied to rule on the reimbursement of out-of-pocket expenses.
Volltext
Stattgebender Kammerbeschluss: Senatsentscheidung zu § 8 Abs 1 Nr 3, Nr 4 TSG vom 11.01.2011 gebietet keine Aussetzung laufender Verfahren zur Personenstandsänderung - Zum Anspruch Transsexueller auf Anrede entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis bereits vor Personenstandsänderung
[TENOR]
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - und die Anrede und Adressierung im Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
2. ...
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aussetzung ihres Verfahrens auf Änderung des Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz
(TSG).
1. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet.
Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss wurde ihr Vorname gemäß § 1 TSG in "Rosi" geändert. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Stuttgart die Änderung ihres Personenstandes
in "weiblich". Einer geschlechtsangleichenden Operation hat sich die Beschwerdeführerin nicht unterzogen. Sie lebt seit eineinhalb
Jahren im Familien- und Freundeskreis vollständig als Frau und unterzieht sich seit etwa einem Jahr einer gegengeschlechtlichen
Hormontherapie.
a) Das Amtsgericht Stuttgart hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Mai 2011 - F 4 UR III 571/2011 TSG - gemäß § 21 Abs.
1 Satz 1 FamFG ausgesetzt bis der Gesetzgeber geregelt habe, ob und welche über § 1 TSG hinausgehenden Voraussetzungen zur
Änderung des Personenstandes erforderlich sein sollen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG seien durch das Bundesverfassungsgericht
für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nicht anwendbar erklärt worden. Anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung
von dem verfassungswidrigen Normteil abhänge, seien bis zum Erlass des neuen Rechts auszusetzen. Gegenteiliges sei allenfalls
dann anzunehmen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine konkrete Übergangsregelung getroffen hätte, was jedoch nicht der Fall
sei.
b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - die Beschwerde unter Verweis auf die "ausführliche
und in jeder Hinsicht zutreffende" Entscheidung des Amtsgerichts und unter Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Antragsteller/Beschwerdeführer"
zurückgewiesen. Die Verwendung der männlichen Anrede und die Verwendung des Begriffs "Antragsteller" seien richtig, so lange
"der Beschwerdeführer" "seinen" Personenstand nicht geändert habe. Das Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20 Juli
2011, mit dem der Beschluss übermittelt wurde, war an "Herrn Rosi H." adressiert.
2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Gesetzesänderung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, so dass die Entscheidung auf eine Verweigerung
der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinauslaufe. Es werde den Betroffenen auf absehbare Zeit verweigert,
Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu finden und so bewusst die Integration von Transsexuellen in die Gesellschaft verhindert.
Überdies verletzten die briefliche Anrede als "Sehr geehrter Herr H.", die Bezeichnung als "Antragsteller", "Beschwerdeführer"
und die Adressierung von Briefen an "Herrn Rosi H." die Beschwerdeführerin in ihrer Integrität und Würde. Das Verfahren zur
Änderung des Vornamens sei abgeschlossen. Die Verwendung der männlichen Anrede trotz ihres weiblichen Vornamens und ihres
Auftretens als Frau komme einem unfreiwilligen Outing, beispielsweise gegenüber dem Postboten, gleich.
3. Dem Land Baden-Württemberg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die jedoch nicht wahrgenommen wurde.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung
der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist. Die Kammer ist für diese Entscheidung zuständig, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Änderung des Personenstandes verletzt sie in ihrem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig
verzögert.
Transsexuelle haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für mit diesem
Grundrecht unvereinbar und lediglich diese Voraussetzungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für unanwendbar
erklärt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -, juris). Eine Aussetzung laufender
Verfahren zur Änderung des Personenstandes war danach nicht angezeigt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist darauf
gerichtet, Betroffenen, die die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllen, die Änderung des Personenstandes
unabhängig von diesen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Voraussetzungen auch vor einer nicht absehbaren Neuregelung durch
den Gesetzgeber zu ermöglichen. Dass infolge der Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG jedenfalls bis zu einer
neuen gesetzlichen Regelung Vornamens- und Personenstandsänderung unter den gleichen Voraussetzungen möglich sind (vgl. §
8 Abs. 1 Nr. 1 TSG), ist hinzunehmen.
2. Die Beschwerdeführerin wurde auch durch die in dem angegriffenen Schreiben des Oberlandesgerichts verwendete Anrede und
Adressierung "Herr Rosi H." und die Bezeichnung als "Antragsteller" und "Beschwerdeführer" in ihren Grundrechten verletzt.
Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass Transsexuelle nach vollzogener Vornamensänderung entsprechend
ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben sind. Die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung
verlangt, eine Person ihrem in der rechtswirksamen Änderung des Vornamens zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis entsprechend
anzureden und anzuschreiben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997,
S. 1632 ). Hiergegen hat das Oberlandesgericht verstoßen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.