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2 BvR 2333/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111121.2bvr233311 KI-generiert

Constitutional complaint challenging pre-enactment legislation and state constitutional validity of a popular vote declared inadmissible

Geschäftsnummer 2 BvR 2333/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) dismissed the constitutional complaint as inadmissible without merits review, ruling against the complainants and thereby leaving the planned popular vote on a draft law concerning the termination of S 21 financing contracts in Baden-Württemberg in force. The dispute concerned a challenge to the legality of ordering and conducting a popular vote under Article 60 of the Baden-Württemberg State Constitution and substantive objections to the draft legislation itself. The Court held that the complaint was inadmissible for two primary reasons: first, under Article 93(1) No. 4a of the Basic Law and § 90(1) of the Federal Constitutional Court Act, a constitutional complaint cannot address violations of state law, only fundamental rights under the federal constitution; and second, the complaint against the legislative proposal was premature because the law had not yet been enacted or promulgated, and the complainants failed to substantiate that an exception for early admissibility was necessary to effectively protect their fundamental rights.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint challenging pre-enactment legislation and state constitutional validity of a popular vote declared inadmissible: Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Schlagwörter

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Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Volksabstimmung Gesetzgebungstechnik Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 6, 376
BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ; 64, 301 ;
2 BvR 2/01
Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S.
BVerfGE 1, 396
BVerfGE 1, 396 ; 11, 339 ; 68, 143 ).
BVerfGE 125, 385
die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 ;
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit einer Volksabstimmung gem Art 60 Verf BW mit Landesverfassungsrecht kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG - ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen eine Gesetzesvorlage gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht dargetan - hier: Volksabstimmung in Baden-Württemberg über Gesetzesentwurf zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung

wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit

Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von

Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber

eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ; 64, 301 ;

BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung

gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen,

geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 11, 339 ; 68, 143 ). Ob für besondere Ausnahmefälle

die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 ;

126, 158 ), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten

dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.