Offsetting of income tax refunds against SGB II benefits under the property guarantee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint as inadmissible and without prospects of success, leaving the lower court decisions in force. The case concerned a challenge to the partial rescission of a benefits notice and a demand for reimbursement of €429.86, arising from the classification of a refund of income tax for the year 2007 as "income" rather than "assets" under the Second Book of the Social Code (SGB II) in the month of receipt, thereby reducing the beneficiary's means-tested unemployment benefits for August 2009. The complainant argued that treating the refund as income violated the property guarantee under Article 14(1) of the German Basic Law by devaluing a right acquired in 2007. The Court held that the refund itself was protected property, but its offset against welfare benefits did not constitute an infringement of the complainant's property rights, as the state’s obligation to provide social assistance under the welfare state principle (Article 20(1) GG) does not create a property-protected right; instead, the offsetting of income against tax-financed social benefits is a permissible legislative measure to fulfill the state's social mandate without engaging the prohibition on expropriation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 11 Abs 3 SGB 2, Art. 14 Abs. 1 GG, § 11 Abs. 3 SGB II, § 9 Abs. 1 SGB II, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 14 GG; Offsetting of income tax refunds against SGB II benefits under the property guarantee: The case concerned a challenge to the partial rescission of a benefits notice and a demand for reimbursement of €429.86, arising from the classification of a refund of income tax for the year 2007 as "income" rather than "assets" under the Second Book of the Social Code (SGB II) in the month of receipt, thereby reducing the beneficiary's means-tested unemployment benefits for August 2009. The complainant argued that treating the refund as income violated the property guarantee under Article 14(1) of the German Basic Law by devaluing a right acquired in 2007. The Court held that the refund itself was protected property, but its offset against welfare benefits did not constitute an infringement of the complainant's property rights, as the state’s obligation to provide social assistance under the welfare state principle (Article 20(1) GG) does not create a property-protected right; instead, the offsetting of income against tax-financed social benefits is a permissible legislative measure to fulfill the state's social mandate without engaging the prohibition on expropriation.
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KI-generiertCited to determine that the complaint lacks fundamental constitutional significance, rendering it inadmissible.
Cited to determine that the complaint's acceptance is not indicated for the enforcement of the alleged fundamental rights, rendering it inadmissible.
Procedural basis cited to justify omitting further grounds in the decision because the outcome was clear.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Bedarfsmindernde Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs 3 SGB 2) und Anrechnung auf Leistungen nach SGB II mit Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) vereinbar
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von
Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung.
I. 1. Der Grundsicherungsträger hob einen Leistungen nach dem SGB II gewährenden Verwaltungsakt für August 2009 wegen des Zuflusses
einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 in diesem Monat teilweise auf und verlangte von der Beschwerdeführerin Erstattung
eines Betrages in Höhe von 429,86 €.
2. Das Sozialgericht wies die Klage, unter Nichtzulassung der Berufung, mit Urteil vom 15. April 2011 ab. Nach einhelliger
Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständiger Senate des Bundessozialgerichts, von denen abzuweichen die
Kammer keinen Anlass sehe, stelle eine nach Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeflossene
Einkommensteuererstattung Einkommen und nicht Vermögen dar und sei daher im Monat des Zuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 7. Juli 2011 zurück.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Sie trägt vor, die angefochtenen
Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum. Dadurch, dass die Einkommensteuererstattung als Einkommen
und nicht als Vermögen behandelt werde, werde ihre eigentumsrechtliche Position, die sie bereits im Jahre 2007 erworben habe,
entwertet. Die Sichtweise des Verwaltungsträgers und der Gerichte bedeute, dass sie den als Einkommensteuererstattung erhaltenen
Betrag zurückzahlen müsse.
II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht
in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten
vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt
vermindert wird (vgl. BVerfGE 87, 1 ; BVerfGK 6, 266 ). Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin,
was gesondert gerechtfertigt werden müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl.
BVerfGE 70, 278 ). Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs.
3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich subsidiäre
Sozialleistung angerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 64/08 R -, juris, Rn. 23; Urteil vom 3. März 2009
- B 4 AS 47/08 R -, juris, Rn. 24). Diese Anrechnung ist ein Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten Gestaltungsspielraumes
den aus Art. 20 Abs. 1 GG erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag erfüllt.
Eine fürsorgerische Sozialleistung wie die Grundsicherung ist nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt. Sozialrechtliche
Ansprüche genießen vielmehr nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt,
die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen
und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ; 97, 271 ; 100, 1 ). So stehen etwa
sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen in Form von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie
aus eigener Versicherung der Leistungsberechtigten resultieren, grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 76, 256 m.w.N.; 100, 1 ). Dies ist hingegen bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht der Fall (BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, NJW 2011, S. 1058 ). Die Verringerung dieses
Sozialleistungsanspruchs verletzt die Beschwerdeführerin hier ebenso wenig in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG wie die Anrechnung
der Verletztenrente auf derartige Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1
BvR 591/08, 1 BvR 593/08 -, juris, Rn. 41).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.