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1 BvR 2007/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111108.1bvr200711 KI-generiert

Offsetting of income tax refunds against SGB II benefits under the property guarantee

Geschäftsnummer 1 BvR 2007/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint as inadmissible and without prospects of success, leaving the lower court decisions in force. The case concerned a challenge to the partial rescission of a benefits notice and a demand for reimbursement of €429.86, arising from the classification of a refund of income tax for the year 2007 as "income" rather than "assets" under the Second Book of the Social Code (SGB II) in the month of receipt, thereby reducing the beneficiary's means-tested unemployment benefits for August 2009. The complainant argued that treating the refund as income violated the property guarantee under Article 14(1) of the German Basic Law by devaluing a right acquired in 2007. The Court held that the refund itself was protected property, but its offset against welfare benefits did not constitute an infringement of the complainant's property rights, as the state’s obligation to provide social assistance under the welfare state principle (Article 20(1) GG) does not create a property-protected right; instead, the offsetting of income against tax-financed social benefits is a permissible legislative measure to fulfill the state's social mandate without engaging the prohibition on expropriation.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs 3 SGB 2, Art. 14 Abs. 1 GG, § 11 Abs. 3 SGB II, § 9 Abs. 1 SGB II, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 14 GG; Offsetting of income tax refunds against SGB II benefits under the property guarantee: The case concerned a challenge to the partial rescission of a benefits notice and a demand for reimbursement of €429.86, arising from the classification of a refund of income tax for the year 2007 as "income" rather than "assets" under the Second Book of the Social Code (SGB II) in the month of receipt, thereby reducing the beneficiary's means-tested unemployment benefits for August 2009. The complainant argued that treating the refund as income violated the property guarantee under Article 14(1) of the German Basic Law by devaluing a right acquired in 2007. The Court held that the refund itself was protected property, but its offset against welfare benefits did not constitute an infringement of the complainant's property rights, as the state’s obligation to provide social assistance under the welfare state principle (Article 20(1) GG) does not create a property-protected right; instead, the offsetting of income against tax-financed social benefits is a permissible legislative measure to fulfill the state's social mandate without engaging the prohibition on expropriation.

Schlagwörter

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Steuerrückerstattung Leistungsbezug Wohlfahrtsstaat Vermögensertrag Eigentumsrecht Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 87, 1
BVerfGE 87, 1 ; BVerfGK 6, 266 ).
BVerfGE 70, 278
BVerfGE 70, 278 ). Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs.
BVerfGE 69, 272
BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ; 97, 271 ; 100, 1 ).
BVerfGE 76, 256
BVerfGE 76, 256 m.w.N.; 100, 1 ).
1 BvR 2628/07
Abolition of tax-financed unemployment assistance: exclusion from property protection and trust protection due to lack of contributory link
1 BvR 591/08
Full income offset of statutory accident insurance pensions in Hartz IV: Unjustified discrimination against war and Nazi victims’ compensation and civil pain and suffering damages
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG

Cited to determine that the complaint lacks fundamental constitutional significance, rendering it inadmissible.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG

Cited to determine that the complaint's acceptance is not indicated for the enforcement of the alleged fundamental rights, rendering it inadmissible.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited to justify omitting further grounds in the decision because the outcome was clear.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Bedarfsmindernde Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs 3 SGB 2) und Anrechnung auf Leistungen nach SGB II mit Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG) vereinbar

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von

Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung.

I. 1. Der Grundsicherungsträger hob einen Leistungen nach dem SGB II gewährenden Verwaltungsakt für August 2009 wegen des Zuflusses

einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2007 in diesem Monat teilweise auf und verlangte von der Beschwerdeführerin Erstattung

eines Betrages in Höhe von 429,86 €.

2. Das Sozialgericht wies die Klage, unter Nichtzulassung der Berufung, mit Urteil vom 15. April 2011 ab. Nach einhelliger

Rechtsprechung beider für das Grundsicherungsrecht zuständiger Senate des Bundessozialgerichts, von denen abzuweichen die

Kammer keinen Anlass sehe, stelle eine nach Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeflossene

Einkommensteuererstattung Einkommen und nicht Vermögen dar und sei daher im Monat des Zuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom 7. Juli 2011 zurück.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Sie trägt vor, die angefochtenen

Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum. Dadurch, dass die Einkommensteuererstattung als Einkommen

und nicht als Vermögen behandelt werde, werde ihre eigentumsrechtliche Position, die sie bereits im Jahre 2007 erworben habe,

entwertet. Die Sichtweise des Verwaltungsträgers und der Gerichte bedeute, dass sie den als Einkommensteuererstattung erhaltenen

Betrag zurückzahlen müsse.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten

Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht

auf Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht

in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten

vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt

vermindert wird (vgl. BVerfGE 87, 1 ; BVerfGK 6, 266 ). Vorliegend geschieht dies jedoch nicht. Denn die mit der

Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verringern nicht etwa den Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin,

was gesondert gerechtfertigt werden müsste, da dieser Anspruch als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl.

BVerfGE 70, 278 ). Vielmehr wird die Erstattung als Einkommen nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II, also nach § 11 Abs.

3 SGB II auch erst in dem Augenblick, in dem es tatsächlich zufließt, auf die nach § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich subsidiäre

Sozialleistung angerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 64/08 R -, juris, Rn. 23; Urteil vom 3. März 2009

- B 4 AS 47/08 R -, juris, Rn. 24). Diese Anrechnung ist ein Mittel, mit dem der Gesetzgeber in Ausnutzung seines weiten Gestaltungsspielraumes

den aus Art. 20 Abs. 1 GG erwachsenden sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag erfüllt.

Eine fürsorgerische Sozialleistung wie die Grundsicherung ist nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt. Sozialrechtliche

Ansprüche genießen vielmehr nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt,

die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen

und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ; 97, 271 ; 100, 1 ). So stehen etwa

sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen in Form von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie

aus eigener Versicherung der Leistungsberechtigten resultieren, grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.

BVerfGE 76, 256 m.w.N.; 100, 1 ). Dies ist hingegen bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht der Fall (BVerfG,

Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, NJW 2011, S. 1058 ). Die Verringerung dieses

Sozialleistungsanspruchs verletzt die Beschwerdeführerin hier ebenso wenig in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG wie die Anrechnung

der Verletztenrente auf derartige Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1

BvR 591/08, 1 BvR 593/08 -, juris, Rn. 41).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.