Abusive constitutional complaint based on false statements regarding delayed prison mail delivery under § 30 StVollzG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision and imposed a misuse fee of €20 on the complainant. The dispute concerned the prison administration's practice of delayed delivery of incoming mail, with the complainant alleging a violation of the requirement for immediate forwarding under § 30(2) of the Act on the Execution of Custodial Sentences; however, his own records showed no further delays had occurred in the nearly eight months preceding the filing, despite his claim that the practice continued. The Court found the complaint abusive because it contained knowingly false or grossly negligent false statements regarding the facts, constituting a misuse of the court’s resources and an attempt to influence the outcome through misrepresentation. While noting that appellate case law does not support the interpretation that any non-same-day delivery automatically violates § 30(2), the primary ground for rejection was the abusive nature of the petition due to factual misrepresentations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Abusive constitutional complaint based on false statements regarding delayed prison mail delivery under § 30 StVollzG: The dispute concerned the prison administration's practice of delayed delivery of incoming mail, with the complainant alleging a violation of the requirement for immediate forwarding under § 30(2) of the Act on the Execution of Custodial Sentences; however, his own records showed no further delays had occurred in the nearly eight months preceding the filing, despite his claim that the practice continued. The Court found the complaint abusive because it contained knowingly false or grossly negligent false statements regarding the facts, constituting a misuse of the court’s resources and an attempt to influence the outcome through misrepresentation. While noting that appellate case law does not support the interpretation that any non-same-day delivery automatically violates § 30(2), the primary ground for rejection was the abusive nature of the petition due to factual misrepresentations.
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Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des § 30 Abs 2 StVollzG hinsichtlich der Weiterleitung eingehender Schreiben - Missbräuchlichkeit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei bewußt falschen Angaben zum Sachverhalt sowie bei grob sorgfaltswidrigen Falschangaben - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 20 Euro
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen
werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch
eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen
Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Missbräuchlich
ist unter anderem jeder Versuch, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt
zu beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Gerichts durch grob sorgfaltswidrige Falschangaben
unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11 -, juris).
Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seiner vom 16. März 2010 datierenden Verfassungsbeschwerde unter anderem an, die
Praxis verzögerter Postaushändigung durch die Justizvollzugsanstalt, gegen die er sich im fachgerichtlichen Verfahren am Beispiel
zweier am 22. beziehungsweise 31. Juli 2009 bei der Justizvollzugsanstalt eingegangener Schreiben gewandt hatte, dauere "nach
wie vor" an. Abgesehen davon, dass im Fall dieser Schreiben bereits der angegriffene Beschluss des Landgerichts die Rechtswidrigkeit
der verzögerten Aushändigung festgestellt hat, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Auflistung der
"insgesamt 14" Fälle, in denen eingegangene Post ihm verspätet ausgehändigt worden sein soll, dass nach den beiden genannten
Schreiben bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - also in einem Zeitraum von fast acht Monaten - ein weiterer
Verzögerungsfall nicht aufgetreten ist.
2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen das Gebot unverzüglicher
Weiterleitung eingehender Schreiben (§ 30 Abs. 2 StVollzG) liege ohne weiteres stets bereits dann vor, wenn ein Schreiben
den Gefangenen, an den es adressiert ist, nicht am Tag des Eingangs bei der Justizvollzugsanstalt erreicht, in der obergerichtlichen
Rechtsprechung - die insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ist - keine Grundlage findet (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 29. März 1994 - 3 Ws 79/94 -, ZfStrVo 1995, S. 180 f.; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2003 - 5 Ws 536/03
Vollz -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.