Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2674/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111025.2bvr267410 KI-generiert

Constitutional protection of the dwelling against a search order for weapons offenses lacking proof of the subjective element of intent

Geschäftsnummer 2 BvR 2674/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) ruled in favor of the applicant, ordering the lifting of its prior non-acceptance decision and declaring that the lower courts' rulings on the search warrant violated the applicant's fundamental right under Article 13(1) of the German Basic Law; consequently, the decisions of the District Court and the Regional Court were annulled, and the matter was remanded to the Regional Court. The dispute concerned a criminal search order for the applicant’s residence, justified by the prosecution as necessary to seize evidence of intentional violations of the Weapons Act regarding the possession and acquisition of firearms without a valid permit. The decisive legal basis centered on the requirements for a valid search warrant under Article 13(1) and (2) of the Basic Law in conjunction with Section 105 of the Code of Criminal Procedure, specifically the strict necessity of establishing a sufficient suspicion that covers both the objective and subjective elements of the offense. The Constitutional Court found the lower courts failed to adequately address the subjective element (intent), noting that the authority’s continued registration of the applicant’s firearm transactions on a valid license, despite a pending administrative challenge to the license revocation, cast significant doubt on whether the applicant knowingly acted without a valid permit, a deficiency that undermined the proportionality assessment required for the intrusive measure.

Legislator-Regeste

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Art 13 Abs 1 GG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, Art. 13 Abs. 2 GG; Constitutional protection of the dwelling against a search order for weapons offenses lacking proof of the subjective element of intent: The dispute concerned a criminal search order for the applicant’s residence, justified by the prosecution as necessary to seize evidence of intentional violations of the Weapons Act regarding the possession and acquisition of firearms without a valid permit. The decisive legal basis centered on the requirements for a valid search warrant under Article 13(1) and (2) of the Basic Law in conjunction with Section 105 of the Code of Criminal Procedure, specifically the strict necessity of establishing a sufficient suspicion that covers both the objective and subjective elements of the offense. The Constitutional Court found the lower courts failed to adequately address the subjective element (intent), noting that the authority’s continued registration of the applicant’s firearm transactions on a valid license, despite a pending administrative challenge to the license revocation, cast significant doubt on whether the applicant knowingly acted without a valid permit, a deficiency that undermined the proportionality assessment required for the intrusive measure.

Schlagwörter

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Besitzesschutz Widerhandlung gegen das Waffengesetz Nachweis des Vorsatzes Aufenthaltsrecht Grundrechte verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 19, 88
BVerfGE 19, 88 ), die unter den vorliegenden besonderen Umständen
BVerfGE 27, 1
BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ).
BVerfGE 96, 27
BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).
BVerfGE 44, 353
BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ).
2 BvR 1219/05
September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S.
2 BvR 1801/06
Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis cited in the dispositive for the order to annul the lower court decisions and remit the case for a new review.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Provision cited in the dispositive as the basis for the order regarding the reimbursement of expenses.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines waffenrechtlichen Delikts - unzureichende Darlegungen zum subjektiven Tatbestand - Aufhebung des Nichtannahmebeschlusses in vorliegendem Verfahren vom 07.04.2011 aufgrund erfolgreicher Gegenvorstellung

[TENOR]

Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2011 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2010 - 3 Qs 629/10 - und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2009 - 25 Gs - 121 Js 48519/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung für die Wohnräume des Beschwerdeführers.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Waffensammler. Mit Bescheid vom 23. März 2009 widerrief die zuständige Waffenbehörde die waffenrechtliche

Erlaubnis des Beschwerdeführers wegen fehlender Zuverlässigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, die Erlaubnisurkunden

unverzüglich, spätestens am 31. August 2009, zurückzugeben und die eingetragenen Waffen der Waffenbehörde zu übergeben oder

nachweislich unbrauchbar zu machen. Anderenfalls erfolge eine Einziehung und Verwertung der Waffen und der Munition. Der Beschwerdeführer

legte am 26. April 2009 Widerspruch ein und erhob sodann Anfechtungsklage. Darüber hinaus stellte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Antrag

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sah die Behörde von der Vollziehung des Widerrufsbescheids ab.

2. In der Zeit vom 31. März 2009 bis zum 18. August 2009 erwarb der Beschwerdeführer unter Verwendung der ihm belassenen Sammler-Waffen-besitzkarten

zehn und veräußerte vier Schusswaffen. Er zeigte den jeweiligen Erwerb beziehungsweise Verkauf der Behörde an. Die Waffenbehörde

trug jeweils den gemeldeten Waffenerwerb beziehungsweise -verkauf in die Sammler-Waffenbesitzkarte ein. Am 29. September 2009

erstattete die Waffenbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und fügte die

jeweiligen Erwerbs- und Verkaufsanzeigen des Beschwerdeführers bei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft

die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers.

3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers

wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b und c, Abs. 3 Nr. 2a WaffG) an. Es sei zu erwarten,

dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, nämlich erlaubnispflichtigen Waffen, Munition beziehungsweise

Sprengstoffen, die der Beschwerdeführer mutmaßlich in Besitz habe. Des Weiteren diene die Durchsuchung der Sicherstellung

von Kaufunterlagen über den mutmaßlichen Erwerb beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach dem Widerruf.

4. Die Durchsuchung fand am 1. und 2. Dezember 2009 statt.

5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer am 23. August 2010 Beschwerde ein. Es hätte einer Durchsuchung

nicht bedurft, da die Waffenbehörde rechtswidrig die Eintragung in der Waffenbesitzkarte vorgenommen habe und der Besitz der

Waffen in den Akten der Waffenbehörde eingetragen sei. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer rechtswidrig den Waffenerwerb

ermöglicht. Die Behörde habe auch nur die von ihr eingetragenen Waffen auffinden können.

6. Das Verwaltungsgericht lehnte am 27. August 2010 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und wies auch die

Klage des Beschwerdeführers ab.

7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 22. Oktober 2010, verwarf das

Landgericht die Beschwerde. Der angefochtene Beschluss genüge den gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der Strafanzeige der

Behörde hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer sich eines Verstoßes gegen

§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c, Abs. 3 Nr. 2 a WaffG schuldig gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere

Entscheidung. Die Durchsuchungsmaßnahmen hätten nicht nur dem Auffinden und Sicherstellen von Waffen als Beweismittel, sondern

auch der Sicherstellung der aufgefundenen Waffen zur Einziehung im Strafverfahren gemäß § 54 WaffG sowie der Sicherstellung

von Kaufunterlagen über den Erwerb beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach Widerruf der Waffenbesitzkarten gedient.

8. Am 17. April 2011 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Schöffengericht wegen mehrerer Verstöße

gegen das Waffengesetz.

II. 1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Er wendet sich gegen die

Annahme eines für die Durchsuchung ausreichenden Verdachtsgrads und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Widerruf

der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht bestandskräftig gewesen sei und die Verwaltungsbehörde sich bereit erklärt habe,

mit der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren zuzuwarten. Dies sei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt

gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf den Ausgang des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht noch weiterhin Gebrauch

von seiner Waffenbesitzkarte gemacht.

Ferner sei die Durchsuchungsmaßnahme nicht zur Beweiserhebung geeignet gewesen. Die Beweismittel seien der Behörde nicht nur

in der Sache bekannt, sondern von dem Beschwerdeführer bereits selbst zugänglich gemacht worden. Die Durchsuchung habe nichts

Neues zu Tage fördern können, da der Beschwerdeführer jeden Waffenerwerb der zuständigen Behörde vollständig und beweiskräftig

gemeldet habe. Der Durchsuchungsantrag hätte darlegen müssen, dass trotz der freiwilligen Herausgabe gerade der zusätzliche

Grundrechtseingriff in Form der Anordnung einer Durchsuchung geboten und verhältnismäßig ist, um Beweise zu sichern. In dem

vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass aufgrund der § 10 Abs. 1a, § 23, § 34 Abs. 2 WaffG der Waffenverkehr

lückenlos dokumentiert und urkundlich erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe die Meldevorschriften genau eingehalten. Ein

Verdacht, er hätte weitere Waffenankäufe unbekannt und ohne Meldung an die Behörde getätigt, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Behörde alle Erwerbsmeldungen und den nachfolgenden Waffenbesitz durch die

Eintragung in der jeweils vorgelegten Sammler-Waffenbesitzkarte legalisiert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie den Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass der Erwerb aus ihrer Sicht nicht statthaft sei.

Die Sicherstellung zum Zwecke der Einziehung sei keine tragfähige Erwägung, da es keinerlei Hinweise gegeben habe, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, Waffen vor Behörden zu verbergen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine

Möglichkeit gehabt, die Waffen heimlich wegzuschaffen oder zu veräußern, da der Verkaufsweg durch die Meldepflichten von Käufer

und Verkäufer stets dokumentiert sei. Als milderes Mittel habe der Beschwerdeführer zunächst zur freiwilligen Herausgabe aufgefordert

werden müssen.

2. Die Original-Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht am 23. November 2010 ein. Ein vorangegangener Eingang

der Verfassungsbeschwerde per Telefax - wie in der Verfassungsbeschwerde angegeben - wurde nach Prüfung des Faxbuches nicht

festgestellt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss

vom 7. April 2011 nicht zur Entscheidung an, weil diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Der Beschwerdeführer

beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung übersandte der Beschwerdeführer eine Ablichtung

seines Faxausgangsbuches vom 22. Novem-ber 2010. Im Rahmen einer Prüfung des Faxjournals des Bundesverfassungsgerichts wurde

sodann festgestellt, dass von dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. November 2010 um 17.36 Uhr ein 33-seitiges

- nicht mehr auffindbares - Telefax bei Gericht eingegangen war.

III. Die Hessische Staatskanzlei hat über die Wiedergabe des Sachverhalts hinaus keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht

haben die Akten 121 Js 48519/09 der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgelegen.

B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten

Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Absatz

1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer

in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen

den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 ), die unter den vorliegenden besonderen Umständen

auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG),

so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung

getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.

2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses vom 7. April 2011 aufzuheben.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer

in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

1.a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre

in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet.

In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ). In diese grundrechtlich

geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 103, 142 ).

b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße

Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe

für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95 ). Es ist zu verlangen, dass ein

dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen

Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt

werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443,

und vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422 ).

c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf

den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung

und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel

zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke

des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).

2. Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung lassen erkennen, dass die von Verfassungs

wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise vom Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des

Verstoßes gegen das Waffengesetz ausgegangen sind. Zum objektiven Tatbestand gehört unter anderem das Erwerben, Besitzen oder

Führen von Schusswaffen ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Vorsatz des Täters muss sich mithin auf das Fehlen der erforderlichen

Erlaubnis erstrecken. Im vorliegenden Fall hätte für Amtsgericht und Landgericht Anlass bestanden, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Die Ordnungsbehörde hat trotz des Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis Erwerbs- und Veräußerungsanzeigen des Beschwerdeführers

entgegengenommen und eine Vielzahl von neu erworbenen Waffen auf dessen Waffenbesitzkarte eingetragen. Angesichts des Umstandes,

dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, diese Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens bis zum 31. August 2009, zurückzugeben,

erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht nur nicht darauf hingewiesen hat, dass er

nunmehr keine Waffen mehr erwerben darf, sondern diese auch noch eingetragen hat. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass

der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einer weiterbestehenden Erlaubnis ausgegangen

sein könnte. Dazu hätten sich die Fachgerichte jedenfalls verhalten müssen.

3. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen als den dort angegebenen

Tatbestand erfüllt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Durchsuchungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO müssen

den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst benennen. Nur wenn der zur Kontrolle

des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig

geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung

von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05

-, NJW 2007, S. 1443-1444). Vorliegend haben die Fachgerichte den Verdacht eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz

für gegebenen erachtet. Soweit - im Hinblick auf Zweifel am subjektiven Tatbestand - auch eine fahrlässige Tatbegehung (§

52 Abs. 4 WaffG) in Betracht käme, würde es jedenfalls an der erforderlichen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlen.

Denn bei einem vorsätzlichen Verstoß sieht § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu fünf Jahren, bei der fahrlässigen Begehung jedoch lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe

als Strafdrohung vor.

III. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.