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2 BvR 751/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111025.2bvr075111 KI-generiert

Unproven unprovoked delay and abuse fee for manifestly hopeless reinstament after missed constitutional complaint deadline

Geschäftsnummer 2 BvR 751/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s motion for reinstatement and imposed a 1,000 EUR abuse fee on her legal representative. The dispute concerned a constitutional complaint that was initially transmitted by fax without attachments, thereby missing the one-month filing deadline for a reasoned complaint; although the attorney claimed the omission was an inadvertent error by a clerk, the Court found the claim of unvitiated delay under § 93 Abs. 2 BVerfGG not credibly established. The decisive legal finding was that the written instruction on the complaint form explicitly marked the fax as "without attachments," contradicting the alleged verbal directive to include them, which rendered the reinstatement attempt an obvious abuse of process. Under § 34 Abs. 2 BVerfGG, the Court determined that pursuing a manifestly hopeless legal remedy constituted a misuse of judicial resources, justifying the imposition of the fee on the attorney as the party responsible for the procedural misconduct.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Unproven unprovoked delay and abuse fee for manifestly hopeless reinstament after missed constitutional complaint deadline: The dispute concerned a constitutional complaint that was initially transmitted by fax without attachments, thereby missing the one-month filing deadline for a reasoned complaint; although the attorney claimed the omission was an inadvertent error by a clerk, the Court found the claim of unvitiated delay under § 93 Abs. 2 BVerfGG not credibly established. The decisive legal finding was that the written instruction on the complaint form explicitly marked the fax as "without attachments," contradicting the alleged verbal directive to include them, which rendered the reinstatement attempt an obvious abuse of process. Under § 34 Abs. 2 BVerfGG, the Court determined that pursuing a manifestly hopeless legal remedy constituted a misuse of judicial resources, justifying the imposition of the fee on the attorney as the party responsible for the procedural misconduct.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Verfahrensmissbrauch Fristversäumnis Forderungseingabe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1057/97
Juni 1997 - 2 BvR 1057/97 -, juris).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93 Abs. 2 BVerfGG

Serves as the substantive basis for rejecting the motion for reinstatement into the previous position due to the failure to credibly prove unprovoked delay.

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Provides the legal ground for imposing a €1,000 abuse fee on the legal representative for the manifestly hopeless procedural attempt.

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Volltext

Ablehnung eines offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrags: Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft gemacht - Widerspruch zwischen angeblicher Einzelweisung und Vermerk des Vorabversandes per Telefax „ohne Anlagen“ - Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten iHv 1000 Euro

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend

Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht glaubhaft dargelegt.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. April 2011 Verfassungsbeschwerde erhoben, die am selben Tag per Telefax ohne Anlagen beim Bundesverfassungsgericht einging. Der Originalschriftsatz mit Anlagen ging erst am 9. April 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG ein. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Kammerbeschluss vom 27. Juni 2011 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. Juli 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung behauptete ihr Prozessbevollmächtigter, er habe die Kanzleiangestellte K. S. nach Unterzeichnung des Originalschriftsatzes und der beglaubigten Abschriften angewiesen, die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen fristwahrend an das Bundesverfassungsgericht zu faxen. Die Kanzleiangestellte habe aber aufgrund eines Versehens nur den Schriftsatz ohne Anlagen gefaxt, was dem Prozessbevollmächtigten erst durch die Nichtannahmeentscheidung vom 27. Juni 2011 zur Kenntnis gelangt sei.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zutrifft, er habe seine Kanzleiangestellte angewiesen, den Verfassungsbeschwerdeschriftsatz einschließlich Anlagen an das Bundesverfassungsgericht zu faxen. Hiergegen spricht, dass auf der gefaxten wie auf der später im Original eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift in Fettdruck "vorab per Fax ... (ohne Anlagen)" vermerkt ist. Selbst wenn die Darstellung des Prozessbevollmächtigten zu seiner der Kanzleiangestellten mündlich erteilten Weisung zuträfe, wäre damit im Übrigen fehlendes Verschulden nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, da der Bevollmächtigte in diesem Fall die Angestellte jedenfalls einem Widerspruch zwischen der mündlich und der durch Unterzeichnung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes mit dem fettgedruckten Versendungsvermerk schriftlich erteilten Anweisung ausgesetzt hätte. An dieser Beurteilung ändert auch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestelltennichts. Diese berichtet nichts darüber, in welcher Form der Auftrag erfolgte, den Schriftsatz samt Anlagen zu faxen. Der Widerspruch zwischen der Angabe auf der ersten Schriftsatzseite "Vorab per Fax ... (ohne Anlagen)" und der angeblichen Einzelweisung wird weder erwähnt noch erklärt.

2. Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist nach dem Vorstehenden eine Missbrauchsgebühr - in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € - aufzuerlegen.

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Diese Regelung erfasst auch den Fall, dass jedenfalls die Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 1057/97 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ). Die Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren stellt einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ). Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall des Versuchs, einer verfristeten Verfassungsbeschwerde mittels eines für jeden Einsichtigen offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrages doch noch zu einer Sachbehandlung zu verhelfen.

Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit, wie hier, diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.