Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.1bvr184811 KI-generiert

Right to statutory judge in recusal objection proceedings and admissibility of constitutional complaint for denial of file access

Geschäftsnummer 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially refused to accept the constitutional complaints for decision, thereby denying the petitioners' request for interim injunctive relief regarding specific rulings on suspension of enforcement and file access, while reserving the decision on the complaint of a violation of the right to a statutory judge to the full Senate. The dispute arose from the petitioners' failure to obtain interim legal protection against inheritance tax assessments issued under the 2009 inheritance and valuation law reform and the refusal of the financial court to grant access to files during the main proceedings. The Court held that the lower court's denial of the suspension of enforcement did not violate the guarantee of effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law because the petitioners failed to substantiate serious doubts about the constitutionality of the disputed statute or explain why liquid estate funds could not cover the tax liability. Additionally, the complaint regarding the denial of file access was deemed inadmissible for lack of subsidiarity as the petitioners did not file the required preliminary objection hearing. The reserved issue concerns whether a judge whose recusal was previously dismissed may participate in subsequent proceedings challenging that dismissal, a question identified as having fundamental constitutional significance due to conflicting jurisprudence among federal supreme courts.

Legislator-Regeste

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§ 25 Abs. 3 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 69 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 FGO; Right to statutory judge in recusal objection proceedings and admissibility of constitutional complaint for denial of file access: insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.

Schlagwörter

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gesetzlicher Anspruch Verfassungsmässigkeit Vollstreckungsverfahren Vorentscheid über Steuerpflicht Rechtsreform Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II B 168/09
Constitutional Validity of Inheritance Tax Reform and Limits on Suspension of Execution Under § 69 FGO
BFHE 228, 149
2010 - II B 168/09 - BFHE 228, 149, m.w.N.), die das Finanzgericht in dem Beschluss vom 7.
1 BvR 146/88
April 1988 - 1 BvR 146/88 -,
2 BvR 283/92
April 1992 - 2 BvR 283/92 -, juris; ablehnend Seer in Tipke/Kruse,
1 BvR 3515/08
Denial of file inspection in tax proceedings violates the right to be heard due to excessive requirements for waiver of procedural objections
BVerfGE 122, 190
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Volltext

Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Bescheide nach dem ErbStG - teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität mangels Einlegung der Anhörungsrüge vor den Fachgerichten bzw mangelnder Darlegung - Vorbehalt der Annahme der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Garantie des gesetzlichen Richters - Mitwirkung eines abgelehnten Richters im Anhörungsrügeverfahren nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden hinsichtlich der unter den Ziffern I 1 a, I 1 b, I 2 b, I 3 b und I 4 genannten Beschlüsse

nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinsichtlich der unter den Ziffern I 2 a, I 3 a und II genannten Beschlüsse werden die Verfassungsbeschwerden insofern nicht

zur Entscheidung angenommen, als die Beschwerdeführerin andere als die Verletzung des gesetzlichen Richters betreffende Rügen

erhebt.

Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, erledigt sich dadurch der Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus

dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht

gegeben sind.

1. Abgesehen von der Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters kommt den Verfassungsbeschwerden weder grundsätzliche

verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung solcher Rechte durch die angegriffenen Beschlüsse

des Finanzgerichts München ist, soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, nicht erkennbar.

a) Insbesondere liegt keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor.

Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. April

2010 - II B 168/09 - BFHE 228, 149, m.w.N.), die das Finanzgericht in dem Beschluss vom 7. April 2011 über den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids zugrunde gelegt hat, in jeder Hinsicht mit

Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit

ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Steuerbescheid tragenden Gesetzesvorschrift begründet

wird, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

bedarf (im Grundsatz zustimmend vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 1988 - 1 BvR 146/88 -,

juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 -, juris; ablehnend Seer in Tipke/Kruse,

AO/FGO, § 69 FGO Rn. 97, und Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 7 V 66/10 -, EFG 2011, S. 827;

kritisch auch Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage 2010, § 69 Rn. 113 und Schallmoser, DStR 2010, S. 297). Hiervon ausgehend versagt

der Bundesfinanzhof regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz gegen Bescheide nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

in der Fassung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom

24. Dezember 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG -, BGBl I S. 3018), sofern der Antrag lediglich mit der behaupteten

Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründet wird.

Das Finanzgericht hat die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs seinem Beschluss vom 7. April 2011 vorangestellt, sie auf

den konkreten Einzelfall angewandt und nach ihrer Maßgabe die von der Beschwerdeführerin beantragte Aussetzung der Vollziehung

des im anhängigen Klageverfahren angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids abgelehnt. Die so begründete Versagung des einstweiligen

Rechtsschutzes begegnet schon deshalb keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sich der Beschwerdebegründung

keine substanziellen Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes entnehmen

lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse des FG Köln vom 13. Oktober 2010 - 9 V 2648/10 und 9 V 2566/10 -,

juris). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz ihres ansonsten detailreichen Vortrags die Verwendung der liquiden Mittel

aus dem Nachlass nicht hinreichend substantiiert erläutert. Sie hat nicht zu erklären vermocht, weshalb die ursprünglich im

Nachlass befindlichen liquiden Mittel eine Bezahlung der Erbschaftsteuer - und sei es auch nur zu einem Teil - nicht zugelassen

haben.

b) Soweit das Finanzgericht der Beschwerdeführerin vor dem zu den Sicherungshypotheken ergangenen Beschluss vom 28. Juni 2011

die von ihr beantragte Akteneinsicht nicht gewährt hat, ohne im Beschluss auf das Akteneinsichtsgesuch und etwaige Gründe

für dessen Versagung einzugehen, liegt nach Aktenlage zwar ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (näher zu den verfassungsrechtlichen

Grundsätzen der Akteneinsicht nach § 78 FGO BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08

-, juris). Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch eine Anhörungsrüge (vgl. zu deren Erforderlichkeit BVerfGE 122,

190 ) gemäß § 133a FGO nicht erhoben, zumindest aber deren Erhebung nicht dargelegt hat, ist die Verfassungsbeschwerde

insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.

April 2005 - 1 BvR 644/08 -, NJW 2005, S. 3059, und vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, sowie Beschluss der 3. Kammer

des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, juris).

c) Von einer weiteren Begründung für die überwiegende Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden sieht die Kammer nach § 93d

Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Teilnichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung insoweit gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, bleibt die Entscheidung

über die diesbezügliche Annahme der Verfassungsbeschwerden dem Senat vorbehalten. Denn zu der Frage, ob ein als befangen abgelehnter

Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren

mitwirken darf, liegen uneinheitliche Entscheidungen oberster Bundesgerichte vor (vgl. einerseits Bundesfinanzhof, Beschluss

vom 12. März 2009 - XI S 17-21/08 -, juris, und andererseits Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09

-, NJW-RR 2011, S. 427), so dass eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerden (vgl. § 93a

Abs. 2 Buchst. a BVerfGG) insoweit ernsthaft in Betracht kommt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.