Right to statutory judge in recusal objection proceedings and admissibility of constitutional complaint for denial of file access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court partially refused to accept the constitutional complaints for decision, thereby denying the petitioners' request for interim injunctive relief regarding specific rulings on suspension of enforcement and file access, while reserving the decision on the complaint of a violation of the right to a statutory judge to the full Senate. The dispute arose from the petitioners' failure to obtain interim legal protection against inheritance tax assessments issued under the 2009 inheritance and valuation law reform and the refusal of the financial court to grant access to files during the main proceedings. The Court held that the lower court's denial of the suspension of enforcement did not violate the guarantee of effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law because the petitioners failed to substantiate serious doubts about the constitutionality of the disputed statute or explain why liquid estate funds could not cover the tax liability. Additionally, the complaint regarding the denial of file access was deemed inadmissible for lack of subsidiarity as the petitioners did not file the required preliminary objection hearing. The reserved issue concerns whether a judge whose recusal was previously dismissed may participate in subsequent proceedings challenging that dismissal, a question identified as having fundamental constitutional significance due to conflicting jurisprudence among federal supreme courts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 25 Abs. 3 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 69 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 FGO; Right to statutory judge in recusal objection proceedings and admissibility of constitutional complaint for denial of file access: insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.
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KI-generiertVolltext
Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Bescheide nach dem ErbStG - teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität mangels Einlegung der Anhörungsrüge vor den Fachgerichten bzw mangelnder Darlegung - Vorbehalt der Annahme der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Garantie des gesetzlichen Richters - Mitwirkung eines abgelehnten Richters im Anhörungsrügeverfahren nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerden werden hinsichtlich der unter den Ziffern I 1 a, I 1 b, I 2 b, I 3 b und I 4 genannten Beschlüsse
nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinsichtlich der unter den Ziffern I 2 a, I 3 a und II genannten Beschlüsse werden die Verfassungsbeschwerden insofern nicht
zur Entscheidung angenommen, als die Beschwerdeführerin andere als die Verletzung des gesetzlichen Richters betreffende Rügen
erhebt.
Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, erledigt sich dadurch der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht
gegeben sind.
1. Abgesehen von der Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters kommt den Verfassungsbeschwerden weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung solcher Rechte durch die angegriffenen Beschlüsse
des Finanzgerichts München ist, soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, nicht erkennbar.
a) Insbesondere liegt keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor.
Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. April
2010 - II B 168/09 - BFHE 228, 149, m.w.N.), die das Finanzgericht in dem Beschluss vom 7. April 2011 über den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids zugrunde gelegt hat, in jeder Hinsicht mit
Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit
ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Steuerbescheid tragenden Gesetzesvorschrift begründet
wird, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
bedarf (im Grundsatz zustimmend vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 1988 - 1 BvR 146/88 -,
juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 -, juris; ablehnend Seer in Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 69 FGO Rn. 97, und Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 7 V 66/10 -, EFG 2011, S. 827;
kritisch auch Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage 2010, § 69 Rn. 113 und Schallmoser, DStR 2010, S. 297). Hiervon ausgehend versagt
der Bundesfinanzhof regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz gegen Bescheide nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom
24. Dezember 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG -, BGBl I S. 3018), sofern der Antrag lediglich mit der behaupteten
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründet wird.
Das Finanzgericht hat die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs seinem Beschluss vom 7. April 2011 vorangestellt, sie auf
den konkreten Einzelfall angewandt und nach ihrer Maßgabe die von der Beschwerdeführerin beantragte Aussetzung der Vollziehung
des im anhängigen Klageverfahren angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids abgelehnt. Die so begründete Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes begegnet schon deshalb keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sich der Beschwerdebegründung
keine substanziellen Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes entnehmen
lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse des FG Köln vom 13. Oktober 2010 - 9 V 2648/10 und 9 V 2566/10 -,
juris). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz ihres ansonsten detailreichen Vortrags die Verwendung der liquiden Mittel
aus dem Nachlass nicht hinreichend substantiiert erläutert. Sie hat nicht zu erklären vermocht, weshalb die ursprünglich im
Nachlass befindlichen liquiden Mittel eine Bezahlung der Erbschaftsteuer - und sei es auch nur zu einem Teil - nicht zugelassen
haben.
b) Soweit das Finanzgericht der Beschwerdeführerin vor dem zu den Sicherungshypotheken ergangenen Beschluss vom 28. Juni 2011
die von ihr beantragte Akteneinsicht nicht gewährt hat, ohne im Beschluss auf das Akteneinsichtsgesuch und etwaige Gründe
für dessen Versagung einzugehen, liegt nach Aktenlage zwar ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (näher zu den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen der Akteneinsicht nach § 78 FGO BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08
-, juris). Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch eine Anhörungsrüge (vgl. zu deren Erforderlichkeit BVerfGE 122,
190 ) gemäß § 133a FGO nicht erhoben, zumindest aber deren Erhebung nicht dargelegt hat, ist die Verfassungsbeschwerde
insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.
April 2005 - 1 BvR 644/08 -, NJW 2005, S. 3059, und vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, sowie Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, juris).
c) Von einer weiteren Begründung für die überwiegende Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden sieht die Kammer nach § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Teilnichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung insoweit gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, bleibt die Entscheidung
über die diesbezügliche Annahme der Verfassungsbeschwerden dem Senat vorbehalten. Denn zu der Frage, ob ein als befangen abgelehnter
Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren
mitwirken darf, liegen uneinheitliche Entscheidungen oberster Bundesgerichte vor (vgl. einerseits Bundesfinanzhof, Beschluss
vom 12. März 2009 - XI S 17-21/08 -, juris, und andererseits Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09
-, NJW-RR 2011, S. 427), so dass eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerden (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchst. a BVerfGG) insoweit ernsthaft in Betracht kommt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.