Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 259/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111018.2bvr025911 KI-generiert

Scope of judicial fact-finding for probation suspension: sufficiency of existing psychological expert report over additional medical opinion on HIV/Hepatitis C impact on recidivism prognosis

Geschäftsnummer 2 BvR 259/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, thereby upholding the lower courts' rulings which found no violation of the complainant's fundamental rights. The dispute concerned a request for the suspension of the remainder of a custodial sentence on probation under § 57 StGB, where the complainant alleged that the courts violated the duty to ascertain the facts (Sachaufklärung) by failing to commission an additional medical expert opinion on the impact of his HIV and Hepatitis C infections on his prognosis for recidivism. The Court held that the constitutional requirements for fact-finding in custodial proceedings were met, as the existing psychological expert report adequately assessed the detainee's stability, and the lower courts were not required to order further medical examination given the absence of indications of specific psychophysical impairment attributable to the infections and the detainee's own lack of cooperation regarding physician confidentiality. The decision rested on the interpretation of Article 2(2) and Article 104(1) of the German Basic Law regarding personal liberty, in conjunction with § 57(1) StGB, establishing that the "effective fact-finding" mandate does not obligate courts to order specific evidence if the existing factual basis provides a sufficient foundation for the prognostic assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 57a StGB, § 57 Abs. 1 StGB; Scope of judicial fact-finding for probation suspension: sufficiency of existing psychological expert report over additional medical opinion on HIV/Hepatitis C impact on recidivism prognosis: darf (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Neben einer gesetzlichen Grundlage fordert die freiheitssichernde Funktion des Art.

Schlagwörter

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medizinische Beweismittel Strafaussetzung Sachverhaltsgrundlage Freiheitsstrafe Prozessrecht psychologisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 57, 250
(vgl. BVerfGE 57, 250 ). Diese Voraussetzungen sind nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die
BVerfGE 58, 208
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
BVerfGE 70, 297
BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3.
2 BvR 1081/10
Revocation of Suspended Sentence: Violation of Duty to Investigate Facts and Unjustified Reliance on Empirical Presumptions in Probation Monitoring
2 BvR 1661/03
Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also mit einschließt,
2 BvR 77/97
- 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen, insbesondere bei Prognoseentscheidungen im Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung - hier: Berücksichtigung einer HIV- und Hepatitis-C-Infektion des Betroffenen - keine Grundrechtsverletzung durch Verzicht auf Gutachteneinholung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §

93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte noch aus anderen

Gründen gemäß § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie zumindest

unbegründet ist.

Eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung liegt nicht vor.

1. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden

darf (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Neben einer gesetzlichen Grundlage fordert die freiheitssichernde Funktion des Art.

2 Abs. 2 GG und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung

(vgl. BVerfGE 57, 250 ). Diese Voraussetzungen sind nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die

im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen

Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung

beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie

entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR

1081/10 -, juris).

2. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung

aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des

Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der danach anstehenden

Prüfung, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit,

sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug,

seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist

den Vollstreckungsgerichten eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt

(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es also mit einschließt,

dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998

- 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse

der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

3. Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht,

die Sache der Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht

in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts

- hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE

18, 85 ; 72, 105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08

-, juris).

Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen richten sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für deren tatsächliche

Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot effektiver Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Es verlangt, dass

der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle

überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so

ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des

Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).

4. Diesen Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen stand. Das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht waren

nach dem Gesamtverlauf der bisherigen Vollstreckung insbesondere nicht gehalten, über die gutachterliche Stellungnahme des

gerichtlichen Sachverständigen zur Therapiefähigkeit hinaus ein weitergehendes Gutachten über die konkreten Auswirkungen der

HIV- und Hepatitis-C-Infektion einzuholen. Im bisherigen Vollstreckungsverlauf sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zutage getreten,

dass der Beschwerdeführer aufgrund der Infektionen unter einer besonderen physischen oder psychischen Beeinträchtigung zu

leiden habe. Vielmehr ist die HIV-Infektion vom Beschwerdeführer ganz überwiegend als Argument gegen eine Teilnahme an der

ihm dringend empfohlenen Sozialtherapie angeführt worden, weil er Kenntnisnahme der anderen Anstaltsinsassen befürchtet. Auch

hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der ihn behandelnden Anstaltsärztin nicht mit einer Entbindung von der ärztlichen

Schweigepflicht einverstanden erklärt und erst im Zusammenhang mit einer ergänzenden psychologischen Begutachtung für den

Fall der Erforderlichkeit einer Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen der Begutachtung bezüglich seiner HIV-Infektion

zugestimmt.

Soweit das Landgericht in seinem die Begutachtung anordnenden Beschluss den psychologischen Sachverständigen ermächtigt hat,

erforderlichenfalls einen weiteren Sachverständigen zur Einschätzung der HIV- und Hepatitis-C-Infektion hinzuzuziehen, liegt

hierin keine Verletzung des Gebots der effektiven Sachaufklärung. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt,

dass der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht belastbar und stabil erscheine. In der mündlichen

Anhörung des Sachverständigen sind hierzu weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Verteidiger weitergehende Fragen oder

Stellungnahmen abgegeben worden. Vielmehr beschränkte sich die Stellungnahme insoweit darauf, dass die vorhandene HIV-Infektion

den Beschwerdeführer an der Teilnahme an einer offenen Gruppentherapie hindere. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Vollstreckungskammer

auf das ihr vorliegende Gutachten verlassen, ohne eine weitergehende Aufklärung betreiben zu müssen. Ebenso wenig zu beanstanden

ist, dass das Gericht das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine besondere Fixierung auf eine extramurale Therapie

bei einem anderen Therapeuten berücksichtigt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht habe zu Unrecht eine

bei ihm bestehende Fluchtgefahr angenommen, ist insoweit unzutreffend, als das Landgericht lediglich ein vom Gutachter angenommenes

Fluchtrisiko, welches sich durch hinzutretende Umstände verstärken könnte, dargelegt hat, ohne dasselbe mit besonderer Gewichtung

zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Der weitergehende Einwand, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters

auch noch in der mündlichen Anhörung nicht nachvollziehbar oder überzeugend gewesen seien, ist angesichts der Teilnahme des

Beschwerdeführers an dieser Anhörung und der offensichtlich unterbliebenen Erhebung von Einwendungen ohne Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.