Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvQ 33/11 KI-generiert

Suspension of child repatriation order under the Hague Convention due to risk of harm to child’s welfare from repeated change of environment

Geschäftsnummer 1 BvQ 33/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court granted an interlocutory injunction, suspending the enforcement of the Lower Regional Court’s order to repatriate a minor to Norway for up to 120 days pending a constitutional complaint, while denying the applicants’ request for legal aid; the dispute concerned the parents’ challenge to the mandatory return of their daughter under the Hague Child Abduction Convention after they removed the child from Norway to Germany to prevent its placement in foster care following the revocation of their parental custody by Norwegian authorities; the Court held that the suspension was urgently necessary to prevent severe disadvantage to the child’s welfare, as repatriation would likely result in separation from the parents and foster care, whereas a subsequent successful constitutional complaint would necessitate a disruptive second move back to the parents, thus outweighing the minor delay to the repatriation procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 6 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Suspension of child repatriation order under the Hague Convention due to risk of harm to child’s welfare from repeated change of environment: sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

Schlagwörter

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Rückführung nach dem Haager Übereinkommen Aufnahme von Pflegekindern Heimschaffung Rückführung des Kindes Ehetrennung elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 185
BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerfGE 34, 211
zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ).
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Volltext

Erlass einer einstweilige Anordnung: Vorläufige Untersagung der Rückführung eines Kindes auf Grundlage des HKÜ (juris: KiEntfÜbk Haag) nach Norwegen - drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Trennung des Kindes von seinen aus Norwegen in die Bundesrepublik eingereisten Eltern und abermaligem Aufenthaltswechsel bei Begründetheit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

1. Die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2011 - 18 UF 107/10 - wird bis zur abschließenden Entscheidung über die noch nachzureichende Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens bis zum 30. November 2011, ausgesetzt.

2. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

3. ...

[GRUENDE]

I. Die Antragsteller wenden sich im Wege eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Ankündigung

der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 12

HKÜ.

1. Die Antragsteller sind Eltern einer 1999 geborenen Tochter. Die Familie besitzt die norwegische Staatsangehörigkeit, Mutter

und Tochter haben daneben noch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Familie lebte ursprünglich in Norwegen. Am 9. Februar

2010 entzog der Bezirksausschuss für Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Oslo den Antragstellern die Personensorge für ihre

Tochter und übertrug sie auf das Jugendamt. Weiter ordnete er die Unterbringung des Kindes in einer besonders qualifizierten

Pflegefamilie an. Noch bevor der Beschluss vollzogen werden konnte, reisten die Antragsteller am 12. Februar 2010 aus Norwegen

aus und übersiedelten nach Deutschland, wo sie seitdem leben.

2. Das Oberlandesgericht verpflichtete die Antragsteller mit Beschluss vom 30. September 2011 zur Rückführung des Kindes nach

Norwegen bis zum 21. Oktober 2011. Dabei ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückführung

nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ vorlägen und gegen die Rückführung sprechende, schwerwiegende

Gründe im Sinne des Art. 13 HKÜ nicht ersichtlich seien. Es verwies darauf, dass es nach der Rückführung Sache der zuständigen

norwegischen Behörden sei, aufgrund der aktuellen Entwicklung des Kindes bei seinen Eltern über die von den Antragstellern

bei ihnen beantragte Rückübertragung des Sorgerechts zu entscheiden.

3. Die Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, die angeordnete Rückführung ihres

Kindes nach Norwegen und die bei einer Rückführung des Kindes zu erwartende Trennung des Kindes von ihnen verletze ihre Elternrechte

aus Art. 6 GG. Sie beantragen ferner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten; eine Erklärung über

ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sie nicht vorgelegt.

II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist

sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

Bei offenem Ausgang des in Aussicht genommenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn

die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen,

die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt

bliebe (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem

verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab

anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht

seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen

zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Antragstellern in Aussicht genommene und über die Begründung

des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls hinausreichend begründete Verfassungsbeschwerde sich von

vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen wird. Der Ausgang des in Aussicht genommenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens

ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, so verbliebe das Kind vorläufig bei seinen Eltern, bei denen es sein bisheriges Leben

verbracht hat und bei denen es gegenwärtig nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gefährdet ist.

Die bisherige Betreuung des Kindes durch seine Eltern bliebe damit aufrechterhalten, ebenso sein bereits im Februar 2010 in

Deutschland begründeter Aufenthalt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet, verzögerte sich allerdings

die vom Oberlandesgericht angeordnete Rückführung des Kindes nach Norwegen um einen gewissen Zeitraum.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würde das Kind nach Norwegen zurückgeführt, dort gegebenenfalls von seinen Eltern

getrennt und in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet

und führte dies zu einem erneuten Aufenthaltswechsel des Kindes zurück zu seinen Eltern, so wäre das Kindeswohl durch den

mehrfachen Wechsel der unmittelbaren Bezugspersonen und des Wohnumfeldes in wesentlichem Maße beeinträchtigt.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung drohen,

weniger schwer als die Nachteile, die dem Kind und den Antragstellern im Falle der Versagung einer einstweiligen Anordnung

entstehen könnten.

2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann - unabhängig von der fehlenden

Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht stattgegeben werden. Das Land Niedersachsen

ist den Antragstellern zur Kostenerstattung verpflichtet, so dass es keiner Gewährung von Prozesskostenhilfe mehr bedarf.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.