Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 862/10 KI-generiert

Conscientious objector recognition in active service: exhaustion of ordinary administrative remedies under § 90 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 862/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, leaving the lower administrative court's judgment in force. The dispute concerned a commissioned medical officer's request for prospective recognition as a conscientious objector while still in active service, which the administrative authorities and the administrative court had rejected as inadmissible due to a lack of legal interest, citing established case law that such recognition requires prior discharge from military service. The decisive legal basis was Section 90(2) of the Federal Constitutional Court Act, which mandates the exhaustion of legal remedies before filing a constitutional complaint; the Court held that filing a non-admission appeal against the administrative court's refusal to allow revision was a mandatory procedural step that the complainant had omitted, and the unreasonableness exception under Section 90(2) Sentence 2 did not apply because the complainant could not demonstrate that a different outcome by the Federal Administrative Court was structurally impossible, notwithstanding the age of the cited precedent.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Conscientious objector recognition in active service: exhaustion of ordinary administrative remedies under § 90 BVerfGG: The dispute concerned a commissioned medical officer's request for prospective recognition as a conscientious objector while still in active service, which the administrative authorities and the administrative court had rejected as inadmissible due to a lack of legal interest, citing established case law that such recognition requires prior discharge from military service. The decisive legal basis was Section 90(2) of the Federal Constitutional Court Act, which mandates the exhaustion of legal remedies before filing a constitutional complaint; the Court held that filing a non-admission appeal against the administrative court's refusal to allow revision was a mandatory procedural step that the complainant had omitted, and the unreasonableness exception under Section 90(2) Sentence 2 did not apply because the complainant could not demonstrate that a different outcome by the Federal Administrative Court was structurally impossible, notwithstanding the age of the cited precedent.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Erschöpfung des Rechtswegs Verwaltungsbeschwerde Verfassungsänderung prozessuale Revision Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 8, 222
(vgl. BVerfGE 8, 222 ). Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg
BVerwGE 72, 241
BVerwGE 72, 241 ; 80, 62 ; BVerwG, Urteil vom 20.
6 C 38/87
1988 - 6 C 38/87 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr.
6 C 9/86
Februar 1989 - 6 C 9/86 -, Buchholz 448.6 §
6 C 45/88
März 1990 - 6 C 45/88 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr.
6 C 30/88
1990 - 6 C 30/88 -, juris; Urteil vom 22.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Ground for declaring the constitutional complaint inadmissible due to the failure to exhaust the ordinary legal remedies before filing the complaint.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited to justify the omission of a further written reasoning for the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Antrag eines Sanitätsoffiziers auf vorweggenommene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei noch bestehendem Soldatenverhältnis - Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) bei Möglichkeit der Abänderung einer bereits älteren gefestigten Rspr

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorläufige Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

I. 1. Der Beschwerdeführer trat im Juli 2000 als Reserveoffiziersanwärter in ein Sanitätsregiment der Bundeswehr ein. Im Jahr

2001 durchlief er eine Umschulung zum Sanitätsoffizier und war ab September 2008 im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz

tätig. Im März 2010 wurde er zum Sanitätsführungskommando nach Koblenz versetzt.

2. Mit Antrag vom 18. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er trug vor,

er habe am 19. Januar 2010 einen Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat gemäß § 46 Abs. 6, § 55 Abs. 3

SG gestellt.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

als unzulässig ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Sanitätsoffiziere,

die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben und nur Sanitätsdienst leisten, kein Rechtsschutzbedürfnis

für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bestehe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 Widerspruch. Diesen wies das Bundesamt für den Zivildienst

mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet

zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst auf eigenen

Antrag am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

4. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese wies

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2011 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

als unzulässig ab. Das Gericht führte aus, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer kein Einsatz in

einem Kriegsgebiet drohe, da für ihn eine Verwendung bis ins Jahr 2013 beim Sanitätsführungskommando vorgesehen sei. In der

dortigen Verwendung bestehe nicht einmal im Ansatz die Gefahr einer Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz

von Kriegswaffen. Somit fehle es derzeit am Rechtsschutzbedürfnis für die vorweggenommene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

bei noch bestehendem Soldatenverhältnis. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ausgangsbescheid, den Widerspruchsbescheid

sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.

20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Dass ihn die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht zunächst ohne Entscheidung in der Sache auf die Entlassung aus

dem Dienstverhältnis auf eigenen Antrag hin verweisen, verkenne die Tragweite der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung

mit Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG, da die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Beschränkung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht

ins Grundgesetz Eingang gefunden habe. Ebenso liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn Sanitätssoldaten,

anders als die übrigen Zeit- und Berufssoldaten, erst nach ihrer Entlassung aus dem Dienst das Anerkennungsverfahren betreiben

könnten.

b) Weiterhin liege eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Gestalt der Versagung eines effektiven Rechtsschutzes dergestalt

vor, dass ohne sachliche Rechtfertigung die Durchführung und der Abschluss des Entlassungsverfahrens aus dem Soldatendienst

notwendige Voraussetzung des Anerkennungsverfahrens als Kriegsdienstverweigerer sein soll.

c) Schließlich sei Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, nachdem die angegriffenen Bescheide und

das Urteil ohne verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundlage im Falle eines Sanitätssoldaten den praktischen Gebrauch

seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und zugleich auch sein Selbstverwirklichungsrecht einschränken würden.

2. Die Erschöpfung des Rechtsweges sei unzumutbar, da die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den

Verwaltungsgerichten übernommen worden sei und daher auch in seinem Fall mit keiner abweichenden Entscheidung bis hin zu einer

möglichen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen wäre. Vor dem Hintergrund des besonderen Beschleunigungsgebots

bei Verfahren über Kriegsdienstverweigerung sei ein Abwarten der erwartbaren "verwaltungsgerichtlichen Laufzeiten" nicht hinnehmbar.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a

Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat und

eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht veranlasst ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erst erschöpft, wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr

hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs eine Beseitigung der geltend gemachten Beschwer zu erlangen

(vgl. BVerfGE 8, 222 ). Entscheidend ist hierbei, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg

haben könnte (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ).

Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer gegen

das ergangene verwaltungsgerichtliche Urteil und die dortige Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht

erheben konnte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unzumutbarkeit des Abwartens eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des

§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht gegeben.

Dringende Gründe, welche die Erschöpfung des Rechtswegs als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Das gilt

namentlich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualifikation

des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst (vgl. BVerwGE 72, 241 ; 80, 62 ; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember

1988 - 6 C 38/87 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11, S. 17 f.; Urteil vom 10. Februar 1989 - 6 C 9/86 -, Buchholz 448.6 §

14 KDVG Nr. 21, S. 12; Urteil vom 28. März 1990 - 6 C 45/88 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16, S. 28 ff.; Urteil vom 3. April

1990 - 6 C 30/88 -, juris; Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14/92 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17, S. 2 ff.; Urteil vom

28. August 1996 - 6 C 2/95 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19, S. 7 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 -, NZWehrr

1996, S. 217 ). Diese Rechtsprechung datiert überwiegend aus den 1980er und frühen 1990er Jahren und ist vor dem Hintergrund

einer völlig anderen politischen und rechtlichen Lage als heute ergangen. Zwar hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

in einem Beschluss vom 20. November 2009 auf diese Rechtsprechung Bezug genommen; dies geschah jedoch, weil die dortige Beschwerdeführerin

aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt hatte, die eine andere Beurteilung hätten rechtfertigten

können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24/09 -, NVwZ-RR 2010, S. 156 f.). Daraus kann nicht geschlossen

werden, dass eine andere Bewertung durch die Fachgerichte auch im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen wäre (vgl.

BVerfGE 68, 376 ).

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.