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2 BvR 556/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111013.2bvr055611 KI-generiert

Detention of anonymous cash transfers in prison for suspected illicit transactions; constitutional complaint barred by lack of substantiation and abuse of proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 556/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, upholding the lower court's detention of funds and imposing a 50 EUR abuse fee on the complainant. The case involved a prisoner challenging the prison authorities' decision to withhold 150 EUR cash sent to him by anonymous third parties, which were suspected to be proceeds from illegal drug transactions. The court found the complaint inadmissible due to insufficient reasoning and clearly unfounded, as the appellant failed to substantively refute the justified suspicion of illicit activity by the prison authorities, citing Article 34(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) for the assessment of abuse and lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Detention of anonymous cash transfers in prison for suspected illicit transactions; constitutional complaint barred by lack of substantiation and abuse of proceedings: Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

Schlagwörter

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Überstellungshaft Gefangener Amtsmissbrauch Drittwiderspruch Pfändung von Guthaben missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen und zudem offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr iHv 50 Euro

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € (in Worten: fünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten und Inverwahrung nehmen eines dem Beschwerdeführer zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet ist. Der wohlbegründeten entscheidungstragenden Annahme der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an mehrere andere Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise Drogengeschäften, stehen, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie im fachgerichtlichen Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen entgegengesetzt.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.