Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvC 11/10 KI-generiert

Failure to meet the 100-voter participation requirement for election review and exclusivity of the electoral challenge procedure

Geschäftsnummer 2 BvC 11/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed both the election review complaint and the auxiliary constitutional complaint as inadmissible, resulting in a win for the opposing party and the final rejection of the challenge to the 2009 federal election. The dispute centered on an individual's attempt to invalidate the federal election by challenging the use of specific ballot paper markings and the concurrent execution of the representative election statistics, which the complainant argued violated the principles of free and secret voting. The Court held that the election review complaint was procedurally defective because it lacked the mandatory support of 100 other voters required by § 48(1) of the Federal Constitutional Court Act within the strict two-month exclusion period, and it refused to grant reinstatement due to the objective nature of the proceeding and public interest in timely resolution. Furthermore, the auxiliary constitutional complaint was deemed inadmissible because challenges to the validity of a federal election are exclusively within the scope of the election review procedure, rendering the constitutional complaint non-justiciable after that procedure concluded; alternatively, if construed as a challenge to the Election Statistics Act itself, the complaint was time-barred as it was filed after the one-year statute of limitations prescribed by § 93(3) of the Federal Constitutional Court Act had expired.

Legislator-Regeste

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§ 48 Abs 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 3 BVerfGG; Failure to meet the 100-voter participation requirement for election review and exclusivity of the electoral challenge procedure: Aufl. 2009, § 49 Rn. 36; vgl. Schmidt/Bleibtreu, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Bd. 1, § 48 Rn. 35 ; Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 34).

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Wahlrecht verfassungsmässige Anforderung Beteiligung am Verfahren Kontrollfrist geheime Abstimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 430
100 Wahlberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein muss (BVerfGE 1, 430 ; 21, 359 ; 46, 201 ;
BVerfGE 58, 172
Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich (BVerfGE 58, 172).
BVerfGE 58, 170
noch nachträglich gesammelt und nachgereicht werden dürften (BVerfGE 58, 170 ).
BVerfGE 34, 81
BVerfGE 34, 81 ; 79, 47 ).
BVerfGE 124, 1
BVerfGE 124, 1 ; m.w.N.) und geheimen (vgl.
BVerfGE 123, 39
BVerfGE 123, 39 ; 124, 1 ) Wahl durch die Durchführung
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Volltext

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie einer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde - Mangelnder Beitritt von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG innerhalb der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung zur Nachreichung von Beitrittserklärungen - Unzulässigkeit einer auf eine Bundestagswahl bezogenen Verfassungsbeschwerde auch nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens

[GRUENDE]

I. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt

von mindestens 100 Wahlberechtigten innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zur Nachreichung von Beitrittserklärungen kann nicht gewährt werden (2.).

1. Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, Beschwerde

gegen die Gültigkeit der Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten; die Beschwerde ist binnen

einer Frist von zwei Monaten nach Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und

innerhalb dieser Frist zu begründen.

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der vom Gesetz geforderte Beitritt weiterer

100 Wahlberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein muss (BVerfGE 1, 430 ; 21, 359 ; 46, 201 ;

58, 170 ; 66, 232 ; 311 ; 79, 47 ; zu der entsprechenden Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz

vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 - und vom 18. Oktober 2010 - 2 BvC 3/10 -, juris).

Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich (BVerfGE 58, 172). Die strenge Fristgebundenheit folgt aus dem Zweck der Vorschrift.

Sie soll Beschwerden beschränken auf solche Fälle, die nach Ansicht wenigstens einer gewissen Zahl Wahlberechtigter Grund

zur Beschwerde geben. Der Beitritt darf deshalb kein formaler sein; er könnte es aber werden, wenn Zustimmungserklärungen

noch nachträglich gesammelt und nachgereicht werden dürften (BVerfGE 58, 170 ). Die Notwendigkeit des Beitritts von 100

Wahlberechtigten ist im Hinblick darauf unbedenklich, dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts

dient (vgl. BVerfGE 34, 81 ; 79, 47 ).

Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei

einer subjektiven Rechtsverletzung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von dem Beitrittserfordernis abgesehen werden müsse, ist

nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 BVerfGG auf ihre Wahlprüfungsbeschwerde in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin

legt schon nicht dar, dass sie durch die Verwendung der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Wahlstatistikgesetzes gekennzeichneten

Stimmzettel oder die zeitgleiche Durchführung der Bundestagswahl mit anderen Wahlen in subjektiven Wahlrechten verletzt sein

könnte. Insbesondere zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass und weshalb die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundsätze

der freien (vgl. BVerfGE 124, 1 ; m.w.N.) und geheimen (vgl. BVerfGE 123, 39 ; 124, 1 ) Wahl durch die Durchführung

der repräsentativen Wahlstatistik beeinträchtigt sein könnten. Dessen hätte es bedurft, da Art. 19 Abs. 4 GG dem gesetzlichen

Verlangen nach Beitritt zu einem Rechtsbehelf von vornherein nicht entgegenstehen kann, wenn eine Betroffenheit in subjektiven

Rechten nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 1, 430 ).

Da vorliegend bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. September 2010 keine Beitrittserklärungen eingegangen sind, ist dem

in § 48 Abs. 1 BVerfGG enthaltenen Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerfGE 66, 311 ) nicht genügt.

2. Der Beschwerdeführerin kann auch hinsichtlich der fehlenden Beitrittserklärungen keine Wiedereinsetzung in die versäumte

Beschwerdefrist gewährt werden.

Eine Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Eine

analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 BVerfGG scheidet wegen des Zwecks der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten zweimonatigen Beschwerdefrist

aus. Denn sie ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der

Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 21, 359 ; vgl. Schreiber, BWahlG, 8.

Aufl. 2009, § 49 Rn. 36; vgl. Schmidt/Bleibtreu, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Bd. 1, § 48 Rn. 35 ; Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 34).

II. Die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2010 zunächst erklärt, dass sich die Verfassungsbeschwerde

"gegen das Wahlstatistikgesetz und den darauf gründenden Hoheitsakt (Beschluss des Deutschen Bundestages)" richte. In ihrem

Schreiben vom 27. Oktober 2010 hat sie schließlich ausgeführt, dass "nicht das Gesetz, sondern der konkrete Hoheitsakt angegriffen"

werde, nämlich "die Wahl, die in ihrem Wahlkreis nicht als echte geheime und gleiche Wahl" durchgeführt worden sei.

Sollte der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich gegen den "Beschluss des Deutschen

Bundestages" vom 8. Juli 2010, mit welchem der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom

27. September 2009 zurückgewiesen worden war, beziehungsweise die Gültigkeit der "Wahl" zum Deutschen Bundestag wendet, so

wäre die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,

können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl.

BVerfGE 11, 329 f.; 14, 154 f.; 16, 128 ; 22, 277 ; 28, 214 ; 29, 18 f.; 34, 81 ; 74, 96 ; 83, 156

f.). Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin fehl, dass nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens

die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Bundestagswahl vom 27. September 2009 wieder zulässig werde. Vielmehr sind hinsichtlich

dieser Wahl - entsprechend der Exklusivität der Wahlprüfung - keine weiteren Rechtsbehelfe mehr gegeben.

Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unmittelbar gegen das Wahlstatistikgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde

aufzufassen sein, wäre sie verspätet erhoben, da die in § 93 Abs. 3 BVerfGG bestimmte Jahresfrist bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde

bereits abgelaufen war. Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 ist zum 1. Juni 1999 in Kraft getreten (vgl. BGBl I S. 1023).

Soweit mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes vom 17. Januar 2002 inhaltliche Änderungen verbunden waren

(vgl. BGBl I S. 412), wurden diese zum 25. Januar 2002 wirksam. Die am 8. September 2010 erhobene Verfassungsbeschwerde war

daher verspätet (vgl. auch BVerfGE 23, 153 ; 30, 112 ).