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2 BvR 947/11 KI-generiert

Interim suspension of prison sentence for driving with EU foreign license despite national ban: obligation to refer to EU Court under Art. 267(3) TFEU regarding Directive 91/439/EEC

Geschäftsnummer 2 BvR 947/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant's request for an interim order, suspending the execution of a six-month prison sentence for up to six months to prevent irreparable harm to personal liberty, and ordered the state to reimburse procedural costs. The dispute arose after the applicant was convicted in Germany for driving without a license despite holding a valid Czech license, following a domestic ban period that had expired but remained registered in the central traffic register; the applicant challenged the appellate court's rejection of a reference to the Court of Justice of the European Union regarding the compatibility of the national prohibition on using EU foreign driver's licenses with Union law. The decisive legal basis was the potential violation of Article 101(1) Sentence 2 of the Basic Law due to the domestic court's failure to refer under Article 267(3) TFEU, specifically concerning the compatibility of § 28(4) Sentence 1 No. 3 and Sentence 3 of the Driver's License Regulation with Article 8(2) and (4) of Council Directive 91/439/EEC.

Legislator-Regeste

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Art 267 Abs 3 AEUV, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § 32 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 32 Absatz 6 Satz 1 BVerfGG; Interim suspension of prison sentence for driving with EU foreign license despite national ban: obligation to refer to EU Court under Art. 267(3) TFEU regarding Directive 91/439/EEC: The dispute arose after the applicant was convicted in Germany for driving without a license despite holding a valid Czech license, following a domestic ban period that had expired but remained registered in the central traffic register; the applicant challenged the appellate court's rejection of a reference to the Court of Justice of the European Union regarding the compatibility of the national prohibition on using EU foreign driver's licenses with Union law. The decisive legal basis was the potential violation of Article 101(1) Sentence 2 of the Basic Law due to the domestic court's failure to refer under Article 267(3) TFEU, specifically concerning the compatibility of § 28(4) Sentence 1 No. 3 and Sentence 3 of the Driver's License Regulation with Article 8(2) and (4) of Council Directive 91/439/EEC.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Fremdes Recht Zentrales Ausländerregister Strafregister Verkehrsregelverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 103, 41
BVerfGE 103, 41 ; stRspr).
BVerfGE 91, 320
BVerfGE 65, 317
BVerfGE 65, 317 ) Recht auf die Freiheit der Person (vgl.
BVerfGE 22, 178
BVerfGE 22, 178 ; 104, 220 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Absatz 6 Satz 1 BVerfGG

Procedural rule applied in the dispositive to set the maximum duration of six months for the suspension of the prison sentence.

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Provision cited in the dispositive order regarding the reimbursement of expenses to the applicant.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - drohender irreparabler Eingriff in Freiheitsgrundrecht - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV nicht auszuschließen - Vereinbarkeit von § 28 Abs 4 S 1 Nr 3, S 3 FeV mit Art 8 Abs 2, Abs 4 EGRL 439/91 fraglich

[TENOR]

1. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 20. Mai 2010 - 6 Ds 915 Js 140982/10

- in Form des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2010 - 15 Ns 915 Js 140982/2010 - wird einstweilen für

die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Absatz 6 Satz 1 BVerfGG), ausgesetzt.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

[GRUENDE]

I. 1. a) Das Amtsgericht Erlangen verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu

einer Geldstrafe, entzog ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde

an, ihm vor Ablauf von noch neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach Ablauf und vor Tilgung der Sperre für

die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister erwarb der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik

eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B mit Wirkung zum 2. Dezember 2009. In der Fahrerlaubnis ist der tschechische Zweitwohnsitz

des Beschwerdeführers "Magistrat M. Most" eingetragen.

b) Der Beschwerdeführer fuhr mit der tschechischen Fahrerlaubnis an zwei Tagen im Januar und März 2010 in Deutschland. Daraufhin

verurteilte das Amtsgericht Erlangen den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 20. Mai 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, dem

Beschwerdeführer vor Ablauf von noch 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf

die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers mit angegriffenem Urteil vom 8. November 2010 und änderte auf die Berufung

der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zu Lasten des Beschwerdeführers

auf sechs Monate erhöht wurde.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom

30. März 2011 als unbegründet. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV versage das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im

Inland Gebrauch zu machen, wenn - wie hier - im Inland eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung

einer Fahrerlaubnis angeordnet gewesen sei. Zwar sei die Sperrfrist zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die tschechische

Fahrerlaubnis erworben habe, und zu den jeweiligen Tatzeiten bereits abgelaufen. Dies sei jedoch aufgrund der seit dem 19.

Januar 2009 geltenden Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV unbehelflich, weil die Sperrfrist im Verkehrszentralregister nach

wie vor eingetragen und nicht tilgungsreif sei (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).

Diese Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV sei jedenfalls in vorliegenden Fallgestaltungen mit Unionsrecht,

insbesondere mit Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie - ABl L 403/18) vereinbar (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Oktober

2010 - 11 CS 10.1280, BeckRS 2010, S. 55976). Der Beschwerdeführer habe wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr wiederholt

belangt werden müssen. Er habe sich dadurch in hohem Maße zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Angesichts

der Gefahren, die vom motorisierten Straßenverkehr für das menschliche Leben und die körperliche Unversehrtheit insbesondere

dann ausgingen, wenn charakterlich ungeeignete Personen wie der Beschwerdeführer zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen

würden, sei der europäische Normgeber gehalten gewesen, diesem Schutzauftrag bei der Ausgestaltung der 3. Führerscheinrichtlinie

gerecht zu werden.

c) Der Beschwerdeführer ist zum Strafantritt am 31. Mai 2011 geladen worden.

2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er beantragt, die Vollstreckung aus den im Tenor genannten Urteilen im Wege der einstweiligen Anordnung

auszusetzen.

II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies

zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl

dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig

oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das

Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde

indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE

91, 320 ; 99, 57 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen

des Beschwerdeführers ist insbesondere eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch den angegriffenen Beschluss des

Oberlandesgerichts Nürnberg nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Nürnberg gelangt zur Vereinbarkeit

der Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV mit Unionsrecht und in deren Folge zur Ablehnung einer Vorlage nach

Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer Begründung, die im Hinblick auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Union zur Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.

Juli 1991 über den Führerschein (2. Führerscheinrichtlinie - ABl L 237/1) Zweifel an ihrer Vertretbarkeit weckt (vgl. insbesondere

EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-476/01, Kapper, Slg. 2004, S. I-5205).

3. Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die dem Beschwerdeführer im Falle der Ablehnung des Erlasses

der einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die im Falle der Stattgabe entstehen könnten.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die

Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders

gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 ) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 ; 104, 220 ).

b) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen

die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt

werden. Angesichts der geringen Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten

des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen

(vgl. § 2 Abs. 1 und 2 StVollstrO) ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.