Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvC 15/10 KI-generiert

Validity of Federal Election: Constitutional Limits on Ballot Design, Overhang Mandates, and 5% Threshold

Geschäftsnummer 2 BvC 15/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed a complaint challenging the validity of the 2009 German federal election (17th Bundestag) as manifestly unfounded, thereby upholding the election's legal validity and leaving the status quo in force. The complainant argued that the ballot design violated the freedom of choice by not allowing voters to cast a "no" vote or abstain, and that the resulting seat allocation, determined by overhang mandates and party lists, unfairly disenfranchised voters. Relying on the broad legislative discretion granted by Article 38 of the Basic Law and established case law, the Court held that the principle of free choice does not mandate a specific mechanism for negative voting or abstention on the ballot, as the election's purpose is to positively determine representatives. The Court further confirmed the constitutional validity of the 5% threshold under § 6 Abs. 6 Sentence 1 BWahlG, the treatment of overhang mandates under § 6 Abs. 5 Sentence 2 BWahlG, the use of "hard" party lists, and the exclusion of lists of independent candidates, finding no new arguments to deviate from its prior jurisprudence on these election law norms.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 3 GG, § 24 Satz 2 BVerfGG; Validity of Federal Election: Constitutional Limits on Ballot Design, Overhang Mandates, and 5% Threshold: The complainant argued that the ballot design violated the freedom of choice by not allowing voters to cast a "no" vote or abstain, and that the resulting seat allocation, determined by overhang mandates and party lists, unfairly disenfranchised voters. Relying on the broad legislative discretion granted by Article 38 of the Basic Law and established case law, the Court held that the principle of free choice does not mandate a specific mechanism for negative voting or abstention on the ballot, as the election's purpose is to positively determine representatives. The Court further confirmed the constitutional validity of the 5% threshold under § 6 Abs. 6 Sentence 1 BWahlG, the treatment of overhang mandates under § 6 Abs. 5 Sentence 2 BWahlG, the use of "hard" party lists, and the exclusion of lists of independent candidates, finding no new arguments to deviate from its prior jurisprudence on these election law norms.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen verfassungsmässige Schranken Parteistimme Stichentscheid Rechtswahl Wahlrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 3, 19
BVerfGE 3, 19 ; 3, 383 ; 5, 77 ; 59,
BVerfGE 95, 335
als verfassungsgemäß (BVerfGE 95, 335).
BVerfGE 121, 266
Deutschen Bundestag noch nach der geltenden Rechtslage zugeteilt werden (BVerfGE 121, 266
BVerfGE 1, 208
muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 1, 208 ;
BVerfGE 5, 77
Ausschluss von Landeslisten parteiloser Kandidaten (BVerfGE 5, 77 ; 46, 196 ) und die Verhältniswahl nach "starren"
BVerfGE 122, 304
Listen (stRspr; vgl. BVerfGE 122, 304 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Satz 2 BVerfGG

Procedural basis cited to justify the omission of a further justification in the final order.

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Volltext

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Einräumung einer Möglichkeit zur Stimmabgabe mit „Nein“ oder zur Enthaltung bei Bundestagswahl nicht geboten - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs 5 S 2 BWahlG (Überhangmandate) und § 6 Abs 6 S 1 BWahlG (5-Prozent-Sperrklausel) sowie zur Zulässigkeit der Verhältniswahl nach „starren“ Listen und des Ausschlusses von Landeslisten parteiloser Kandidaten

[GRUENDE]

A. Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung angefochten, ihm sei es verwehrt

worden, auf dem Stimmzettel mit "Nein" zu stimmen oder sich seiner Stimme zu enthalten. Zudem entspreche die Anzahl der Sitze

im neu gewählten Deutschen Bundestag nicht dem Anteil der bei der Wahl abgegebenen Stimmen und über die Besetzung von ungefähr

der Hälfte aller Bundestagssitze sei nicht durch das Volk entschieden worden, sondern durch die Parteien nach Landeslisten.

B. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

I. Der Berichterstatter hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011 zu seiner die Gestaltung der Stimmzettel betreffenden

Rüge mitgeteilt:

"Die hierfür maßgeblichen Regelungen dürften verfassungsgemäß sein.

Das Grundgesetz schreibt in Art. 38 für das Bundeswahlrecht lediglich vor, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen sind (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG), und legt darüber

hinaus in Art. 38 Abs. 2 das Wahlalter für das aktive und passive Wahlrecht fest. Im Übrigen überlässt es die Ausgestaltung

des Wahlrechts einem Bundesgesetz (Art. 38 Abs. 3 GG). Dem Bundesgesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum

gewährt. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob der Gesetzgeber sich in den Grenzen des ihm vom Grundgesetz eingeräumten

Gestaltungsspielraums gehalten oder ob er durch Überschreitung dieser Grenzen gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz

verstoßen hat. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs

zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 3, 383 ; 5, 77 ; 59,

119 ).

Danach dürfte die Gestaltung der Stimmzettel auch nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl verfassungsrechtlich unbedenklich

sein. Dem Deutschen Bundestag ist darin zuzustimmen, dass es dem Wahlbürger freisteht, beide Stimmen, nur eine oder auch keine

Stimme abzugeben, ein Stimmensplitting vorzunehmen oder die Erst- und/oder Zweitwahl bewusst ungültig vorzunehmen. Ein Anspruch

auf Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Neinstimme oder einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel lässt sich aus dem

Grundsatz der Freiheit der Wahl indes nicht ableiten.

Die von Ihnen gewünschte Gestaltung wäre zudem - worauf Sie der Bundestag ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - zweckwidrig,

weil es bei der Bundestagswahl darum geht, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages positiv zu bestimmen. Für die Mandatsverteilung

im Bundestag ist es aber unerheblich, wie groß der Anteil von Stimmenthaltungen oder "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der

ungültigen Stimmen ist.

Die in § 39 des Bundeswahlgesetzes verwendete Formulierung "ungültig" besagt zwar inhaltlich nur, dass die Stimme nicht gezählt

wird. Das mag sprachlich nicht voll befriedigen, ist aber aus wahltechnischen Überlegungen gerechtfertigt. Wollte man über

die Differenzierung zwischen gültigen und ungültigen Stimmen hinaus weitere Unterscheidungen einführen, wären nicht nur Ermittlungen

und Feststellungen zur Zahl der Nichtwähler und der Wähler, die nicht gewählt haben, zu treffen, sondern darüber hinaus auch

zur Zahl derjenigen Wähler, die nur die Erststimme, nur die Zweitstimme oder überhaupt keine Stimme abgegeben haben, um dann

für diese Gruppen jeweils gesondert festzustellen, dass hier der Zählwert der Stimmen null ist. Diese Vorgehensweise verkomplizierte

das ohnehin schon aufwendige und schwierige Verfahren der Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses zusätzlich. Dass

sich nach der geltenden Rechtslage nicht erkennen lässt, aus welchen inhaltlichen Gründen die nicht abgegebene Stimme als

ungültig erachtet worden ist, wiegt dagegen weniger schwer."

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

II. Die weiteren Rügen betreffen Wahlrechtsnormen, deren Verfassungsgemäßheit das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt

hat.

Der Umstand, dass die Anzahl der Sitze im neu gewählten Bundestag nicht dem Anteil der abgegebenen Stimmen entspricht, lässt

sich auf die entstandenen Überhangmandate (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG) und auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 6 Abs.

6 Satz 1 BWahlG zurückführen. Das Bundesverfassungsgericht erachtet die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG grundsätzlich

als verfassungsgemäß (BVerfGE 95, 335). Das Gericht hat dem Gesetzgeber zwar aufgegeben, Aspekte des Regelungskomplexes, zu

dem § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG gehört, neu zu regeln, hierbei aber ausdrücklich betont, es könne ausnahmsweise hingenommen werden,

dass die Sitze im kommenden 17. Deutschen Bundestag noch nach der geltenden Rechtslage zugeteilt werden (BVerfGE 121, 266

; 122, 304 ). Als verfassungskonform beurteilt das Bundesverfassungsgericht auch das in § 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative

1 BWahlG vorgesehene Quorum von 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen

muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 1, 208 ;

95, 335 ; 122, 304 ).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nicht gegen den

Ausschluss von Landeslisten parteiloser Kandidaten (BVerfGE 5, 77 ; 46, 196 ) und die Verhältniswahl nach "starren"

Listen (stRspr; vgl. BVerfGE 122, 304 ).

Der Beschwerdeführer hat hierzu keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

nahelegten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.