Inadmissibility of election validity complaint for lack of 100 voter signatures and failure to substantiate voting error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the complainant's petition for a preliminary examination of the 2009 German federal election results, rejected the applications for legal aid and the admission of a legal assistant, and imposed a court abuse fee of €1,000 on the complainant, effectively upholding the validity of the election and the lower chamber's dismissal of the challenge. The dispute arose from a constitutional complaint challenging the failure of the federal parliament to decide on the complainant's objection to the election, wherein the complainant alleged procedural errors and violations of basic rights without substantiating specific electoral defects. The Court ruled the complaint inadmissible primarily because it failed to meet the statutory requirement of being accompanied by 100 valid voters' signatures, was legally unapt as it challenged procedural conduct rather than the validity of the election itself, and lacked sufficient substantiation of any voting error, leading to the application of the abuse of court proceedings doctrine to sanction the filing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 48 Abs 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, Art. 41 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Inadmissibility of election validity complaint for lack of 100 voter signatures and failure to substantiate voting error: 2 BVerfGG, weil die Beschwerdeführerin einen Wahlfehler nicht darlegt (vgl. BVerfGE 48, 271 ; 58, 175 f.; 79, 173 f.).
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KI-generiertVolltext
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Unstatthaftigkeit, unzureichende Substantiierung sowie mangelnder Beitritt von hundert Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG - Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussichten, Ablehnung der Zulassung eines Beistandes - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf
Erfolg ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird zurückgewiesen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 legte die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag ein. Zur
Begründung nahm sie Bezug auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1472/09.
Mit am 13. Januar 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben rügt die Beschwerdeführerin die Untätigkeit des
Deutschen Bundestages hinsichtlich ihres Wahleinspruchs. Sie beantragt, die angefochtene Bundestagswahl für nichtig zu erklären
und eine Wiederholung der Wahl anzuordnen. Außerdem erstrebt sie die Feststellung, dass der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen
Bundestages in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, indem er über die Wahlprüfungsbeschwerde
nicht in angemessener Zeit entschieden habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103
Abs. 1 GG.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 wies der Deutsche Bundestag den Wahleinspruch als unsubstantiiert zurück. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin lasse keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften erkennen. Die Wahlbeanstandung gehe nicht über unbelegte
Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern hinaus.
Mit Schreiben vom 12. März 2011 bittet die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bundestagsbeschluss darum, dem verfassungsgerichtlichen
Verfahren Fortgang zu geben. Außerdem beantragt sie, ihr Herrn Dr. rer. nat. G. als Beistand beizuordnen. Hinsichtlich der
Wahlanfechtung trägt die Beschwerdeführerin vor, es gehe um Menschenrechtsverletzungen seit 1966 sowie um eine gerichtsbekannte
Anhörung aus dem Jahre 1970.
II. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird zurückgewiesen, weil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. § 22 Abs. 1
Satz 4 BVerfGG; BVerfGE 68, 360 ).
III. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist bereits nicht wirksam erhoben, weil es an den nach § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitrittserklärungen von einhundert
Wahlberechtigten fehlt. Die Beschwerdeführerin hat keine Beitrittserklärungen beigefügt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Sachbehandlung durch den Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages rügt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde
auch unstatthaft. Zulässiger Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens kann nur die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag
sein (vgl. Art. 41 Abs. 1 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG).
Die Wahlprüfungsbeschwerde entspricht zudem nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Halbsatz
2 BVerfGG, weil die Beschwerdeführerin einen Wahlfehler nicht darlegt (vgl. BVerfGE 48, 271 ; 58, 175 f.; 79, 173 f.).
IV. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht
eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung einer Wahlprüfungsbeschwerde - wie hier - einen Missbrauch darstellt.
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit von Bedeutung sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht
ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es bei der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln
leidende Beschwerden behindert wird (stRspr; vgl. nur BVerfGK 3, 219 ).
Der Beschwerdeführerin war zuzumuten, vor Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde deren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermitteln.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 48 Abs. 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr auch der Höhe nach angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.