Right to be heard in criminal execution proceedings: no duty to set a response deadline after sufficient waiting period and subsidiarity of constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court issued a non-acceptance decision (Nichtannahmebeschluss), rejecting the constitutional complaint as inadmissible and unfounded, thereby upholding the decisions of the Oberlandesgericht and Landgericht. The dispute involved a prisoner in criminal execution proceedings who challenged a lower court's denial of a motion to rectify a violation of the right to be heard (Anhörungsrüge), alleging that the court failed to set a deadline for his response to a written submission by the prison administration before issuing its decision. The Court held that the complaint was inadmissible regarding the underlying rulings due to a failure to exhaust procedural remedies (subsidiarity), as the complainant had an adequate waiting period to respond without a specific deadline; furthermore, the objection to the procedural ruling was unfounded because the right to be heard (Article 103(1) of the Basic Law) does not mandate the setting of a formal deadline for a response if a sufficient waiting period has been observed after the opposing party's submission was communicated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33a StPO, § 356a StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Right to be heard in criminal execution proceedings: no duty to set a response deadline after sufficient waiting period and subsidiarity of constitutional complaint: Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht vertretbar angenommen hat, die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz richte sich nicht nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO, sondern nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO, kommt es insoweit nicht an. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge als zulässig behandelt. Der zwischen den genannten Vorschriften hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge bestehende Unterschied ist daher nicht entscheidungserheblich geworden.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Nutzung prozessualer Abhilfemöglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren - Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet vor gerichtlicher Entscheidung keine Setzung einer Frist zur Stellungnahme, wenn eine hinreichender Wartezeit eingehalten wurde
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den auf seine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2011 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht vertretbar angenommen hat, die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz richte sich nicht nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO, sondern nach § 120 StVollzG in Verbindung mit § 356a StPO, kommt es insoweit nicht an. Denn das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge als zulässig behandelt. Der zwischen den genannten Vorschriften hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge bestehende Unterschied ist daher nicht entscheidungserheblich geworden.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat eine Gehörsverletzung durch die vorausgegangene Rechtsbeschwerdeentscheidung zu Recht verneint. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu dem Schriftsatz der Justizvollzugsanstalt verletzt, dass das Gericht über seine Rechtsbeschwerde entschieden hatte, ohne ihm zuvor für eine etwaige Stellungnahme zu dem Schriftsatz eine Frist zu setzen. Das Oberlandesgericht hatte, nachdem der Schriftsatz dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. April 2011 übermittelt worden war, eine angemessene Wartezeit eingehalten, bevor es am 23. Juni 2011 über die Rechtsbeschwerde entschied. Damit hatte der Beschwerdeführer auch ohne Fristsetzung zu einer Stellungnahme ausreichend Gelegenheit (vgl. nur BVerfGE 6, 12 , m.w.N.; 49, 212 ; 60, 313 , m.w.N.).
2. Da er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2011 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Februar 2011 richtet. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt, nach dem es ihm obliegt, die im fachgerichtlichen Verfahren bestehenden prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr eines gerügten Gehörsverstoßes zu nutzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
Ob das Landgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ; speziell für den Fall divergierender Sachverhaltsangaben der Verfahrensbeteiligten BVerfGK 1, 201 ; 2, 318 ) hinreichend nachgekommen ist, kann daher nicht geprüft werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.