Exhaustion of administrative court jurisdiction prerequisite for constitutional challenge against refusal to designate petition as "public petition"
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to hear the constitutional complaint, thereby rejecting the complainant's challenge and leaving the lower bodies' decisions in force. The dispute concerned the complainant's request that the Parliamentary Committee of Petitions treat her submissions as "public petitions" under the Committee's procedural guidelines, which would allow for public dissemination and public co-signing; the Committee had previously denied this treatment while accepting a substantively identical petition from another individual, prompting the complainant to allege violations of her rights to petition and equality before the law. The Court held the complaint inadmissible due to the lack of exhaustion of legal remedies under § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, determining that it was reasonably possible to seek judicial review of the refusal to designate a petition as "public" through the administrative courts, and therefore the complainant was required to utilize available judicial avenues, even where the specific admissibility of such claims in that forum was not yet definitively settled by existing case law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Exhaustion of administrative court jurisdiction prerequisite for constitutional challenge against refusal to designate petition as "public petition": Beschwerdeführerin entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft hat.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet Nutzung von Rechtsbehelfen auch dann, wenn deren Zulässigkeit nicht eindeutig geklärt ist - hier: Ablehnung der Behandlung einer beim Bundestag eingereichten Petition als "öffentliche Petition"
[GRUENDE]
A. Die Beschwerdeführerin begehrt die Behandlung ihrer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen als "öffentliche Petitionen"
entsprechend der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen
"Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)" (vgl. BTDrucks
17/6250, S. 104 ff.). Dort heißt es in Nummer 2.2 Abs. 4:
"Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an den Deutschen Bundestag. Sie werden im Einvernehmen
mit dem Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere
Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages
hierzu."
Näheres regelt die "Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen" (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 111 f.). Ein Rechtsanspruch
auf Annahme einer Petition als "öffentliche Petition" besteht laut Nummer 1 Satz 3 der Richtlinie nicht.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Entscheidungen des Petitionsausschusses, mit denen
dieser die Behandlung ihrer Eingaben als "öffentliche Petitionen" abgelehnt hatte. Sie rügt insbesondere die Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 17 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Im Juni 2011 sei die Eingabe eines anderen Petenten mit dem
gleichen Inhalt wie eine ihrer Petitionen als "öffentliche Petition" zugelassen worden.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht
erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist insbesondere deswegen unzulässig, weil die
Beschwerdeführerin entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft hat.
Um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen, müssen auch diejenigen Rechtsbehelfe ergriffen werden, deren Zulässigkeit
zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist
(vgl. BVerfGE 70, 180 ). Unzumutbar ist die Einlegung eines Rechtsmittels erst dann, wenn dessen Zulässigkeit höchst
zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 17, 252 ; 39, 302 ; 60, 7 ; 60, 96 ; 64, 203 ).
Danach war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, vor Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
zu beschreiten. Zwar finden sich - soweit ersichtlich - über die Möglichkeit sowie die Modalitäten der Erlangung fachgerichtlichen
Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Behandlung einer Petition als "öffentliche Petition" im Sinne der Verfahrensgrundsätze
des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages keine veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Angesichts
des Umstandes, dass gegen die rechtswidrige Behandlung einer Petition der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschritten
werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 1988 - 1 BvR 644/88 -, juris, m.w.N.), erscheint
es aber zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vor den Verwaltungsgerichten auch die rechtswidrige Ablehnung
der Behandlung einer Petition als "öffentliche Petition" gerügt werden kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.