Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 280/09 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110829.1bvr028009 KI-generiert

Equal treatment of registered life partners in public service supplementary pension contributions: tax class application for start credits under EU non-discrimination law

Geschäftsnummer 1 BvR 280/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court ordered the respondent states to fully reimburse the complainant's necessary out-of-pocket expenses, splitting the cost between the respective state and the federal government, and set the matter value for attorney fees at €10,000 following the complainant’s declaration that the case was moot. The dispute concerned an alleged violation of equal treatment principles regarding the calculation of supplementary pension contributions for a civil servant in a registered partnership, where the pension provider had applied a different, more disadvantageous tax class for the complainant compared to married individuals during a system transition. The Court applied the doctrine that when the public authority voluntarily rectifies the challenged situation—here, by recalculating the pension contribution in line with the complainant’s claim after the European Court of Justice ruled that discrimination against registered partners in social security benefits violates EU law—the authority is deemed to have acknowledged the merit of the complaint, thereby entitling the complainant to full cost reimbursement as if the constitutional complaint had been granted on the merits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 Abs. 1 GG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Equal treatment of registered life partners in public service supplementary pension contributions: tax class application for start credits under EU non-discrimination law: The dispute concerned an alleged violation of equal treatment principles regarding the calculation of supplementary pension contributions for a civil servant in a registered partnership, where the pension provider had applied a different, more disadvantageous tax class for the complainant compared to married individuals during a system transition. The Court applied the doctrine that when the public authority voluntarily rectifies the challenged situation—here, by recalculating the pension contribution in line with the complainant’s claim after the European Court of Justice ruled that discrimination against registered partners in social security benefits violates EU law—the authority is deemed to have acknowledged the merit of the complaint, thereby entitling the complainant to full cost reimbursement as if the constitutional complaint had been granted on the merits.

Schlagwörter

KI-generiert
rechtsgleiche Behandlung Zusatzgutschrift registrierte Partnerschaft soziale Sicherheit öffentlich-rechtliche Leistung Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 85, 109
Über die Hauptsache ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Über die
2 BvR 356/97
Februar 1998 - 2 BvR 356/97
1 BvR 363/04
Mai 2004 - 1 BvR 363/04 -, juris; Beschluss der 3.
1 BvR 781/04
Oktober 2004 - 1 BvR 781/04 -, juris; BVerfGK 5, 316 ).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited as the legal basis for the order to reimburse the complainant's necessary expenses.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Cited as the legal basis for the determination of the matter value of the attorney's activity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung auf 10.000 Euro - Gleichbehandlung von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Versorgungsempfängern mit Ehegatten im Hinblick auf Zusatzversorgungsbezüge

[TENOR]

Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde

entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten:

zehntausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und verheirateten Personen bei der

Berechnung von Betriebsrentenanwartschaften in Form sogenannter Startgutschriften anlässlich einer Systemumstellung der Zusatzversorgung

des öffentlichen Dienstes. Bei der Berechnung der Startgutschriften kam es unter anderem als Berechnungsgröße auf das (fiktive)

Nettoarbeitsentgelt der Versicherten an, das unter Zugrundelegung der Satzung der VBL in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden

Fassung (VBLS a.F.) berechnet wurde. Diese sah vor, dass bei Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hinsichtlich der

Einkommensteuer bei verheirateten Personen pauschal - und damit unabhängig von der tatsächlichen Steuerklasse - die Steuerklasse

III/0 zugrunde zu legen war (§ 41 Abs. 2c Buchstabe a VBLS a.F.). Für eingetragene Lebenspartnerschaften fehlte es an einer

entsprechenden Regelung.

Der Beschwerdeführer ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen

Lebenspartnerschaft. Die VBL berechnete anlässlich der Systemumstellung seine Startgutschrift und legte dabei die Steuerklasse

I/0 zugrunde. Die auf Neuberechnung seiner Startgutschrift unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 gerichtete Klage blieb

in allen Instanzen erfolglos. Der Beschwerdeführer stützte seine Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von Art. 3 Abs.

1 GG durch die angegriffenen Urteile.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied durch Urteil vom 10. Mai 2011 - C-147/08 - (NJW 2011, S. 2187-2191),

dass Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78 einer Regelung entgegensteht, wonach

ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger keine Zusatzversorgungsbezüge erhält, die den

einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsempfänger gewährten entsprechen, obwohl nach nationalem Recht

die eingetragene Lebenspartnerschaft die Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese

Versorgungsbezüge mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung berechnete die VBL die Startgutschrift des Beschwerdeführers neu unter Zugrundelegung

der Steuerklasse III/0. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der

Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Land Baden-Württemberg und der Bundesrepublik Deutschland die notwendigen

Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

II. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

1. Über die Hauptsache ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Über die

Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere

dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den

mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen

Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet

hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer

die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre

(vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1998 - 2 BvR 356/97

-, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2004 - 1 BvR 363/04 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des

Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 781/04 -, juris; BVerfGK 5, 316 ).

2. Nach diesen Grundsätzen erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen. Die VBL berechnete

die Startgutschrift des Beschwerdeführers neu und beseitigte die Beschwer damit selbst. Es kann auch davon ausgegangen werden,

dass sie das Begehren des Beschwerdeführers in Ansehung des Urteils des EuGH vom 10. Mai 2011 (a.a.O.), auf das sie in dem

Mitteilungsschreiben über die Neuberechnung ausdrücklich Bezug nahm, inzwischen selbst als berechtigt erachtet. Hieran kann

die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung festgehalten und die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers in gleicher Weise

zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre. Demzufolge haben das Land Baden-Württemberg

und die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer je zur Hälfte seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.