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1 BvR 1012/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110907.1bvr101211 KI-generiert

Refusal to allow appeal for divergent jurisprudence on recoverability of debt collection agency fees as default damages

Geschäftsnummer 1 BvR 1012/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, set aside the lower court's judgment, and remanded the case to the District Court, with the state ordered to reimburse the complainant's necessary expenses; the case involved a civil dispute where a debt collection agency sought recovery of dunning costs as default damages from a debtor who failed to pay assigned medical fees despite reminders and agency intervention. The lower court had denied the claim based on the duty to mitigate damages and refused to allow an appeal, arguing the issue lacked fundamental legal significance, whereas the Constitutional Court held that this refusal violated the right to effective legal protection and the prohibition of objective arbitrariness because it failed to apply the statutory requirement to allow appeals when ensuring uniform jurisprudence was necessary, specifically given the significant divergence from established higher court case law that recognizes such costs as recoverable damages under specific conditions.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 495a ZPO, § 254 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Refusal to allow appeal for divergent jurisprudence on recoverability of debt collection agency fees as default damages: The lower court had denied the claim based on the duty to mitigate damages and refused to allow an appeal, arguing the issue lacked fundamental legal significance, whereas the Constitutional Court held that this refusal violated the right to effective legal protection and the prohibition of objective arbitrariness because it failed to apply the statutory requirement to allow appeals when ensuring uniform jurisprudence was necessary, specifically given the significant divergence from established higher court case law that recognizes such costs as recoverable damages under specific conditions.

Schlagwörter

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Inkasso Zivilurteil Schadenminderungspflicht Anwaltskosten verfassungsmässige Anforderung Rückforderung des Staates

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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30 C 342/10
Februar 2011 - 30 C 342/10 - verletzt die Beschwerdeführerin
VIII ZR 278/64
Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München,
1 BvR 1991/09
Constitutional violation of effective legal protection due to unjustified refusal to allow appeal against divergence from superior court case law on public making available under copyright law
BVerfGE 74, 228
nur BVerfGE 74, 228 ; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 298 ; BVerfG,
BVerfGE 54, 277
BVerfGE 54, 277 ; 80, 103
BVerfGE 69, 381
BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art 2 Abs 1 GG

Main ground for the verdict, cited in the first order as the fundamental right violated by the lower court's refusal to allow the appeal.

Art 20 Abs 3 GG

Main ground for the verdict, cited in the first order in conjunction with Article 2(1) to establish the violation of the guarantee of effective legal protection.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Berufung entgegen § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO - hier: Erstattung von Inkassokosten als Verzugsschaden

[TENOR]

1. Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18. Februar 2011 - 30 C 342/10 - verletzt die Beschwerdeführerin

in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts vom

9. März 2011 - 30 C 342/10 - gegenstandslos.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend

Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Versagung von Inkassokosten als Verzugsschaden.

1. Die Beschwerdeführerin, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist ein privatärztliches Abrechnungsinstitut, welches ärztliche

Honorarforderungen gegen Patienten gewerbsmäßig ankauft, sich abtreten lässt und anschließend eigenständig geltend macht.

Vorliegend ließ sich die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Honorarforderungen gegen den Beklagten im Ausgangsverfahren

abtreten. Trotz Inrechnungstellung und anschließender Mahnung mit jeweils angemessener Fristsetzung bezahlte der Beklagte

die geforderten Honorare ohne Angabe von Gründen nicht. Die Beschwerdeführerin beauftragte daher ein Inkassounternehmen mit

der Geltendmachung der Forderungen. Auch deren Bemühungen, die Forderungen beizutreiben, blieben aber erfolglos.

2. Die Beschwerdeführerin erhob daher Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der Hauptforderungen

sowie - nebst weiteren Verzugsschäden - zur Zahlung der Inkassokosten in Höhe der Mindestkosten einer entsprechenden vorgerichtlichen

Tätigkeit eines Rechtsanwalts (vorliegend: 39 Euro) zu verurteilen. Begründet wurde die Geltendmachung der Inkassokosten insbesondere

auch unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen wie unter anderem BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR

278/64 -, juris und OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S. 1471. Insbesondere trug die Beschwerdeführerin

vor, dass die genannten Entscheidungen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich anerkannt hätten,

sich die Beschwerdeführerin regelmäßig des beauftragten Inkassounternehmens zur Forderungseinziehung bediene, was auch regelmäßig

ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zum Erfolg führe, und dass auch im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung keine

Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Forderungen nur im Falle einer gerichtlichen Titulierung gezahlt werden würden.

3. Das Amtsgericht wies die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 495a ZPO darauf hin, dass es Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit

der Inkassokosten habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin erneut ausführlich Stellung. Neben den bereits in der Antragsschrift

gemachten Ausführungen trug sie insbesondere noch vor, dass die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1967

genannte Einschränkung der Erstattungsfähigkeit im Falle der Vorhersehbarkeit der Erfolglosigkeit vorliegend nicht gegeben

sei, da der Beklagte im Vorfeld gegen die Hauptforderungen keine Einwendungen erhoben habe. Ferner wies sie das Gericht darauf

hin, dass im Falle des Abweichens von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen die Berufung zwingend zuzulassen sei.

4. Im angegriffenen Urteil gab das Amtsgericht der Beschwerdeführerin in der Hauptsache sowie der sonstig geltend gemachten

Verzugsschäden recht, wies die Klage jedoch betreffend der geltend gemachten Inkassokosten ab. Hierzu führte es aus, dass

die Einschaltung eines Inkassobüros regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoße, da die Kosten,

die hierdurch verursacht würden, vermeidbar seien. Anders als die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege

bedeute die Einschaltung eines Inkassounternehmens keine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung von

Gläubigerrechten. Vielmehr würden lediglich eigene Mahnbemühungen kostenintensiv auf einen Dritten ausgelagert. Dass Mahnungen

eines Inkassounternehmens zwar in mehr als der Hälfte der Fälle zum Erfolg führen, sei mangels besonderer Rechtskenntnisse

und mangels eines nachhaltigen Druckmittels der Inkassounternehmen entweder darauf zurückzuführen, dass der Schuldner ohnehin

auf nachträgliche mehrfache Mahnungen geleistet hätte oder dass der Schuldner aus irrationalen Gründen Mahnungen eines Inkassounternehmens

eine größere Bedeutung als Mahnungen des Gläubigers selbst beimesse. Dies rechtfertige die Auferlegung der Inkassokosten nicht.

Die Berufung ließ das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass der Frage der Erstattungsfähigkeit

von Inkassokosten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukomme, und im Übrigen ohne nähere Begründung nicht zu.

5. In ihrer Gehörsrüge wandte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats

des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 - gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Zulassung der

Berufung wäre zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen. Dass Inkassokosten als Verzugsschaden geltend

gemacht werden können, habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der genannten Obergerichte bereits anerkannt. Das

Amtsgericht sei hiervon abgewichen. Da diese Frage eine Vielzahl von Fällen betreffe, sei sie rechtserheblich.

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss wies das Amtsgericht die Gehörsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit

zur Stellungnahme gehabt. Das Gericht habe lediglich anders als von der Klägerin gewünscht entschieden. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör sei hierdurch nicht verletzt.

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20

Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Amtsgericht hätte die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zulassen müssen. Das Erfordernis der Einheitlichkeit

der Rechtsprechung habe eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, da von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs

abgewichen worden sei, die als Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne und damit von allgemeiner Bedeutung

sei. Das Abweichen des Amtsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei auch nicht begründet worden. Mit der wiederholt

angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe es sich nicht auseinandergesetzt. Indem es die Berufung nicht zugelassen

habe, habe das Amtsgericht mithin gegen das Willkürverbot verstoßen. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs sei es ferner nicht

ausreichend, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Der Vortrag der Parteien müsse vom Gericht auch hinreichend gewürdigt

werden und in die Entscheidung einfließen.

7. Zu der Verfassungsbeschwerde wurde dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dieses sah von einer Stellungnahme ab. Auch der Beklagte im Ausgangsverfahren hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts

der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen

Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 ; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 298 ; BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Die Verfassungsbeschwerde

ist danach offensichtlich begründet.

1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie

gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche

Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103

; 85, 337 , stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen,

die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich

für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel

vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden

(vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine

den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie

sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz

unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW

2009, S. 572 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Von

objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage

eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise

missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ).

b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift

lässt das Gericht des ersten Rechtszugs - bei Streitwerten bis 600 € - die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden

werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche

Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93, 104).

Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten

ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und

obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich

als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München,

Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR

1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April

1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481;

Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB,

5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend

gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass

der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath,

a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.). Ersteres hat die Beschwerdeführerin in ihrem Klageantrag beachtet, zu letzterem hat

sie in ihrem Sachvortrag schlüssig Stellung genommen. Trotz Hinweis auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung

seitens der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht, ohne sich in seinem Urteil erkennbar mit dieser auseinanderzusetzen, hiervon

wesentlich abweichend entschieden, indem es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und

damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat.

Diese - vorliegend auch entscheidungserhebliche - Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Die Beauftragung

von Inkassounternehmen zur Forderungseinziehung ist gängige Praxis und führt in Einzelfällen, wie bereits die oben zitierten

Fundstellen zeigen, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Da das Amtsgericht mit seinen Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben

hat, grundsätzlich anders entscheiden zu wollen, besteht insofern auch eine Wiederholungsgefahr.

Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034).

Dies hat das Gericht, ohne sich in seiner Begründung näher mit den Zulassungsvoraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Alt. 3 ZPO auseinanderzusetzen, nicht erkannt oder nicht erkennen wollen und damit insofern nach dargelegten Maßstäben willkürlich

entschieden.

Besonders schwer wiegt insofern, dass das Amtsgericht seinen Fehler auch auf die Anhörungsrüge hin und unter in Kenntnissetzung

einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034) trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht korrigiert

hat und insofern leichtfertig mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz umgegangen ist.

2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedarf die von der Beschwerdeführerin weiter

erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs keiner Entscheidung.

3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache

ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht

auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).