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1 BvR 2250/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110920.1bvr225011 KI-generiert

Enforcement of compulsory genetic paternity testing versus protection of the social-parent-child relationship

Geschäftsnummer 1 BvR 2250/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant’s application for an interim injunction, suspending the enforcement of a lower court order compelling the applicant to submit to a buccal swab for paternity testing for up to six months or until the main constitutional complaint is decided. The dispute arose after the applicant, a Nigerian national, acknowledged paternity for a child whose mother was an asylum seeker, leading the competent authority to challenge the acknowledgment; the lower courts ordered a genetic test and imposed coercive penalties when the applicant refused, while the applicant argued this violated his fundamental rights. The Court held that the complaint was admissible regarding the violation of parental rights under Article 6 of the Basic Law but inadmissible regarding general personality rights under Article 2 due to lack of substantiation. In balancing interests under § 32 BVerfGG, the Court found that the severe potential harm to the existing social-family relationship between the applicant and the child, should the test yield a negative result and the constitutional complaint succeed, outweighed the mere delay in conducting the genetic test if the complaint failed.

Legislator-Regeste

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§ 178 Abs. 1 FamFG, § 1600 Abs. 3 BGB, Art. 6 GG, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Enforcement of compulsory genetic paternity testing versus protection of the social-parent-child relationship: The dispute arose after the applicant, a Nigerian national, acknowledged paternity for a child whose mother was an asylum seeker, leading the competent authority to challenge the acknowledgment; the lower courts ordered a genetic test and imposed coercive penalties when the applicant refused, while the applicant argued this violated his fundamental rights. The Court held that the complaint was admissible regarding the violation of parental rights under Article 6 of the Basic Law but inadmissible regarding general personality rights under Article 2 due to lack of substantiation. In balancing interests under § 32 BVerfGG, the Court found that the severe potential harm to the existing social-family relationship between the applicant and the child, should the test yield a negative result and the constitutional complaint succeed, outweighed the mere delay in conducting the genetic test if the complaint failed.

Schlagwörter

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Recht auf Familiengründung elterlicher Konflikt elterliche Gewalt Schutz der Familie Zwangsvollstreckung Vaterschaftsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2509/10
Interim suspension of forced paternity DNA testing to protect parental rights under Article 6(2) GG during constitutional review
BVerfGE 91, 320
BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerfGE 34, 211
hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited in the dispositive as the legal basis for the order requiring the Land Baden-Württemberg to reimburse the necessary expenses of the applicant.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Teilnahme an einem Vaterschaftstest mittels Mundschleimhautabstrich erzwungen werden sollte - Überwiegen der Nachteile (Störung bzw Zerstörung der sozial-familiären Beziehung) bei Durchführung dieser Untersuchungen und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

[TENOR]

Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 - 16 UF 284/10 - wird

einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die gemäß § 178 Abs. 1 FamFG gerichtlich angeordnete

Verpflichtung, an der Erstellung eines Abstammungsgutachtens mitzuwirken.

1. a) Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und mit einer Frau nigerianischer Staatsangehörigkeit verheiratet.

Er ist Vater von vier Kindern.

Die Mutter des im Mai 2009 geborenen und vom Abstammungsverfahren betroffenen Kindes ist ebenfalls nigerianische Staatsangehörige.

Sie reiste im März 2009 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Anfang Mai 2009 wurde die Kindesmutter in

einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und die zuständige Behörde stellte ihr eine Bescheinigung über die Aussetzung

der Abschiebung (Duldung) aus. Am 22. Juni 2009 erkannte der Beschwerdeführer beim zuständigen Standesamt die Vaterschaft

für das Kind an. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung am 24. Juni 2009 zu. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung

durch den Beschwerdeführer erwarb das Kind gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Die

Kindesmutter erhielt daraufhin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz.

b) Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 focht das zuständige Regierungspräsidium die Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers

beim Amtsgericht an und beantragte festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes ist.

c) Mit Beschluss vom 20. September 2010 wies das Amtsgericht nach mündlicher Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Bestellung

eines Verfahrensbeistands den Antrag des Regierungspräsidiums zurück.

Der Antrag sei gemäß § 1600 Abs. 3 BGB unbegründet, da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung von einer

sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind auszugehen sei.

d) Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 ordnete das Oberlandesgericht in dem aufgrund eines Antrags des Regierungspräsidiums

eingeleiteten Beschwerdeverfahren die Einholung eines schriftlichen humangenetischen Abstammungsgutachtens an, wobei zu Untersuchungszwecken

ein Mundschleimhautabstrich entnommen werden sollte.

Es seien Zweifel angebracht, ob die Feststellungen, die das Familiengericht getroffen habe, tatsächlich die Annahme einer

sozial-familiären Beziehung zwischen den Beteiligten rechtfertigten. Es fehlten Feststellungen dazu, ob der vermeintliche

Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen habe und daraus auch eine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind

entstanden sei, zumal die Beteiligten nie zusammengelebt hätten und hypothetische Annahmen außer Betracht bleiben müssten.

Da die (lückenhaften) Feststellungen des Familiengerichts in der Beschwerdeinstanz durch die Beteiligten nicht angegriffen

worden seien, sei von einer diesem Beschluss vorangestellten mündlichen Verhandlung auch keine weitere Sachaufklärung zu erwarten,

so dass im Hinblick auf den Anfechtungsantrag des Regierungspräsidiums das Bestehen der Vaterschaft des Beschwerdeführers

zu dem Kind entscheidungserheblich sei. Dieser Anordnung der Beweiserhebung stehe auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

vom 7. Oktober 2010 - 1 BvR 2509/10 - entgegen. In dem dort entschiedenen Fall sei, anders als in dem hier zu beurteilenden

Anfechtungsverfahren, keine mündliche Verhandlung vorausgegangen, die zu einer Feststellung von Tatsachen über das Vorliegen

einer sozial-familiären Beziehung hätten führen können. Darüber hinaus habe der Senat den mit der Beweiserhebung verbundenen

körperlichen Eingriff dadurch erheblich abgeschwächt, dass anstelle einer Blutentnahme ein Mundschleimhautabstrich bei der

Beweiserhebung als ausreichend angesehen werde.

e) Mit Schriftsatz vom 25. März 2011 erklärte der Beschwerdeführer seine Weigerung gegen die Umsetzung des Beweisbeschlusses

vom 2. Dezember 2010 und beantragte, die Beschwerde des Regierungspräsidiums gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen.

f) Mit Beschluss vom 25. Juli 2011 stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, seine

Mitwirkung gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 zur Einholung eines schriftlichen humangenetischen Abstammungsgutachtens

zu verweigern. Ferner setzte das Oberlandesgericht zur Erzwingung der Mitwirkungsverpflichtung aus dem Beweisbeschluss des

Senats vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € und für den Fall, dass dieses nicht

beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von fünf Tagen fest.

Soweit der Beschwerdeführer eine Nachrangigkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens gegenüber der Feststellung, inwiefern

eine sozial-familiäre Beziehung vorliege, thematisiere, werde darauf verwiesen, dass bereits eine Sachverhaltsaufklärung und

eine mündliche Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht stattgefunden habe und der Senat daher gerade - anders als in

dem durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2010 - 1 BvR 2509/10 - entschiedenen Fall - Feststellungen

über das etwaige Bestehen einer sozial-familiären Beziehung vor Einholung des Gutachtens habe treffen können. Der Senat halte

ein Weigerungsrecht des Beschwerdeführers nicht für gegeben. Die Würdigung eines erstinstanzlichen Gerichts zum etwaigen Vorliegen

einer sozial-familiären Beziehung könne ein Beschwerdegericht nicht binden. Ein unzumutbarer Nachteil für beide Beteiligten

aus der Art der Untersuchung sei nicht ersichtlich. Insbesondere drohten bei einem Mundschleimhautabstrich keine gesundheitlichen

Schäden.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 und Art. 6 GG.

II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies

zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl

dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig

oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,

die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber

den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde

aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige

Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG

ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung

legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen

in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).

b) Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings mangels hinreichender Substantiierung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, §

92 BVerfGG unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung eines Grundrechts aus Art. 2 GG rügt. Aus der Verfassungsbeschwerde

lässt sich nicht entnehmen, worin insoweit die Grundrechtsverletzung liegen soll.

bb) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung eines Grundrechts aus Art. 6 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen

zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.

Die gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die dem Beschwerdeführer im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten

einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die im Falle ihres Erlasses entstehen könnten.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als

begründet, müsste der Beschwerdeführer unter Verstoß gegen sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG womöglich die Durchführung

der angeordneten Abstammungsuntersuchung dulden. Die Frage, ob das betroffene Kind vom Beschwerdeführer abstammt, würde gegen

seinen Willen durch einen Abgleich genetischer Daten der Beteiligten geklärt werden. Dabei könnte die von den Fachgerichten

angeordnete Abstammungsuntersuchung zu dem Ergebnis kommen, dass das Kind nicht vom Beschwerdeführer abstammt. Dies hätte

zur Folge, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte sozial-familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Kind

erheblich gestört oder gar zerstört werden könnte. Vorliegend wurden durch das Amtsgericht Feststellungen zum Bestehen einer

sozial-familiären Beziehung getroffen, die sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch als lückenhaft erwiesen haben.

Mangels weiterer Ermittlungen des Oberlandesgerichts kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die behauptete sozial-familiäre

Beziehung - deren Existenz das Oberlandesgericht auf der Grundlage der unvollständigen Erhebungen des Amtsgerichts nicht als

nachgewiesen ansah - tatsächlich besteht und durch das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung erheblich beeinträchtigt werden

könnte.

Demgegenüber führt der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall, dass sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren

als unbegründet erweist, lediglich dazu, dass die für erforderlich gehaltene Abstammungsuntersuchung später erfolgen würde.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.