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2 BvE 3/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:es20110819.2bve000311 KI-generiert

Recusal of judge not justified by reporter’s letter advising on interim relief and abusive filing fees

Geschäftsnummer 2 BvE 3/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the motion for recusal of a judge, ruling that the judge was not biased. The dispute arose when a party filed a recusal application based on a procedural letter from the judge acting as the reporter (*Berichterstattung*) to the court, which stated that there was no reason for a decision at that time and referenced the statutory possibility of imposing a fee for abusive filing (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) in the context of a request for an interim injunction. The Court held that such communications are routine measures of judicial clarification and procedural management, provided in an objective manner, and do not indicate a lack of impartiality or objective disposition; consequently, the recusal application was deemed inadmissible in its substance and rejected.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG; Recusal of judge not justified by reporter’s letter advising on interim relief and abusive filing fees: auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters missbräuchliche Kündigung Einreichungszeitpunkt Vorläufiger Rechtsschutz Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 4, 143
eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ).
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Volltext

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Berichtererstatterschreiben mit Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen

[TENOR]

Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner

Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf

hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des

Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer

Missbrauchsgebühr hingewiesen.

II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit

und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form

wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung.

Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet,

eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis

auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.