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1 BvR 1618/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110718.1bvr161810 KI-generiert

Admissibility of summary rejection of appeal after scheduling: lack of binding effect of presiding judge's termination decision under § 522 ZPO

Geschäftsnummer 1 BvR 1618/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, ruling that the complainant’s claims lacked prospects of success and failed to demonstrate specific constitutional violations, thereby upholding the lower appellate court’s decision. The dispute arose from an insolvency administrator’s claim against a former company director for unlawful payments and organizational negligence, where the appellate court rejected the appeal under § 522(2) Sentence 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO) on the grounds of statute of limitations due to insufficient individualization of claims in a prior payment order. The complainant argued that the appellate court violated his right to effective legal protection and fair procedure by rejecting the appeal via non-admission after initially scheduling a hearing, alleging the decision was not "immediate" and that the panel was bound by the initial scheduling decision. The Constitutional Court held that the appellate court acted within its discretion, finding that the initial scheduling by the presiding judge did not constitute a binding decision by the full panel to forgo the summary rejection procedure, that the delay did not violate the immediacy requirement without proof of specific disadvantage to the complainant, and that the substantive assessment of the insufficient claim individualization was a permissible factual determination.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 2 GmbHG, § 43 GmbHG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; Admissibility of summary rejection of appeal after scheduling: lack of binding effect of presiding judge's termination decision under § 522 ZPO: effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren, in Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot, in Art. 103 Abs.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Zivilurteil Zahlungsunfähigkeit verfassungsmässige Anforderung Zahlungsauftrag verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XI ZR 466/07
Oktober 2008 (XI ZR 466/07, juris) sei entgegen
BVerfGE 90, 22
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).
XI ZR 312/99
Oktober 2000 - XI ZR 312/99 -, juris Rn.
XI ZR 253/07
September 2008 - XI ZR 253/07 -, juris Rn.
VIII ZR 211/09
Validity of enforcement order for interrupting limitation: sufficiency of individualization for a single unified damages claim without attached breakdown
2 BvR 1701/04
August 2006 - 2 BvR 1701/04 -,
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO - Substantiierungsanforderungen bei Rüge fehlender Unverzüglichkeit - hier: Zulässigkeit einer Zurückweisung gem § 522 Abs 2 ZPO auch noch nach Terminierung - keine Bindung des Spruchkörpers durch Terminierungsentscheidung des Vorsitzenden

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Berufung

des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

I. Der Beschwerdeführer nahm als Insolvenzverwalter den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zum einen auf Ersatz

für Zahlungen in Anspruch, die dieser nach Eintritt der Insolvenzreife entgegen dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. geleistet

habe, und zum anderen gemäß § 43 GmbHG wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens, die zur Nichtbeitreibung von Außenständen

geführt habe.

Auf Antrag der Insolvenzschuldnerin vom Dezember 2001 wurde das Insolvenzverfahren am 1. August 2002 eröffnet. Der Beschwerdeführer

behauptete, dass Insolvenzreife bereits zum Mai 1998 eingetreten sei. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 drohte er dem ehemaligen

Geschäftsführer eine Klage über 4 Mio. € an. Beigefügt waren Auflistungen über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin betreffend

die Jahre 2000 und 2001 sowie Buchungsdaten über offene Forderungen aus den Jahren 1999 bis 2003. Der Beschwerdeführer erwirkte

schließlich einen Mahnbescheid über 2 Mio. € gegen den ehemaligen Geschäftsführer.

Auf den Widerspruch des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage ab, weil die Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichen

Geschäftsmanns entsprochen hätten. Auf die Berufung des Beschwerdeführers setzte der Vorsitzende des Berufungssenats zunächst

Termin zur mündlichen Verhandlung an. Nach Eingang der Berufungsbegründung hob das Berufungsgericht den Termin wieder auf,

gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und wies nach Eingang der Replik darauf hin, die Berufung nunmehr gemäß

§ 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Der Anspruch sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Forderungen nicht hinreichend

individualisiert. Ein auf seiner Grundlage erlassener Vollstreckungsbescheid sei nicht vollstreckungsfähig gewesen. Auch die

Bezugnahme im Mahnbescheid auf das vorprozessuale Aufforderungsschreiben vom 13. Oktober 2006 reiche nicht. Dort seien Zahlungen

von Oktober bis Dezember 2001 sowie Sorgfaltspflichtverletzungen wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens Gegenstand

gewesen. Allein für November 2001 seien dort etwa ersatzpflichtige Zahlungen von 6.102.082,39 € geltend gemacht worden. Angekündigt

sei eine Klage über mindestens 4 Mio. €. Welche der genannten Forderungen in der Mahnbescheidsforderung in Höhe von 2 Mio.

€ enthalten gewesen seien, habe der Beklagte nicht erkennen können. Die Anlagen zum Schreiben vom 13. Oktober 2006 gäben keinen

Aufschluss darüber, welche der dort genannten Beträge dem Beklagten in Rechnung gestellt würden. Die erstmals ausreichende

Konkretisierung der Forderungen in der Klagebegründung wirke nicht auf den Zeitpunkt des Mahnbescheiderlasses zurück, so dass

Verjährung eingetreten sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, juris) sei entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers einschlägig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich dadurch aber nicht geändert.

Grundsatzbedeutung fehle, da die Frage einer hinreichenden Individualisierung und späteren Heilung einer unbestimmten Bezeichnung

von Forderungen im Mahnbescheid jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhänge.

In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vertrat das Berufungsgericht die Auffassung,

es dürfe auch dann noch nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, wenn die Sache zunächst terminiert gewesen sei. Dass bis zu dem

die Berufung zurückweisenden Beschluss fünf Monate vergangen seien, verletze das Unverzüglichkeitsgebot des § 522 Abs. 2 ZPO

nicht. Die darauf erhobene Anhörungsrüge wies das Berufungsgericht zurück.

II. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf Justizgewährung,

effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren, in Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot, in Art. 103 Abs.

1 GG und in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Berufungsgericht habe willkürlich die Tatbestandsvoraussetzungen des §

522 Abs. 2 ZPO angenommen. Eine Entscheidung fünf Monate nach Eingang der Berufung sei nicht unverzüglich. Der Fall weise

wegen einer Änderung der Rechtsprechung zur Verjährungshemmung grundsätzliche Bedeutung auf; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Das nachträgliche Umschwenken auf das Verfahren der Zurückweisung

der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach zunächst erfolgter Terminierung habe ihn, den Beschwerdeführer, überrascht,

da er sich auf die andere Verfahrenweise eingestellt habe und verstoße damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Vorgehen des Berufungsgerichts

stehe zudem nicht mit der in § 523 ZPO normierten Verfahrensweise in Einklang, wonach erst terminiert werden dürfe, wenn die

Berufung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde. Die einschneidende Wirkung des endgültigen Rechtsmittelausschlusses

bei der Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO rechtfertige sich nur in klaren Fällen substanzloser Berufungen. Das Verfahren

des § 522 Abs. 2 ZPO solle dem Gericht daher nur zu Beginn des Berufungsverfahrens und nicht zu jeder Zeit weiterhin offen

stehen. Das widersprüchliche Verhalten des Gerichts verstoße auch gegen das Gebot des fairen Verfahrens. Schließlich sei Art.

101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil nach dem Geschäftsverteilungsplan der falsche Senat entschieden habe.

III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte

des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).

1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Berufungsgericht habe die Berufung nicht unverzüglich im Sinne des § 522

Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat er eine Beschwer nicht dargetan. Das gesetzliche Erfordernis, der Zurückweisungsbeschluss müsse

"unverzüglich" ergehen, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass vorliegen, dient vorrangig dem Interesse des in der ersten

Instanz obsiegenden Berufungsbeklagten (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, welche

Nachteile gerade ihm durch die nach seiner Auffassung nicht unverzügliche Zurückweisung seiner Berufung entstanden sind. Ein

solcher Vortrag oblag ihm aber nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil ein solcher Nachteil bei Nichtbeachtung der Zeitvorgabe

des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Regel fehlt und auch hier nicht erkennbar ist (vgl. BVerfGK 3, 329 ).

2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt ein Berufungsgericht, das die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

durch einstimmigen Beschluss zurückweist, nur, wenn die Verfahrenswahl auf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des

§ 522 Abs. 2 ZPO beruht (vgl. BVerfGK 11, 235 ) oder wenn sie schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv

willkürlich erweist und so einer Partei den Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz

in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 5, 189 ; 12, 341 ).

a) Das Oberlandesgericht ist nicht objektiv willkürlich davon ausgegangen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung.

Das Oberlandesgericht hat bereits in seinem Hinweisbeschluss darauf abgestellt, dass auch unter Berücksichtigung des vorprozessualen

Forderungsschreibens vom 13. Oktober 2006 nebst Anlagen die Einzelforderungen, die der Teilklage zugrunde lagen, nicht hinreichend

individualisiert waren. Für nicht hinreichend bestimmte Forderungen hemmt der Erlass des Mahnbescheids die Verjährung nach

ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 -, juris Rn. 17 m.w.N.;

Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 -, juris Rn. 9

m.w.N.). Die Anforderungen an die Individualisierung eines Anspruchs im Mahnbescheid gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind in

ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung geklärt. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall von dem

zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ab (stRspr, zuletzt BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09

-, juris Rn. 9). Dass das Oberlandesgericht angenommen hat, die Forderungen seien nicht hinreichend bezeichnet, ist als tatrichterliche

Würdigung des Einzelfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbar. Darauf, dass zudem unklar war, aus welchen

Beträgen der ursprünglich geltend gemachten einzelnen Forderungen sich die Teilklage zusammensetzte, kam es nicht an.

b) Das Bundesverfassungsgericht ist bislang nicht mit der Frage befasst gewesen, ob nach Terminierung noch eine Berufungszurückweisung

nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässig ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2006 - 2 BvR 1701/04 -,

juris Rn. 11). In der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung wird der Verfahrenswechsel überwiegend für zulässig erachtet

(vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2005, S. 833 f.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 9 U 162/08 -, juris Rn. 2; Musielak/Ball,

ZPO, 8. Aufl. 2011, § 522 Rn. 20; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 522 Rn. 31; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO,

69. Aufl. 2011, § 522 Rn. 20; a.A.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 7 U 2/04 -, juris Rn. 2; Gerken, in: Wieczorek/Schütze,

ZPO, 3. Aufl. 2004, § 522 Rn. 79; vgl. zu einer anderen Fallgestaltung auch BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06

-, juris Rn. 8).

Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf

die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung

von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende

Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung von vornherein

ohne Aussicht auf Erfolg ist (BVerfGK 14, 8 ; 14, 118 ; 14, 316 ). Daran fehlt es, wenn das Berufungsgericht

einmal zu erkennen gegeben hat, dass es nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgehen will und daher offenbar die Berufung nicht für

von vornherein - nämlich nach Aktenlage spätestens bis zum Eingang der Replik ohne mündliche Erörterung (vgl. BTDrucks 14/4722,

S. 97) - für aussichtslos hält.

Eine bindende Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, die Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, lag hier

nicht vor. Die Entschließung des Vorsitzenden des Spruchkörpers, Termin anzuberaumen, stellt keine Entscheidung des Spruchkörpers

als Ganzes dar (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 522 Rn. 31). Die vorgelegte Terminsverfügung stammt allein von

dem Vorsitzenden und trifft keine Aussage dahin, dass ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme. Zu Recht

weist das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss darauf hin, dass zwar die Terminierung der Sache gemäß § 216 Abs.

2 ZPO allein dem Vorsitzenden zusteht, nicht aber die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO. Zwar kann nur

einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden; es ist aber nicht zwingend, in der Terminierungsverfügung vor Eingang

der Berufungserwiderung bereits eine Entschließung des Vorsitzenden zu sehen, nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgehen zu wollen

(vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW 2005, S. 833 unter 3.). Zu einer den Spruchkörper bindenden Entscheidung ist er jedenfalls

nicht befugt. Auch eine ihn persönlich unabänderlich festlegende Bewertung mit der Folge, dass Einstimmigkeit auch nach Beratung

nicht mehr erreichbar sei, kann in der Terminsverfügung nicht gesehen werden.

c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wegen der Aufhebung des anberaumten Termins

liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen und zum Hinweis des Gerichts

zu äußern.

d) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.