Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 742/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110713.2bvr074210 KI-generiert

Deportation custody: Constitutional limits on administrative assistance (Amtshilfe) assuming full procedural jurisdiction under Article 104(1) GG

Geschäftsnummer 2 BvR 742/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding that the decisions of the lower instances violated the applicant's fundamental right to personal freedom under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(1) sentence 1 of the German Basic Law; consequently, the Court set aside the decision of the Hamburg Higher Regional Court and remanded the case for further review. The dispute concerned the validity of a custody order for securing deportation issued by the local district court based on an application submitted by the Hamburg immigration office, which was challenged as lacking local jurisdiction because the case originally belonged to the immigration office of a different district that had requested assistance. The Court held that the requirement of territorial jurisdiction is a constitutional formality mandated by Article 104(1) sentence 1 of the Basic Law, and that administrative assistance is strictly limited to supplementary, point-specific support rather than the complete assumption of a procedure; the request for assistance here, which transferred full responsibility for the deportation process including the custody application, exceeded these constitutional limits. Furthermore, the Court ruled that the burden of proof argument for assistance was inapplicable because the specific act of filing the custody application did not impose a disproportionate logistical burden on the originally competent authority, and administrative regulations cannot override statutory jurisdictional rules when personal liberty is at stake.

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs 2 AufenthG, Art. 35 Abs. 1 GG, Art. 104 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93b Satz 1 BVerfGG; Deportation custody: Constitutional limits on administrative assistance (Amtshilfe) assuming full procedural jurisdiction under Article 104(1) GG: The dispute concerned the validity of a custody order for securing deportation issued by the local district court based on an application submitted by the Hamburg immigration office, which was challenged as lacking local jurisdiction because the case originally belonged to the immigration office of a different district that had requested assistance. The Court held that the requirement of territorial jurisdiction is a constitutional formality mandated by Article 104(1) sentence 1 of the Basic Law, and that administrative assistance is strictly limited to supplementary, point-specific support rather than the complete assumption of a procedure; the request for assistance here, which transferred full responsibility for the deportation process including the custody application, exceeded these constitutional limits. Furthermore, the Court ruled that the burden of proof argument for assistance was inapplicable because the specific act of filing the custody application did not impose a disproportionate logistical burden on the originally competent authority, and administrative regulations cannot override statutory jurisdictional rules when personal liberty is at stake.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit Verwaltungsbehörde Verfahrensrechte Grundrechte gesetzliche Voraussetzungen Hoheitsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 70, 297
damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen (BVerfGE 70, 297 ).
2 BvR 1033/06
Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S.
BVerfGE 10, 302
BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ).
BVerfGE 22, 21
BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10 ).
BVerfGE 65, 317
ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar und somit willkürlich ist (BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der
2 BvR 1537/08
Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 iVm Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG

The fundamental rights violated by the lower court decisions, serving as the main ground for the complaint being granted.

§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for the chamber's decision to annul the lower court ruling and remit the case for further proceedings.

§ 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG

Legal basis for the order regarding the reimbursement of the complainant's necessary expenses.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftantrag gem § 62 Abs 2 AufenthG 2004 verletzt bei fehlender örtlicher Zuständigkeit der antragstellenden Behörde den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG - vollständige Übernahme eines Verwaltungsverfahrens überschreitet Grenzen der Amtshilfe

[TENOR]

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 14. August 2009 - 219j XIV 41031/09 -, des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2009 - 329 T 52/09 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2010 - 2 Wx 111/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Haftantragstellung durch die Hamburger Ausländerbehörde betreffen.

2. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften

in Freiheitsentziehungsverfahren.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach einem erfolglosen Asylantrag und einer Zurückschiebung nach

Dänemark im Jahre 2002 reiste er 2009 erneut nach Deutschland ein. Am 27. Juli 2009 wurde er in Hamburg vorläufig festgenommen.

Wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren

eingeleitet, in welchem am 28. Juli 2009 Haftbefehl erging.

2. Die aufgrund des früheren Asylantrages des Beschwerdeführers zuständige Ausländerbehörde des Kreises U. bat die Hamburger

Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. August 2009, "die Abschiebung des Betroffenen in Amtshilfe zu organisieren, ggf. die

Haft zur Sicherung der Abschiebung zu beantragen und wenn notwendig die Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten". Auf Antrag

der Hamburger Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer daraufhin mit Beschluss vom 14.

August 2009 die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG an.

3. Gegen die Anordnung der Sicherungshaft legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein, in welcher er unter anderem

die Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde für die Stellung des Haftantrages in Frage stellte und eine an Verfahrensmängeln

leidende Anhörung durch das Amtsgericht bemängelte. Auch rügte er, das Amtsgericht habe die Ausländerakten nicht beigezogen

und daher den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hielt

die Hamburger Ausländerbehörde aufgrund des Amtshilfeersuchens für die Antragstellung für zuständig, ohne dazu Näheres auszuführen.

Die Ausländerakten lagen dem Landgericht bei seiner Entscheidung vor.

4. Die sofortige weitere Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 18. Dezember

2009 erledigten Freiheitsentziehung begehrte, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 zurück. Die Stellung

des Haftantrages durch die Hamburger Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Art. 35 Abs.

1 GG hebe die Verpflichtung zur Amtshilfe hervor; die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Amtshilfe in §§ 4 ff. des Hamburgischen

Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebe keine Unzulässigkeit der Amtshilfe. Diese sei unter anderem dann möglich, wenn die ersuchende

Behörde die Handlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Diese Voraussetzung sei

hier erfüllt gewesen, weil sich der Beschwerdeführer in Hamburg in Haft befunden habe. Die Organisation der Abschiebung in

Nordrhein-Westfalen einschließlich einer Verlegung des Beschwerdeführers dorthin hätte das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit

verzögert. Umgekehrt hätte die zuständige Ausländerbehörde in U. eine Abschiebung über den Flughafen Hamburg nur mit unvertretbarem

organisatorischen, personellen und ökonomischen Aufwand durchführen können, weil ein Beamter nach Hamburg hätte anreisen müssen,

um dort die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Das Verfahren vor dem Amtsgericht leide auch nicht an formellen

Fehlern. Die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte durch das Amtsgericht sei nur dann beachtlich, wenn sich aus den Akten

Tatsachen oder Anhaltspunkte ergäben, die gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Haft sprechen; dies sei

hier nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei ein Verstoß jedenfalls geheilt, nachdem das Landgericht die Akten vor seiner Entscheidung

beigezogen habe. Bei der Beiziehung von Verfahrensakten handele es sich anders als bei der Anhörung des Betroffenen nicht

um einen nicht mehr heilbaren Formverstoß.

II. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Zuständigkeitsnormen komme bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

eine grundrechtssichernde Funktion zu; Art. 104 Abs. 1 GG erhebe die in einem freiheitsbeschränkenden Gesetz enthaltenen Formvorschriften

zum Verfassungsgebot. Der Haftantrag sei durch die örtlich unzuständige Behörde gestellt worden, und die Voraussetzungen für

eine Amtshilfe hätten in formeller und materieller Hinsicht nicht vorgelegen. Es sei zweifelhaft, ob der Kreis U. ein hinreichend

bestimmtes Amtshilfeersuchen gestellt habe, weil er die Entscheidung über die Stellung eines Haftantrages der Hamburger Ausländerbehörde

überlassen habe. Die Amtshilfe dürfe sich außerdem nur auf Hilfstätigkeiten erstrecken und könne nicht, wie hier, die gänzliche

Übernahme eines Falles betreffen. Darüber hinaus wäre die Antragstellung der Ausländerbehörde U. ohne zusätzlichen Aufwand

selbst möglich gewesen, indem sie den Haftantrag und die zugehörigen Unterlagen übersandt hätte. Auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts

bezüglich anderer Verfahrenshandlungen als der Antragstellung komme es insoweit nicht an.

Ferner rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Beiziehung der Ausländerakte durch das Amtsgericht. Es gehöre zur unverzichtbaren

Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit sich auf eine

zureichende Sachverhaltsgrundlage stützen; zur gebotenen Sachverhaltsaufklärung sei dabei regelmäßig die Ausländerakte beizuziehen.

Die relevanten Unterlagen seien dem Amtsgericht auch nicht unabhängig von der Ausländerakte bekannt gewesen.

III. Zur Verfassungsbeschwerde sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Die Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt

Hamburg hat sich der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts angeschlossen. Der Kreis U. hat im Wesentlichen

ausgeführt, eine Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde sei nach Nr. 71.1.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) begründet, weil der Beschwerdeführer in Hamburg aufgegriffen worden sei; des Amtshilfeersuchens

habe es daher nicht bedurft. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Äußerung des Vorsitzenden des V. Zivilsenats übermittelt.

Dieser hält es bereits für zweifelhaft, ob es sich bei dem Schreiben des Kreises U. vom 3. August 2009 um ein Amtshilfeersuchen

handele, weil Amtshilfe begrifflich die auf ein Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden sei, während das Ersuchen

hier mehrere Teilakte umfasse. Zudem seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Amtshilfe nicht erfüllt, insbesondere weil

die Haftantragstellung, auf die es hier allein ankomme, für den Kreis U. nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden

gewesen wäre (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG). Eine originäre Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde sei nach den insoweit

einschlägigen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gegeben.

Die Ausländerakte sowie die Akte des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, soweit sie die

Haftantragstellung durch die Hamburger Ausländerbehörde rügt. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde insoweit zur Entscheidung

an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt

ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde

maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde

nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b Satz 1 BVerfGG).

I. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe die Ausländerakten nicht beigezogen, sind die Annahmevoraussetzungen

nicht erfüllt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs.

1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

1. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und

damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen (BVerfGE 70, 297 ).

Um den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG zu genügen, sind bei einer Entscheidung

über eine Haftanordnung regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 f.). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts

gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme

in Rede steht (BVerfGK 7, 87 ).

2. Inwiefern diese Maßstäbe hier dadurch verletzt worden sein können, dass das Amtsgericht die Ausländerakten nicht beigezogen

hat, ist nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Informationen in der Ausländerakte enthalten

waren, aufgrund derer das Amtsgericht zu einer abweichenden Beurteilung der Haftfrage hätte gelangen müssen. Von einer weiteren

Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

II. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer

in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.

1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen

eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen

Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen

des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10 ). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung

der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen

Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ). Art.

104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen,

indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden

Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ).

b) Inhalt und Reichweite der Formvorschriften, deren Beachtung über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben

ist, sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten können.

Jenseits der Grenze der Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht verbleibt den Fachgerichten aber

Raum, sich zwischen mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes zu entscheiden. Es bleibt in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte,

den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen. Das Bundesverfassungsgericht

greift erst dann korrigierend ein, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen

hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren

ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar und somit willkürlich ist (BVerfGE 65, 317 ; BVerfG, Beschluss der

1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, juris, Rn. 14).

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht im Einklang.

a) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtete sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG

in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen

(FreihEntzG). Nach dessen § 3 Satz 1 konnte die Freiheitsentziehung nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde

anordnen. § 3 Satz 1 FreihEntzG gehörte mit seiner Bestimmung, dass ein Haftantrag von der zuständigen Behörde zu stellen

ist, zu den Formvorschriften, deren Beachtung durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist (BVerfG, Beschlüsse

der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -, juris, Rn. 16, und vom 4. Oktober 2010 - 2 BvR 1825/08

-, juris, Rn. 36).

b) Die Gerichte haben, indem sie eine Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde für die Stellung des Haftantrages angenommen

haben, § 3 Satz 1 FreihEntzG in einer Weise angewendet, die unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist.

aa) Das Amtsgericht hat sich mit der Frage der Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht auseinandergesetzt. Das Landgericht

hat ohne weitere Begründung eine zulässige Antragstellung im Wege der Amtshilfe angenommen. Das Oberlandesgericht ist ebenfalls

der Auffassung, die Ausländerbehörde in Hamburg sei nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

über die Amtshilfe zur Stellung des Antrages befugt gewesen. Diese Rechtsauffassung verfehlt den Gehalt der herangezogenen

Bestimmungen in verfassungsrechtlich erheblicher Weise.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften über die Amtshilfe in Abschiebungshaftsachen überhaupt eine von der ersuchenden

Behörde abgeleitete Zuständigkeit der ersuchten Behörde begründen können (umstr.; verneinend OLG Frankfurt am Main, Beschluss

vom 13. November 1998 - 20 W 442/98 -; ebenso OLG München, Beschluss vom 28. September 2006 - 34 Wx 115/06 -; jeweils zitiert

nach Winkelmann, Online-Kommentar Migrationsrecht.net, Freiheitsentziehungs- und Haftrecht, S. 35 bzw. S. 9 ; offen

gelassen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 14 Wx 10/08 -; OLG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 16 Wx 215/08;

KG, Beschluss vom 25. August 2006 - 25 W 70/05 -; jeweils zitiert nach Winkelmann, a.a.O., S. 21 , S. 17 bzw.

S. 30 ).

(2) Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Amtshilfe hier in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.

(a) Die Amtshilfe umfasst, was der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme zutreffend

hervorhebt, nur eine auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe (vgl. die Legaldefinition des § 4 Abs.

1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2009 gültigen Fassung - HmbVwVfG 2009). Daraus

ergibt sich, dass Amtshilfe notwendig auf bestimmte Teilakte eines Verwaltungsverfahrens begrenzt ist und nicht mit einer

vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen darf. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geht die dem Grundsatz

nach in Art. 35 Abs. 1 GG normierte Amtshilfe nicht über eine Aushilfe im Einzelfall hinaus (vgl. BVerfGE 63, 1 ). Amtshilfe

besteht demnach in dem lediglich ergänzenden Beistand, den eine Behörde einer anderen leistet, um dieser die Durchführung

ihrer öffentlichen Aufgaben zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 1998, Art. 35 Rn. 11).

Sie beschränkt sich auf ein punktuelles Zusammenwirken mit Ausnahmecharakter (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG für die

Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl. 2009, Art. 35 Rn. 4).

(b) Demnach handelte es sich - ungeachtet der Verwendung der Bezeichnung "Amtshilfe" durch beide beteiligten Behörden - bei

dem Haftantrag der Hamburger Ausländerbehörde nicht um eine von § 4 Abs. 1 HmbVwVfG 2009 erfasste Amtshilfehandlung. Dies

ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Kreises U. vom 3. August 2009, welches sich nicht darauf beschränkt, die Hamburger

Ausländerbehörde um eine einzelne Unterstützungshandlung zu ersuchen. Vielmehr beinhaltet das Schreiben die Bitte, "die Abschiebung

des Betroffenen in Amtshilfe zu organisieren, ggf. die Haft zur Sicherung der Abschiebung zu beantragen und wenn notwendig

die Passersatzpapierbeschaffung einzuleiten". Der Kreis U. gab damit das weitere Verfahren der Abschiebung aus der Hand und

legte es in die Verantwortung der Hamburger Ausländerbehörde. Eigene weitere Maßnahmen seitens des Kreises U. zum Zwecke der

erstrebten Abschiebung waren nicht vorgesehen und wären angesichts der gewählten Vorgehensweise auch nicht mehr möglich gewesen,

zumal sich der Kreis U. offensichtlich keine Kontroll- oder Einflussmöglichkeiten auf künftige Verfahrensschritte vorbehalten

hatte. Dieses Vorgehen übersteigt die Grenzen eines Amtshilfeersuchens und kommt einer Abgabe des Verfahrens gleich.

Eine dem entsprechende Übernahmeabsicht offenbart sich in dem Haftantrag der Hamburger Ausländerbehörde vom 12. August 2009,

worin diese erklärt, den Beschwerdeführer im Anschluss an das gegen ihn geführte Strafverfahren aus der Haft heraus in die

Türkei abschieben zu wollen. Hierhin liegt ersichtlich eine über eine Hilfeleistung bei einzelnen Verfahrenshandlungen hinausgehende

Übernahme des Verfahrens in Bezug auf alle für die erstrebte Abschiebung erforderlichen Verfahrenshandlungen. Die Hamburger

Ausländerbehörde brachte in dem Haftantrag zum Ausdruck, dass sie die Verantwortung für die gesamte weitere Durchführung des

Abschiebungsverfahrens und der damit verbundenen Schritte bei sich sieht.

(c) Darüber hinaus wären auch die Voraussetzungen für ein Tätigwerden in Amtshilfe offensichtlich nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht

legt seiner Entscheidung - ohne die Vorschrift zu nennen - § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 zu Grunde, wonach eine Behörde insbesondere

dann um Amtshilfe ersuchen kann, wenn sie die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte

Behörde. Dieses Erfordernis sieht das Oberlandesgericht als erfüllt an und stellt unter anderem darauf ab, dass der Beschwerdeführer

in Hamburg aufgegriffen worden war und sich dort in Untersuchungshaft befand. Daher sei es zweckmäßig gewesen, die Abschiebung

einschließlich der Stellung eines Haftantrages durch die Hamburger Ausländerbehörde zu organisieren. Eine Überstellung des

Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich des Kreises U. sei demgegenüber ebenso untunlich wie eine Durchführung der

Abschiebung von Hamburg aus durch die Ausländerbehörde U..

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine zur Amtshilfe berechtigende und verpflichtende Situation im Sinne des § 5 Abs.

1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 zu begründen. Ausgehend von der Qualifizierung der Amtshilfe als ergänzende Unterstützung wäre im Rahmen

des § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG 2009 für die Ermittlung des Aufwandes nicht auf das gesamte Verwaltungsverfahren, sondern nur

auf den Teilakt abzustellen gewesen, für den die Erforderlichkeit einer Amtshilfe festgestellt werden soll. Dies betraf hier

allein die Stellung des Haftantrages. Auf die Frage, ob die zuständige Behörde auch für weitere Verfahrensschritte Amtshilfe

in Anspruch nehmen kann, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 16 Wx 215/08

-, juris, Rn. 8 f.).

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es für die Ausländerbehörde des Kreises U. einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet

hätte, selbst den Haftantrag zu stellen. Die Übermittlung des schriftlichen Haftantrages an das Amtsgericht Hamburg - etwa

per Telefax - wäre für sie nicht mit größerem Aufwand verbunden gewesen als für die Hamburger Ausländerbehörde. Davon getrennt

zu beantworten wäre die Frage gewesen, ob etwa für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht oder andere Verfahrensschritte

eine Amtshilfe zulässig gewesen wäre.

bb) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Gerichte im Ergebnis aus anderen, ohne weiteres erkennbaren Gründen zu

Recht die Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde angenommen haben (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Das Landgericht und

das Oberlandesgericht sind vielmehr zu Recht von einer originären örtlichen Zuständigkeit nur des Kreises U. ausgegangen.

Eine originäre örtliche Zuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde ergibt sich aus der mangels Regelung im Aufenthaltsgesetz

einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung des § 3 HmbVwVfG 2009 nicht. Insbesondere fehlen für einen die Zuständigkeit begründenden

gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG 2009 zum Zeitpunkt der Haftantragstellung zureichende Anhaltspunkte

dafür, dass der erst kurz zuvor in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte,

sich nicht nur vorübergehend in Hamburg aufzuhalten (vgl. die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3

Satz 2 SGB I). Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft ist angesichts deren vorläufigen Charakters ebenfalls

nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Für eine Eilzuständigkeit der Hamburger Ausländerbehörde nach

§ 3 Abs. 5 Satz 1 HmbVwVfG 2009 wegen Gefahr im Verzug besteht bereits angesichts des zwischen der Kenntniserlangung der Behörde

von der Festnahme des Beschwerdeführers und der Stellung des Haftantrages liegenden Zeitraumes von über einer Woche kein Anhaltspunkt.

Soweit der Kreis U. in seiner Stellungnahme auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV)

Bezug nimmt - hier in Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Haftantragstellung geltenden

Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom

22. Dezember 2004 -, ist daran zu erinnern, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG bei Freiheitsbeschränkungen auch Zuständigkeitsfragen

in den Vorbehalt des Gesetzes einbezieht (vgl. BVerfGE 105, 239 ) und Verwaltungsvorschriften insoweit eine Abweichung

von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats

vom 4. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 43).

C. Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts

vom 24. Februar 2010 auf und verweist die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zurück.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.