Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2394/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110616.1bvr239410 KI-generiert

Statutory ban on coupling real estate purchase with architect mandates: compatibility with freedom of profession

Geschäftsnummer 1 BvR 2394/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to take up the constitutional complaint, thereby upholding the lower courts' judgments and leaving the architect's loss of fees for specific performance phases intact. The dispute arose from a claim for compensation under an architect contract that was deemed null and void by the lower courts due to a violation of the statutory prohibition against coupling real estate purchase contracts with architect or engineer contracts (Art. 10 § 3 of the Act on Improving Tenancy Rights and Regulating Engineer and Architect Services [MRVG]); the complainant argued this prohibition violated his freedom of profession and general principle of equality. The Court held that the complaint regarding equality was inadmissible due to insufficient substantiation, and that no violation of professional freedom was apparent because the regulation serves legitimate public interest goals—specifically, protecting the freedom of choice for property owners and fostering professional competition among architects—constituting a justified interference under Art. 12 Abs. 1 GG that is suitable, necessary, and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 138 Abs. 1 BGB, § 138 BGB; Statutory ban on coupling real estate purchase with architect mandates: compatibility with freedom of profession: von Koppelungsgeschäften am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht als in jeder Hinsicht gleich wirksames Mittel angesehen hat.

Schlagwörter

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Vertragsfreiheit Immobilienvermögen Eigentumsrecht Honorar des Architekten verfassungsmässige Rechtsgleichheit Heimschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 178, 130
September 2008 (veröffentlicht in BGHZ 178, 130) auf und
BGHZ 186, 314
in BGHZ 186, 314) zurück, wobei er insbesondere ausführte, dass das Koppelungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstoße.
BVerfGE 124, 199
BVerfGE 124, 199 m.w.N.), so dass es zu einer wechselseitigen
BVerfGE 109, 96
beispielsweise BVerfGE 109, 96 ; 111, 10 ;
BVerfGE 68, 272
BVerfGE 68, 272 ; zum Beruf des Architekten vgl.
1 BvR 738/88
April 1993 - 1 BvR 738/88 -, NVwZ-RR 1994, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MietRVerbG mit Berufsfreiheit vereinbar - Eingriff in Berufsausübungsfreiheit eines Architekten durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des

Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745; im Folgenden:

MRVG) geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln.

1. Der Beschwerdeführer ist freier Architekt. Im Ausgangsrechtsstreit begehrte er aus abgetretenem Recht einer Gesellschaft,

für die er tätig geworden war, nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrags Vergütung für erbrachte Leistungen nach

den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in

der bis zum 17. August 2009 geltenden Fassung sowie für nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9.

Das Landgericht wies seine Klage ab, weil es den zugrunde liegenden Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot

aus Art. 10 § 3 MRVG für nichtig hielt. Auch das Oberlandesgericht hielt den Vertrag für nichtig, gab der Klage aber in geringem

Umfang statt, weil der Beschwerdeführer insoweit einen Anspruch aus Bereicherungsrecht habe. Auf die Revision des Beschwerdeführers

hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil mit Urteil vom 25. September 2008 (veröffentlicht in BGHZ 178, 130) auf und

verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung führte der Bundesgerichtshof

aus, dass Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden sei, wenn der Erwerber eines Grundstücks den Architekten selbst veranlasst habe,

ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht gestellt habe. Ob dies

hier der Fall gewesen sei, lasse sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Daraufhin verurteilte das

Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung einer Vergütung hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4. Insoweit könne nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Zusammenarbeit in Aussicht gestellt habe,

ihn beziehungsweise die Gesellschaft, für die er tätig war, zu beauftragen. Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 sei der

Architektenvertrag dagegen wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Es stehe fest, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer

zu keinem Zeitpunkt vor Abschluss des Architektenvertrags in Aussicht gestellt habe, ihn mit diesen Leistungsphasen zu beauftragen.

Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Juli 2010 (veröffentlicht

in BGHZ 186, 314) zurück, wobei er insbesondere ausführte, dass das Koppelungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Es fehle schon an

einem Gemeinwohlbelang, der den Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnte. Die tatsächlichen Verhältnisse

hätten sich seit Inkrafttreten des Art. 10 § 3 MRVG im Jahr 1971 geändert. Die zahlenmäßige Bedeutung von Bauland habe sich

seitdem stark verringert. Wo überhaupt noch Bauland erschlossen werden könne oder zur Verfügung stehe, sei dieses in der Regel

im Einflussbereich von Bauträgern, die dem Koppelungsverbot nicht unterlägen. Damit gebe es für die gesetzliche Regelung keinen

über Einzelfälle hinausreichenden Anwendungsbereich mehr. Soweit das Koppelungsverbot auch dazu dienen solle, Mieter vor einer

Verteuerung auf dem Wohnungsmarkt zu schützen, sei zudem zumindest heute nicht zu erkennen, dass es einen Zusammenhang zwischen

Architektenbindung und Miethöhe gebe. Jedenfalls sei die Regelung nicht erforderlich. § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(BGB) biete einen hinreichenden Schutz. Außerdem führe das Koppelungsverbot zu einer unangemessenen Belastung. Da die Regelung

unverhältnismäßig sei, verstoße sie auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde

mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Insoweit reicht es nicht aus,

lediglich auf die bei der Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit behauptete Unverhältnismäßigkeit zu verweisen. Aus dem

allgemeinen Gleichheitssatz kann zwar je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen durchaus eine strenge Bindung

des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse folgen (vgl. BVerfGE 124, 199 m.w.N.), so dass es zu einer wechselseitigen

Verschränkung von Gleichheits- und Freiheitsschutz kommen kann (vgl. beispielsweise BVerfGE 109, 96 ; 111, 10 ;

118, 1 ; vgl. auch Osterloh, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 18 ff.). Anknüpfungspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz muss aber gerade der Differenzierungsgrund sein (vgl. BVerfGE 124, 199

; 126, 29 ). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich auch weder mit sachlichen

Gründen für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung noch mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung

der Ungleichbehandlung auseinander.

2. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen.

a) Das von den Gerichten angewandte Koppelungsverbot greift in die Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers ein,

nicht jedoch in die Freiheit der Berufswahl. Es beeinträchtigt nicht den Zugang zum Beruf des Architekten, sondern betrifft

lediglich die Berufsausübung. Selbst wenn ein Architekt in Erweiterung seines Berufs regelmäßig auch die Vermittlung von Grundstücken

und damit verbunden das Erbringen von Architektenleistungen betreiben wollte, würde er damit nicht den Zugang zu einem anderen

Beruf als dem des Architekten anstreben. Bei Tätigkeiten, die nur als Bestandteil eines umfassenderen Berufs oder als Erweiterung

eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt

lässt, kann von einem selbständigen Beruf keine Rede sein (vgl. BVerfGE 68, 272 ; zum Beruf des Architekten vgl. auch

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, NVwZ-RR 1994, S. 153). Es sind auch

keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine sinnvolle Ausübung des Architektenberufs durch die mit dem Koppelungsverbot

verbundenen Einschränkungen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beeinträchtigt würde, die einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit

nahe käme (vgl. dazu BVerfGE 123, 186 ). Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass vom Koppelungsverbot nur

wenige Fälle erfasst würden.

b) Der Eingriff ist gerechtfertigt. Er findet in Art. 10 § 3 MRVG die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche

Grundlage. Das gesetzliche Koppelungsverbot und seine Anwendung im vorliegenden Fall genügen auch materiell den Anforderungen

des Art. 12 Abs. 1 GG.

Das Verbot dient vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ). Es

soll das freie Wahlrecht eines bauwilligen Grundstückserwerbers hinsichtlich des zu beauftragenden Ingenieurs oder Architekten

sichern (vgl. BTDrucks VI/1549, S. 14 f.). Der Bauwillige soll in der Lage sein, sich seinen Vertragspartner allein aufgrund

der fachlichen Eignung auszusuchen. Der Wettbewerb unter den verschiedenen Ingenieuren und Architekten soll nicht dadurch

"manipuliert" werden, dass ein Wettbewerber "sich einer berufsfremden Tätigkeit, die der des Maklers ähnlich ist", widmet

(BTDrucks VI/1549, S. 15; vgl. auch BTDrucks VI/2421, S. 6). Hierdurch wollte der Gesetzgeber zudem mittelbar einen Schutz

von Mietern vor einem Anstieg der Mietpreise aufgrund steigender Baukosten erreichen (vgl. BTDrucks VI/1549, S. 6).

Es kann dahinstehen, ob sich das Koppelungsverbot heute tatsächlich merkbar auf die Bau- und damit möglicherweise auch die

Mietpreise auswirkt und damit geeignet ist, zu einer Begrenzung des Mietpreisanstiegs beizutragen. Jedenfalls ist es geeignet,

die Auswahl eines Architekten nach fach- und leistungsbezogenen Kriterien sowie den fachlichen Wettbewerb zwischen den Architekten

zu fördern. Dabei handelt es sich erkennbar um eigenständige Ziele der gesetzlichen Regelung und nicht nur um Mittel zur Begrenzung

der Bau- und Mietpreise (vgl. allerdings Hesse, BauR 1985, S. 30 ). Die Gesetzesbegründung stellt zwar einen Zusammenhang

zwischen dem Wettbewerb unter Architekten und der Höhe der Mietpreise her, begründet das Koppelungsverbot aber gleichwohl

eigenständig mit Blick auf die Auswahlmöglichkeit des Bauherrn und den Wettbewerb unter den Architekten.

Das Koppelungsverbot ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe

der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE 103, 293

; 121, 317 ). Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des gewählten Mittels

ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 117, 163 ). Es liegt auf der Hand, dass die Freiheit eines

Bauherrn, zwischen verschiedenen Ingenieuren oder Architekten nach fachlichen Kriterien zu wählen, gestärkt wird, wenn er

nicht schon durch den Erwerb eines Grundstücks an einen bestimmten Vertragspartner gebunden ist.

Gegen die Eignung lässt sich auch nicht erfolgreich einwenden, die Regelung sei letztlich kontraproduktiv, weil sie die Wettbewerbsfähigkeit

der Architekten und Ingenieure schwäche und eine Monopolstellung von Bauträgern, Generalunternehmern und Generalübernehmern

bewirke (vgl. dazu Vygen, BauR 2008, S. 730 ). Der Gesetzgeber hat das Koppelungsverbot bewusst auf Architekten und Ingenieure

beschränkt und sich dagegen entschieden, auch "Unternehmer" in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen (vgl. BTDrucks

VI/2421, S. 6). Deshalb versteht der Bundesgerichtshof die Vorschrift auch als "nicht leistungs-, sondern berufsstandsbezogen"

(BGHZ 89, 240 ; BGH, Urteil vom 18. März 1993 - VII ZR 176/92 -, NJW 1993, S. 2240; vgl. auch BGHZ 70, 55 ; Christiansen-Geiss,

Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, 2009, S. 103 ff.). Entscheidet sich ein Bauherr für die

Beauftragung eines "freien" Architekten, dann sollen bei der Planung und Durchführung des von ihm gewünschten Bauwerks seine

Interessen im Vordergrund stehen; der Architekt soll insoweit eine Sachwalterfunktion wahrnehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 1993 - 1 BvR 738/88 -, a.a.O., S. 153). Insoweit unterscheidet sich die Situation

typischerweise von derjenigen beim Vertragsschluss namentlich mit einem gewerblichen Bauträger. Bei dessen Tätigkeiten geht

es, wie der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil hervorgehoben hat, um ein "Gesamtpaket", bei dem mit der Grundstücksbeschaffung

und der kompletten Erstellung eines Bauwerkes andere Leistungen im Vordergrund stehen (vgl. auch Doerry, in: Prütting, Festschrift

für Gottfried Baumgärtel zum 70. Geburtstag, 1990, S. 41 ).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht, die Überprüfung

von Koppelungsgeschäften am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht als in jeder Hinsicht gleich wirksames Mittel angesehen hat.

Bis zum Inkrafttreten des Art. 10 § 3 MRVG waren vergleichbare Bindungsvereinbarungen an Architekten zwar als standeswidrig,

aber nur unter engen Voraussetzungen als nichtig gemäß § 138 BGB angesehen worden. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sollte

allein der Umstand, dass "ein Baulustiger, wenn er ein Grundstück erwerben und bebauen will, in der Wahl des Architekten nicht

mehr völlig frei ist", unschädlich sein (vgl. BGHZ 60, 28 ; vgl. dazu Christiansen-Geiss, a.a.O., S. 33 ff.). Angesichts

dessen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass allein durch § 138 Abs. 1 BGB die Wahlfreiheit des Bauwilligen nicht hinreichend

geschützt würde.

Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass das Koppelungsverbot unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Der Begründung

der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Verbot über den vorliegenden Einzelfall hinaus auf die

Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Vorbringen, es gebe für das Verbot kaum noch einen praktischen

Anwendungsbereich, deutet im Gegenteil darauf hin, dass die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen insgesamt eher gering sind.

Vor allem aber lassen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 10 § 3 MRVG den Fachgerichten genügend Raum, bei der Anwendung

und Auslegung der Norm die Interessen der betroffenen Ingenieure und Architekten in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise

zu berücksichtigen. Das zeigt die erste Revisionsentscheidung im zugrunde liegenden Verfahren, mit der der Bundesgerichtshof

in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Verbots mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Architekten

erheblich eingeschränkt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.