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1 BvR 1468/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110714.1bvr146811 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing complaint when right to be heard is objectively at stake

Geschäftsnummer 1 BvR 1468/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the lower court’s judgment in force, because the complainant failed to exhaust the legal remedies by not filing a hearing complaint (Anhörungsrüge). The dispute concerned a civil litigation case where the complainant challenged the appellate court’s refusal to consider significant evidence, alleging violations of the right to be heard and the prohibition of arbitrariness. Although the complainant explicitly argued that a hearing complaint was unnecessary because they were primarily invoking the prohibition of arbitrariness under Article 3(1) of the Basic Law, the Court held that the objective substance of the complaint constituted a violation of Article 103(1) of the Basic Law (right to be heard). Under established doctrine, when a constitutional complaint substantively alleges a violation of the right to be heard, the complainant must first utilize the statutory hearing complaint under § 321a of the Code of Civil Procedure before approaching the constitutional court; the failure to do so renders the entire constitutional complaint inadmissible, regardless of other rights cited.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 321a ZPO, § 92 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG; Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing complaint when right to be heard is objectively at stake: Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung von Art.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Willkürverbot ZPO-Bestimmung Rechtslehre gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 122, 190
90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Die Beschwerdeführerin rügt der Sache nach
1 BvR 27/08
Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn.
BVerfGE 96, 251
nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 96, 251 ; 126, 1
BVerfGE 79, 174
BVerfGE 79, 174 ; 84, 366 ; 85, 214 ).
BVerfGE 126, 1
BVerfGE 69, 141
die im Prozessrecht keine Stütze fänden (vgl. dazu BVerfGE 69, 141 ). Ein Beweisangebot habe es "ignoriert", ohne es
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge - Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren auch dann erforderlich, wenn eine Gehörsverletzung nicht ausdrücklich, sondern lediglich der Sache nach gerügt wird

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin

den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt die

Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß §

90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ). Die Beschwerdeführerin rügt der Sache nach

eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben.

In ihrer Verfassungsbeschwerde benennt die Beschwerdeführerin unter Angabe des jeweiligen Artikels des Grundgesetzes eine

Reihe von Grundrechten, in denen sie sich verletzt sieht. Den grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art.

103 Abs. 1 GG nennt sie in diesem Zusammenhang zwar nicht, sondern macht sogar ausdrücklich geltend, einer Anhörungsrüge nach

§ 321a ZPO habe es vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht bedurft, weil sie sich nur gegen eine Verletzung anderer Rechte

wende. Entscheidend ist aber nicht, welches Grundrecht ein Beschwerdeführer benennt, sondern welches er objektiv der Sache

nach rügt (vgl. Desens, NJW 2006, S. 1243 ; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, S. 228 ). Rügt er der Sache nach eine Verletzung

rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht

(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 12). So liegt es hier.

Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich, ausgehend von der subjektiven Beschwer des Beschwerdeführers,

nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 96, 251 ; 126, 1

). Nach § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein

soll, zu bezeichnen. Aber auch wenn ein Beschwerdeführer bestimmte konkret benannte und anhand des einschlägigen Grundgesetzartikels

bezeichnete Grundrechte als verletzt rügt, kann seinem Vorbringen die Rüge der Verletzung eines weiteren oder anderen, nicht

ausdrücklich benannten Grundrechts zu entnehmen sein (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 84, 366 ; 85, 214 ). Allerdings

ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zukommt, aufgrund derer

es ihm freisteht, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken

(vgl. BVerfGE 126, 1 ).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin aber nicht auf die Rüge einer Gehörsverletzung verzichtet; vielmehr rügt sie

mit ihrem tatsächlichen Vorbringen und ihren rechtlichen Erwägungen der Sache nach zweifelsfrei eine Verletzung von Art. 103

Abs. 1 GG. Dabei orientiert sie sich erkennbar an den vom Bundesverfassungsgericht spezifisch zu diesem grundrechtsgleichen

Recht entwickelten Maßstäben. Sie macht geltend, das Kammergericht habe erhebliche Beweisangebote aus Gründen nicht berücksichtigt,

die im Prozessrecht keine Stütze fänden (vgl. dazu BVerfGE 69, 141 ). Ein Beweisangebot habe es "ignoriert", ohne es

"überhaupt nur zu erwägen" (vgl. dazu BVerfGE 11, 218 ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen auf

das bei Art. 3 Abs. 1 GG verortete Willkürverbot bezieht, ändert nichts daran, dass es sich bei ihren Darlegungen der Sache

nach um eine Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG handelt.

2. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung von Art.

103 Abs. 1 GG rügte, hätte sie zunächst eine Anhörungsrüge erheben müssen. Denn selbst wenn die von ihr angenommene Grundrechtsverletzung

sich auch als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG oder anderer Grundrechte beschreiben ließe, läge zugleich eine Verletzung von

Art. 103 Abs. 1 GG vor, so dass die Erhebung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren Abhilfe hätte schaffen können

und die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch hätte nutzen müssen (vgl.

auch BVerfGK 14, 95 ).

3. Dass die Beschwerdeführerin den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht erhoben hat, hat zur Folge,

dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103

Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1

BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.