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2 BvR 576/09 KI-generiert

Prisoner mail inspection: lack of continuing interest in legal protection after transfer and no concrete risk of repetition

Geschäftsnummer 2 BvR 576/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for adjudication, ruling in favor of the respondent authorities by determining that the complainant lacked a continuing interest in legal protection (Rechtsschutzinteresse) following the transfer of his prison placement, which rendered the underlying dispute moot. The case concerned a prisoner's challenge to the content inspection of incoming official and judicial mail at a specific prison, which the authorities justified as necessary for security, order, and therapeutic reasons under a uniform facility practice. The decisive legal basis for the dismissal was the doctrine of "Erledigung" (completion/mootness), where the court found no sufficient circumstances indicating a continuing interest, such as a concrete risk of repetition (Wiederholungsgefahr) or specific improper circumstances surrounding the resolution of the initial claim, thereby precluding any review of whether the Landgericht had violated fundamental rights.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Prisoner mail inspection: lack of continuing interest in legal protection after transfer and no concrete risk of repetition: The case concerned a prisoner's challenge to the content inspection of incoming official and judicial mail at a specific prison, which the authorities justified as necessary for security, order, and therapeutic reasons under a uniform facility practice. The decisive legal basis for the dismissal was the doctrine of "Erledigung" (completion/mootness), where the court found no sufficient circumstances indicating a continuing interest, such as a concrete risk of repetition (Wiederholungsgefahr) or specific improper circumstances surrounding the resolution of the initial claim, thereby precluding any review of whether the Landgericht had violated fundamental rights.

Schlagwörter

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Zuführung von Häftlingen Augenschein Gesetzlicher Schutz Gegenstandslosigkeit der Überstellung Bedrohung der inneren Sicherheit einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1538/06
Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris).
2 BvR 1828/06
Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris).
BVerfGE 104, 220
BVerfGE 104, 220 ; 117, 71 , stRspr) legt der Vortrag des Beschwerdeführers nichtnahe.
1 BvR 2733/04
Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 u.a.
BVerfGE 116, 69
BVerfGE 116, 69 ), sind nicht erkennbar.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the operative part to justify the waiver of a detailed reasoning regarding the dismissal of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels - Eingangskontrolle der Behörden- und Gerichtspost von Strafgefangenen - hier: kein weiterbestehendes Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder aufgrund der Umstände der Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens

[GRUENDE]

Mit der Verlegung des - mittlerweile in Freiheit befindlichen - Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt M. ist hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris). Umstände, aus denen sich ein dennoch fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 117, 71 , stRspr) legt der Vortrag des Beschwerdeführers nichtnahe. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt S. "nicht auszuschließen" sei. Der Verweis auf eine solche rein theoretische Möglichkeit, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden oder ins Auge fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit sprechen, erlaubt nicht die Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGK 12, 378 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 u.a. -, juris).

Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sich daraus ergeben soll, dass der Beschwerdeführer der beanstandeten Postkontrolle während der gesamten Dauer seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt S. ausgesetzt war, oder daraus, dass das Oberlandesgericht, dessen Beschluss er angreift, auch für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der für Strafvollzugssachen aus der Justizvollzugsanstalt M. zuständigen Strafvollstreckungskammer zuständig ist, erschließt sich nicht.

Auch Umstände der Erledigung, die die Anerkennung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses erforderlich machen könnten (vgl. BVerfGE 116, 69 ), sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Veranlassung geben müssten, der Frage nachzugehen, ob die Erledigung - die die Justizvollzugsanstalt herbeigeführt hat, ohne das Anliegen des Beschwerdeführers als berechtigt anzuerkennen - gezielt im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit erfolgte.

Daher kann nicht entschieden werden, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, indem es unbeanstandet ließ, dass die Justizvollzugsanstalt S. gemäß einer insoweit für alle Insassen einheitlichen Praxis die für den Beschwerdeführer eingehende Behörden- und Gerichtspost mit der Begründung inhaltlich kontrollierte, es sei aus Behandlungsgründen sowie zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig, sicherzustellen, dass den Gefangenen etwaige negative Entscheidungen in angemessener Form eröffnet und gegebenenfalls mit den Fachdiensten besprochen werden könnten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.