Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2930/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110621.1bvr293010 KI-generiert

Exclusion of registered legal advisor from written social court proceedings violates professional freedom despite lack of oral hearing license

Geschäftsnummer 1 BvR 2930/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, finding a violation of the complainant's right to professional freedom under Article 12(1) of the German Basic Law; it annulled the social court's decision to the extent the registered legal advisor was rejected as a process representative for activities beyond oral hearings, and remanded the case for further review, while refusing to accept the complaint regarding his exclusion from oral pleadings due to subsidiarity and insufficient substantiation. The dispute involved a registered legal advisor holding a full license under the Legal Advice Act (RBerG) who was comprehensively dismissed as a representative in social security proceedings by a lower court, which relied on §§ 73 SGG and § 3 RDG to bar him from all court appearances including written submissions. The decisive legal rationale was that the court failed to distinguish between general judicial representation and appearance in oral proceedings; since the advisor’s license explicitly covered process representation outside of negotiations, a blanket dismissal violated his protected professional status, whereas claims for admission to oral hearings were deemed inadmissible as the applicant had not exhausted legal remedies to obtain the specific required permit.

Legislator-Regeste

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§ 73 SGG, § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG, Art. 12 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Exclusion of registered legal advisor from written social court proceedings violates professional freedom despite lack of oral hearing license: The dispute involved a registered legal advisor holding a full license under the Legal Advice Act (RBerG) who was comprehensively dismissed as a representative in social security proceedings by a lower court, which relied on §§ 73 SGG and § 3 RDG to bar him from all court appearances including written submissions. The decisive legal rationale was that the court failed to distinguish between general judicial representation and appearance in oral proceedings; since the advisor’s license explicitly covered process representation outside of negotiations, a blanket dismissal violated his protected professional status, whereas claims for admission to oral hearings were deemed inadmissible as the applicant had not exhausted legal remedies to obtain the specific required permit.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung gesetzliche Vertretung Nichtigkeitsverfahren Prozessrecht Rechtsstellung Anwaltszulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1632/10
Anwaltsvorbehalt in Erbscheinsverfahren: Verstoß gegen Berufsausübungsfreiheit gewerblicher Erbenermittler
BVerfGE 85, 248
BVerfGE 97, 12
BVerfGE 75, 246
dazu BVerfGE 75, 246), nach altem Recht erteilte Vollerlaubnisse sind davon aber unberührt
BVerfGE 9, 73
BVerfGE 9, 73 ; 105, 252 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes

Serves as the main ground for the verdict, establishing that the applicant's right to professional freedom was violated by the excessive dismissal from the role of process representative.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit nach Inkrafttreten des RDG - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Berücksichtigung einer weiterhin wirkenden Vollerlaubnis nach dem RBerG - zudem unzureichende Differenzierung zwischen gerichtlicher Vertretung im Allgemeinen und Auftreten in der mündlichen Verhandlung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie unzureichender Substantiierung

[TENOR]

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 18. Oktober 2010 - S 14 AL 207/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführer über das Auftreten in der Verhandlung hinaus als Prozessbevollmächtigter der Kläger zurückgewiesen wird. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Gießen zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. ...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vertretung eines Beteiligten in einem sozialgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsbeistand.

1. Der Beschwerdeführer ist registrierter Rechtsbeistand und im Besitz einer so genannten Vollerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

(RBerG). Ausweislich der Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister erstreckt sich die Erlaubnis "auch auf die Prozessvertretung

außerhalb der Verhandlung".

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Gießen vertrat der Beschwer-deführer zwei Kläger. Im August 2007 teilte er dem

Gericht mit, er sei zur mündlichen Verhandlung nicht förmlich zugelassen, stelle jedoch "anheim, die nach dortigem Landesrecht

erforderlichen Schritte einzuleiten oder ggf. selbst die Zulassung für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen". Mit Beschluss

vom 18. Oktober 2010 wies das Gericht ihn als Prozessbevollmächtigten "in dem Klageverfahren" zurück. Es stützte seine Entscheidung

auf § 73 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Im Begleitschreiben wies der Vorsitzende

den Beschwerdeführer im Hinblick auf einen anberaumten Erörterungstermin darauf hin, dass er über keine Zulassung zur mündlichen

Verhandlung für die hessische Sozialgerichtsbarkeit verfüge, weshalb sein Erscheinen zum Termin ein Ausbleiben des Klägers

nicht rechtfertigen würde.

Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung und machte geltend, als Erlaubnisinhaber stehe er gemäß §

3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) im Sinne von § 73 SGG einem Rechtsanwalt gleich. Dies reiche

für die Wahrnehmung eines Erörterungstermins vollkommen aus. Später übersandte er eine vom Präsidenten des Landessozialgerichts

B… am 19. Oktober 2007 ausgestellte Urkunde über die Erlaubnis, "vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes B...,

dem Sozialgericht B... und dem Landessozialgericht B... im Rahmen seiner Vollzulassung vom 29. Oktober 1970 als Rechtsbeistand

mündlich zu verhandeln".

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 wies das Gericht die Gegenvorstellung zurück. Die vom Präsidenten des Landessozialgerichts

B… erteilte Erlaubnis reiche nicht aus; allein der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts sei dafür zuständig, Personen

nach § 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO (a.F.) in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG (a.F.) das mündliche Verhandeln vor den hessischen

Sozialgerichten zu gestatten. Die vom Beschwerdeführer übersandte Urkunde beziehe sich nur auf das Landessozialgericht B...

und die Sozialgerichte in B... und B...; der weitere Schriftverkehr werde künftig unmittelbar mit den Klägern erfolgen.

Mit einem weiteren Schreiben verwies der Beschwerdeführer abermals auf seine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz und

bat den Vorsitzenden darum, ihn zum Erörterungstermin zuzulassen, weil es sich dabei nicht um eine mündliche Verhandlung handele.

Anderenfalls möge der Beschluss vom 18. Oktober 2010 zumindest dahingehend korrigiert werden, dass er sich nur auf die mündliche

Verhandlung beziehe. Dies lehnte der Vorsitzende ab.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 und Art. 12 GG. Das Gericht hätte ihn - selbst

bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - nur von der mündlichen Verhandlung ausschließen dürfen, nicht aber umfassend

von der Prozessvertretung. Er sei auch befugt, in einem Erörterungstermin aufzutreten, denn ein solcher Erörterungstermin

sei keine mündliche Verhandlung. Selbst wenn man die Erörterung als mündliche Verhandlung ansehen würde, wäre er als registrierter

Rechtsbeistand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt; darüber hinaus erfülle

er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RDGEG. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesetzgeber

bei der Neuregelung des Rechts der Rechtsberatung gegen das Übermaßverbot verstoßen habe, weil die Anfechtung von Zurückweisungsbeschlüssen

ausgeschlossen worden sei. Die vom Sozialgericht für gerechtfertigt gehaltene örtliche Beschränkung des Tätigwerdens auf die

Länder B... und B... stelle ebenfalls einen ungerechtfertigten Verstoß gegen Art. 12 GG dar.

3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein e.V. Stellung genommen. Das

Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, für eine generelle Zurückweisung des Beschwerdeführers als Prozessbevollmächtigter

gebe es keine gesetzliche Grundlage, so dass eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vorliege. Die Befugnis des Beschwerdeführers,

im Verfahren vor dem Sozialgericht auch in der mündlichen Verhandlung aufzutreten, scheitere dagegen wohl an der fehlenden

Registrierung dieser Befugnis im Rechtsdienstleistungsregister. Deshalb könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund

der vom Präsidenten des Landessozialgerichts B... erteilten Erlaubnis einen Anspruch darauf habe, mit einer Befugnis zum Auftreten

vor den Sozialgerichten bundesweit registriert zu werden.

Auch der Deutsche Anwaltverein e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für teil-weise begründet. Die Zurückweisung des Beschwerdeführers

als Prozessbevollmächtigter außerhalb der mündlichen Verhandlung verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit

der Beschwerdeführer die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung rüge, sei die Verfassungsbeschwerde

unbegründet. § 73 SGG und § 3 RDGEG seien mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Unanfechtbarkeit der Zurückweisung verstoße

auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zur Entscheidung anzunehmen.

1. Soweit der Beschwerdeführer seine Zurückweisung als Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Unanfechtbarkeit

des angegriffenen Beschlusses rügt, liegen die Voraussetzungen für eine Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde

ist insoweit unzulässig.

Soweit es um die Vertretung in der mündlichen Verhandlung geht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz

der Subsidiarität entgegen. Danach sind über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle bestehenden Möglichkeiten zu nutzen,

um die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten zu beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Er beruft

sich zwar auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDGEG und den Inhalt der ihm erteilten Erlaubnisse. Die ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz

erteilte Erlaubnis umfasst aber ausdrücklich nur die Prozessvertretung außerhalb der Verhandlung; die Erlaubnis nach § 73

Abs. 6 SGG a.F. in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO a.F. betrifft nur die Vertretung vor Sozialgerichten in den Ländern B...

und B... . Um eine Erlaubnis, die auch das mündliche Verhandeln vor hessischen Sozialgerichten umfasst, hat der Beschwerdeführer

sich offenbar nicht in geeigneter Weise bemüht. Auch auf eine entsprechende Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung

mit Satz 1 Nr. 3 RDGEG hat er nicht hingewirkt.

Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde, soweit es um das mündliche Verhandeln vor Gericht geht, nicht hinreichend substantiiert

begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Es fehlt insbesondere an der notwendigen Auseinandersetzung mit den maßgeblichen

Bestimmungen. Der Beschwerdeführer geht weder auf Inhalt, Sinn und Zweck von § 73 Abs. 6 SGG a.F. in Verbindung mit § 157

ZPO a.F. noch auf die nunmehr unmittelbar maßgebliche Regelung in § 3 RDGEG ausreichend ein. Vor allen Dingen setzt er sich

nicht damit auseinander, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RDGEG eine Übergangsvorschrift darstellt, die den bisherigen Erlaubnisinhabern

lediglich aus Gründen des Bestandsschutzes den Rechtsstatus sichern soll, den sie bei der Änderung des Vertretungsrechts innehatten

(vgl. BTDrucks 16/3655, S. 79; zur Vertretungsbeschränkung vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Weshalb sich aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf Ausweitung des bisherigen

Tätigkeitsfeldes ergeben soll, lässt die Verfassungsbeschwerde offen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Sozialgericht

seinen Ausschluss von der Vertretung in der Verhandlung auch auf Erörterungstermine im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG erstreckt,

lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts für eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer die Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses rügt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichend

substantiierten Begründung.

2. Soweit der Beschwerdeführer seine generelle, über das Auftreten in der Verhandlung hinausgehende Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter

der Kläger angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung

seiner Grundrechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

a) Insoweit liegt eine Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit vor.

Die Zurückweisung als Bevollmächtigter greift in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Ein solcher Eingriff

setzt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine gesetzliche Grundlage voraus. Das Sozialgericht hat den Ausschluss des Beschwerdeführers

zunächst auf § 73 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGG gestützt, später in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung

der Sache nach auch auf § 3 Abs. 3 Satz 1 RDGEG. Dies hält einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen

von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich

unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.

Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend

berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE

85, 248 m.w.N.). Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung

und Anwendung der entscheidungserheblichen Norm die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder die grundrechtlichen

Belange mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE

97, 12 ).

bb) So liegt es hier. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 RDGEG hat das Sozialgericht nicht hinreichend berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer als Rechtsbeistand im Besitz einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist, die ausdrücklich

die Prozessvertretung außerhalb der Verhandlung erfasst und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG weiterhin Wirkung entfaltet.

Auch hat es übersehen, dass bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 RDGEG zwischen der gerichtlichen Vertretung im Allgemeinen und

dem Auftreten in der Verhandlung zu unterscheiden ist.

Der Beschwerdeführer übt den Beruf eines Vollrechtsbeistands aus. Den Neuzugang zu diesem Beruf hat der Gesetzgeber zwar bereits

im Jahr 1980 geschlossen (vgl. dazu BVerfGE 75, 246), nach altem Recht erteilte Vollerlaubnisse sind davon aber unberührt

geblieben. Auch nach der neuerlichen Reform mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom

12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) haben ihre Inhaber die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis tätig

zu werden (§ 1 Abs. 3 RDGEG). Dass eine solche Erlaubnis grundsätzlich auch die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren

umfassen kann, bringt § 3 Abs. 2 RDGEG deutlich zum Ausdruck.

Mit der Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Vertretung im Allgemeinen und dem Auftreten in der Verhandlung knüpft §

3 Abs. 2 RDGEG an den bis zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts geltenden Rechtszustand an. Mit § 157 ZPO a.F. hatte der

Gesetzgeber die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor

Gericht geschäftsmäßig betrieben, von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht. Diese Regelung bezog sich aber nur auf

die mündliche Verhandlung. Von einer Ausweitung der Vertretungsbeschränkung auf das gerichtliche Verfahren außerhalb der mündlichen

Verhandlung hatte der Gesetzgeber bewusst abgesehen, weil keine Unsicherheit über Wirksamkeit von Prozesshandlungen und Zustellungen

entstehen sollte (vgl. Begründung zu § 255 des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung, Berlin 1931, S. 318 ff.; BTDrucks 16/3655,

S. 85 f.). Deshalb wurde die Vorschrift allgemein so verstanden, dass Rechtsbeistände auch ohne gesonderte Erlaubnis nach

§ 157 Abs. 3 ZPO a.F. im gerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung vertreten durften (vgl. Greger, in:

Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 157 Rn. 5; Smid, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Zweiter Band,

1. Teilband, 3. Aufl. 2007, § 157 Rn. 2; Roth, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, Bd. 3, 22. Aufl. 2005; § 157 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

Zivilprozessordnung, 66. Aufl. 2008, § 157 Rn. 15; Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2007, § 157

Rn. 2). § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG a.F. ordnete für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen die entsprechende Geltung

von § 157 ZPO a.F. an. Auch das Bundessozialgericht ging in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rechtsbeistand, dem

das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht eigens gestattet war, deshalb nicht auch von der Vertretung beim Schriftverkehr

mit dem Gericht ausgeschlossen wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 1957 - 3 RJ 56/55 -, juris; Beschluss vom 30. Dezember

1959 - 3 RJ 248/59 -, juris; Urteil vom 28. November 1975 - 4 RJ 85/75 -, SGb. 1977, S. 200 m.w.N.; vgl. auch Krasney/Udsching,

Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, VI. Kap. Rn. 42; Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,

Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 73 Rn. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 Rn. 182

f.). Zustellungen seien in diesem Fall weiter an den Bevollmächtigten zu richten (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Dezember 1959,

a.a.O.). Soweit dagegen vereinzelt eingewandt wurde, die in § 157 ZPO a.F. angelegte Differenzierung zwischen der Vertretung

in der Verhandlung und der Vertretung im Übrigen sollte nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen werden, weil

dort - anders als im Zivilprozess - dem schriftlichen Vorbringen eine deutlich größere und eigenständigere Bedeutung zukomme

(vgl. Farnsteiner, SGb. 1977, S. 202), lässt diese Auffassung außer Acht, dass die Beschränkung des § 157 ZPO a.F. auf die

mündliche Verhandlung gerade nicht auf deren herausgehobener Bedeutung gegenüber dem schriftlichen Vorbringen beruhte und

dass der Gesetzgeber aus den oben genannten Gründen bewusst von einer Ausweitung der Vertretungsbeschränkung auf das gerichtliche

Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung abgesehen hatte. Soweit die Annahme, § 73 Abs. 6 SGG a.F. in Verbindung mit

§ 157 ZPO a.F. habe auch den schriftlichen Vortrag im sozialgerichtlichen Verfahren erfasst, mit der Streichung des Wortes

"mündlichen" in § 157 Abs. 1 ZPO a.F. durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses begründet wurde (vgl. Meyer-Ladewig,

Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 73 Rn. 10d; Littmann, in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 73 Rn. 16),

wird übersehen, dass es sich insoweit um eine Folgeänderung wegen der Einführung der Güteverhandlung im Zivilprozess handelte,

die lediglich der Klarstellung diente, dass § 157 Abs. 1 ZPO a.F. auch für die Güteverhandlung gelten sollte (vgl. BRDrucks

536/00, S. 202 f.).

Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass sich seine nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG maßgebliche Rechtsberatungserlaubnis

ausdrücklich "auf die Prozessvertretung außerhalb der Verhandlung" erstreckt. Vor diesem Hintergrund ist es mit der Berufsfreiheit

des Beschwerdeführers nicht vereinbar, dass das Sozialgericht ihm nicht nur das mündliche Verhandeln verweigert, sondern ihn

darüber hinaus insgesamt von der Vertretung ausgeschlossen hat.

b) Für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit bleibt kein Raum; Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber Art. 12

Abs. 1 GG subsidiär (vgl. BVerfGE 9, 73 ; 105, 252 ; stRspr).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Verfassungsbeschwerde.