Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1879/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110621.2bvr187910 KI-generiert

Unconstitutionality of continuing preventive detention without high danger threshold and mental disorder under transitional criminal code provisions

Geschäftsnummer 2 BvR 1879/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, quashed the Oberlandesgericht Koblenz's decision of July 16, 2010, and remanded the case for renewed review, thereby finding that the continued preventive detention of the complainant violated his fundamental rights. The dispute concerned the legality of maintaining preventive detention under § 67d(3) sentence 1 of the Criminal Code, where the lower appellate court had reversed a first-instance order declaring the detention expired, arguing that European Court of Human Rights judgments did not compel a 10-year maximum limit under existing national law. The Constitutional Court held that the application of § 67d(3) sentence 1 StGB in conjunction with § 2(6) StGB was unconstitutional and violated Article 2(2) in conjunction with Article 104(1) and Article 2(2) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law; the appellate court's decision failed to meet the heightened requirements for the transitional application of the statute, specifically the mandate that detention continue only if there is a high degree of danger of serious violent or sexual offenses linked to a specific mental disorder, necessitating immediate judicial review and release if conditions are not met by December 31, 2011.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 6 StGB, § 67d Abs. 4 StGB, § 67d Abs. 3 StGB, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 104 Abs. 1 GG; Unconstitutionality of continuing preventive detention without high danger threshold and mental disorder under transitional criminal code provisions: The dispute concerned the legality of maintaining preventive detention under § 67d(3) sentence 1 of the Criminal Code, where the lower appellate court had reversed a first-instance order declaring the detention expired, arguing that European Court of Human Rights judgments did not compel a 10-year maximum limit under existing national law. The Constitutional Court held that the application of § 67d(3) sentence 1 StGB in conjunction with § 2(6) StGB was unconstitutional and violated Article 2(2) in conjunction with Article 104(1) and Article 2(2) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law; the appellate court's decision failed to meet the heightened requirements for the transitional application of the statute, specifically the mandate that detention continue only if there is a high degree of danger of serious violent or sexual offenses linked to a specific mental disorder, necessitating immediate judicial review and release if conditions are not met by December 31, 2011.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Strafurteil verfassungsmässige Schranken Grundrechte Übergangsvorschriften Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2365/09
Unconstitutionality of preventive detention due to lack of freedom-oriented therapy concept and violation of the distance requirement from punishment
BVerfGE 105, 1
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for quashing the appealed decision and remanding the case to the lower court for renewed review.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Legal basis cited for the decision regarding the reimbursement of costs.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt

[TENOR]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juli 2010 - 2 Ws 253/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

I. Der 1950 geborene Beschwerdeführer wurde seit 1967 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er in den

Jahren 1980 wegen versuchter Vergewaltigung, 1983 wegen versuchter sexueller Nötigung und 1986 wegen versuchter Nötigung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren wegen Vergewaltigung durch Urteil des Landgerichts Landau vom 31. Juli 1989. Zugleich ordnete das Landgericht

die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.

Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung wird seit dem 26. Februar 1996 vollzogen. Mehrfach wurde

die Aussetzung der Sicherungsverwahrung auf Bewährung abgelehnt. Ab 2003 wurde die Möglichkeit von Vollzugslockerungen in

den Gutachten und den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt thematisiert. In der Folgezeit wurde - letztlich ergebnislos

- versucht, den Beschwerdeführer in eine sozialtherapeutische Abteilung zu verlegen.

Am 25. Februar 2006 war der Beschwerdeführer seit 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht. In einem Beschluss

vom April 2006 lehnte die Strafvollstreckungskammer es ab, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, weil weiterhin

die Gefahr bestehe, dass er infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder

körperlich schwer geschädigt würden. Zugleich führte die Kammer aus, es erscheine sinnvoll, ihn in eine sozialtherapeutische

Anstalt zu verlegen, um ihn später durch Lockerungen auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten.

Zuletzt lehnte das Landgericht Koblenz - Große Strafvollstreckungskammer Diez - es mit Beschluss vom 4. August 2008 ab, die

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären oder diese zur Bewährung auszusetzen.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2010 erklärte das Landgericht Koblenz - Große Strafvollstreckungskammer Diez - die Unterbringung

des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt, stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses zu entlassen sei und sodann Führungsaufsicht eintrete. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer

verschiedene Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Zur Begründung verwies die Strafvollstreckungskammer auf die

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009. Danach sei die Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung

als abgelaufen im Sinne des § 67d Abs. 4 StGB anzusehen. Zu diesem Ergebnis führe auch die verfassungskonforme Auslegung von

§ 2 Abs. 6 StGB.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Koblenz mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 16. Juli

2010 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebe keine

Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden.

Zwar bestehe eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung

auch in Parallelfällen zu beenden. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätten jedoch keine Gesetzeskraft.

Sie könnten von den Gerichten nur insoweit beachtet werden, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer

methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich sei. Eine Beseitigung der festgestellten Konventionsverstöße dahingehend,

dass in den "Altfällen" eine Höchstdauer der Unterbringung von 10 Jahren gelte und nach deren Ablauf die Maßnahme für erledigt

zu erklären sei, könne durch Auslegung der gegebenen Gesetzeslage jedoch nicht erreicht werden. Da somit § 67d Abs. 3 StGB

in der derzeit geltenden Fassung zur Anwendung komme, sei der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts aufzuheben.

Eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Kammer sei hingegen nicht geboten gewesen, da die aufgehobene Entscheidung allein

zur Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 getroffen worden sei, sich jedoch nicht mit dem Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB auseinander setze. Die Kammer werde jedoch nunmehr in die Überprüfung

der Unterbringungsvoraussetzungen einzutreten haben, da seit der letzten Fortdauerentscheidung vom 8. August 2008 nahezu zwei

Jahre verstrichen seien.

Gegen den am 22. Juli 2010 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer am 19. August 2010 Verfassungsbeschwerde

erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 GG.

Dem Justizministerium Rheinland-Pfalz, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und allen Landesregierungen

wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. Der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von

Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) ist, wie das Bundesverfassungsgericht

mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -festgestellt hat, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs.

1 GG und, soweit er in Verbindung mit § 2 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung

über 10 Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung

von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBI I S. 160) begangen wurden, darüber hinaus

mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar (vgl. Nummer II.1. Buchstaben a) und b) sowie Nummer

II.2. des Tenors).

Aufgrund der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts unter Nummer III.2. Buchstabe a) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011

- 2 BvR 2365/09 u.a. - ist die Vorschrift längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter anwendbar, mit der Maßgabe, dass die Fortdauer

der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten

aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen

Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz

- ThUG) - Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember

2010 (BGBl I S. 2300) - leidet. Zudem haben die zuständigen Vollstreckungsgerichte unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen

der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen sie die Freilassung der

betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an (vgl. Nummer III.2. Buchstabe b) des Tenors

des Urteils vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -). Die Überprüfungsfrist für die Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt

überdies in der Konstellation des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB im Rahmen der Weitergeltung der Vorschrift abweichend von § 67e

Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr (vgl. Nummer III.2. Buchstabe c) des Tenors des Urteils vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09

u.a. -).

2. Dies zugrundegelegt verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs.

2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er ist daher aufzuheben

und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der angefochtene Beschluss beruht auf der

verfassungswidrigen Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten

und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160). Er genügt den Anforderungen nicht, die sich für eine

verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage der weiter geltenden Vorschriften aus den Maßgaben unter Nummer III. des

Tenors des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - ergeben.

III. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).