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2 BvR 1150/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110614.2bvr115011 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to exhaust legal remedies over denial of prison document copies

Geschäftsnummer 2 BvR 1150/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint as inadmissible and imposed a €20 abuse fee on the complainant. The dispute involved a prisoner who challenged the prison administration's refusal to provide "cost-neutral" copies of allegedly soiled documents needed for filing a constitutional complaint against a higher court's decision. The Court held the complaint failed for lack of exhaustion of legal remedies, as the prisoner had not first sought relief from specialized courts regarding the denial of the specific measure, and the claimed hindrance to filing the complaint was not sufficiently substantiated. Under § 90 Abs. 2 and § 34 Abs. 2 BVerfGG, the Court determined that filing such a manifestly hopeless complaint constituted abuse, justifying the fee despite the prisoner's limited access to legal information in custody.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to exhaust legal remedies over denial of prison document copies: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Erschöpfung des Rechtswegs und an Gründen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Schlagwörter

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Zugang zu Dokumenten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 20 Euro

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 Euro (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Erschöpfung des Rechtswegs und an Gründen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Anfertigung von Kopien zwecks Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts begehrt, ändert nichts daran, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer begehrten Maßnahme zunächst vor den Fachgerichten zu suchen wäre.

Unabhängig davon ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, ihm von den nach seinen Angaben bei der Essensausgabe verschmutzen Unterlagen "kostenneutrale" Kopien - also Kopien auf ihre Kosten - zu fertigen, an der rechtzeitigen Einlegung der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gehindert wäre.

Selbst wenn der Beschwerdeführer durch eine rechtswidrige Maßnahme oder Unterlassung der Justizvollzugsanstalt an der Einhaltung der Frist für eine Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gehindert würde, könnte er im Übrigen mit einem binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219 ; 14, 468 ; stRspr).

Eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und darüber hinaus eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bearbeitungsvorrangs, der mit einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG beansprucht wird, liegt hier - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in Haft befindet und dadurch in seinen Möglichkeiten, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde zu informieren, beschränkt ist - vor. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ist dem Beschwerdeführer bekannt. Ihm musste auch bewusst sein, dass der vorliegende Fall keinen Anlass für einen Rechtsstreit, geschweige denn für einen Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, bot. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb kopierfähige und demnach noch lesbare Unterlagen nicht auch unkopiert verwendungsfähig sein sollten. Ausweislich der beigefügten Abschrift des Ablehnungsbescheides der Justizvollzugsanstalt ist dem Beschwerdeführer zudem bekannt, dass Unterlagen, auf deren Kenntnis es für die Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde ankommt, der Verfassungsbeschwerde nicht nur in Kopie, sondern zulässigerweise auch in einer Abschrift beigefügt werden können. Darüber hinaus war bereits dieser Bescheid nicht dahingehend abgefasst, dass die Anfertigung der Kopien ein für allemal abgelehnt werde. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich angehalten, nachvollziehbare Gründe zu nennen, deretwegen er die Kopien benötige. Bereits dies hätte ihn zum Nachdenken auch über die Erforderlichkeit einer Verfassungsbeschwerde veranlassen sollen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.