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2 BvR 431/09 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110614.2bvr043109 KI-generiert

Right to be heard and gross violation of fundamental rights in an internet auction contract dispute involving statutory auction rules and minor economic harm.

Geschäftsnummer 2 BvR 431/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, thereby upholding the lower court's decision and leaving the original civil judgment in force against the complainant. The dispute involved a challenge to the formation of a purchase contract for a first-aid kit via internet auction, where the complainant alleged violations of the right to be heard and errors in legal reasoning. The Court held that no violation of the right to be hearing occurred because the lower court's reliance on statutory law regarding auctions rendered the complainant's cited case law irrelevant, and the lower court's decision, even if diverging from prevailing views, did not constitute a gross violation of fundamental rights given the minor economic harm involved and the lack of clear ambiguity in the transaction type. Additionally, the Court rejected the argument that the case should have been decided by a confession judgment due to contradictory statements in the seller's correspondence. Key legal bases included § 93a Abs. 2 BVerfGG (requirements for accepting constitutional complaints, specifically the absence of grave disadvantage or gross fundamental rights violation), § 156 BGB (formation of contracts via auction), and BVerfGE precedent regarding the right to be heard when courts rely on different legal grounds.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 156 BGB, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Right to be heard and gross violation of fundamental rights in an internet auction contract dispute involving statutory auction rules and minor economic harm: The dispute involved a challenge to the formation of a purchase contract for a first-aid kit via internet auction, where the complainant alleged violations of the right to be heard and errors in legal reasoning. The Court held that no violation of the right to be hearing occurred because the lower court's reliance on statutory law regarding auctions rendered the complainant's cited case law irrelevant, and the lower court's decision, even if diverging from prevailing views, did not constitute a gross violation of fundamental rights given the minor economic harm involved and the lack of clear ambiguity in the transaction type. Additionally, the Court rejected the argument that the case should have been decided by a confession judgment due to contradictory statements in the seller's correspondence. Key legal bases included § 93a Abs. 2 BVerfGG (requirements for accepting constitutional complaints, specifically the absence of grave disadvantage or gross fundamental rights violation), § 156 BGB (formation of contracts via auction), and BVerfGE precedent regarding the right to be heard when courts rely on different legal grounds.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Wirtschaftsrecht Heimschlag Grundrechte Zivilrechtsstreitigkeit Zuschlag bei der Versteigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Basis for refusing to accept the constitutional complaint due to lack of fundamental significance and absence of a grave disadvantage or gross violation of fundamental rights.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - hier: Vertragsschluss bei Internet-Auktion - mangels schweren Nachteils bei geringfügigem wirtschaftlichen Nachteil keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten bei einer Internetauktion. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zum Schutz von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Der Beschwerdeführer erleidet durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführersangezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris). Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass das Amtsgericht sich mit Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht auseinandergesetzt hat. Denn die Hinweise des Beschwerdeführers, zu denen er Gerichtsentscheidungen angeführt hatte, betrafen allein die Frage, ob der Verkäufer des Verbandskastens berechtigt oder wegen eines abgegebenen verbindlichen Angebots nicht mehr berechtigt war, die begonnene Auktion abzubrechen. Auf diese Frage kam es jedoch nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an. Das Amtsgericht ging erkennbar von der Anwendbarkeit des § 156 BGB aus, dem zufolge es für das Zustandekommen des Kaufvertrages bei einer Versteigerung entscheidend auf die Erteilung des Zuschlages ankommt. An diesem Rechtsstandpunkt gingen die im Verfahren gegebenen und mit der Anhörungsrüge wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers vorbei.

Lässt das Gericht, wie im vorliegenden Fall, einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, so liegt darin kein Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 86, 133 ; BVerfGK 13, 400 , m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstandpunkt, den das Gericht seiner Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrundelegt, richtig oder falsch ist.

Danach ist bereits zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 ).

Unabhängig davon begründet der Umstand, dass das Amtsgericht abweichend von der herrschenden Auffassung entschieden und sich dabei nicht einmal mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, unter den hier gegebenen Bedingungen noch keinen derart krassen Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, dass aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde ungeachtet des Nichtvorliegen seines Gehörsverstoßes und ungeachtet der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Nachteils angezeigt wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die allgemein übliche, auch vom Beschwerdeführer selbst verwendete Bezeichnung von Erwerbsvorgängen der hier in Rede stehenden Art als "Auktion" den Eindruck erwecken konnte, an der Anwendbarkeit des für Versteigerungen geltenden § 156 BGB könne kein zu weiterem Klärungsaufwand Anlass gebender Zweifel bestehen.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Gericht nach schriftlichem Anerkenntnis des Verkäufers durch Anerkenntnisurteil hätte entscheiden müssen, ist für das Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes nichts ersichtlich.

Der Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer ein Anerkenntnis seitens des Verkäufers sieht, ist widersprüchlich, da die in dem Schreiben unter "Punkt 1" abgegebene Erklärung - die bei isolierter Betrachtung als Anerkenntnis zu deuten nahe läge -, durch die Erklärung unter "Punkt 3" konterkariert wird. Angesichts dieser Unklarheit ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht aufgrund der Erklärungen in dem Schreiben ein Anerkenntnisurteil gefällt hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.