Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110608.1bvr075908 KI-generiert

Montessori school oversight: Admissibility of grade-specific and subject-limited performance reviews for constitutional equivalence

Geschäftsnummer 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaints, upholding the lower courts' decisions that validated the supervisory authorities' performance reviews and the resulting financial aid reductions against a private Montessori school. The complainant, the operator of a state-approved private elementary school, challenged administrative orders alleging that scholastic performance checks in the fourth grade, conducted only in core subjects (German and Math) and restricted by the statutory class schedule, violated the constitutional freedom to establish private schools under Article 7(4) Basic Law (GG) by imposing an unconstitutional conformity requirement on non-conventional pedagogical methods. The Court held that it is constitutionally permissible to assess the equivalence of educational goals at the end of the elementary school stage (fourth grade) rather than at the end of a broader "Volksschule" cycle, and that verifying standards in the two central core subjects is sufficient to determine if the school falls behind public schools, regardless of differing pedagogical approaches. The Court further ruled that the complainant failed to exhaust the legal remedies (material subsidiarity) regarding the specific methodology of the exams and the interpretation of the class schedule, as he did not concretely argue in the administrative proceedings how a compliant alternative exam structure would function or properly raise the constitutional issue of strict schedule binding before the admissibility of the appeal was decided.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 7 Abs. 5 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; Montessori school oversight: Admissibility of grade-specific and subject-limited performance reviews for constitutional equivalence: Rücksicht auf Art. 7 Abs. 4 GG einschränkend auszulegen gewesen, im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht hat.

Schlagwörter

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Privatschule Verfassungskonformität Verwaltungsbehörde Aufsichtsbeschwerde gesetzliche Voraussetzung Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 759/08
Montessori school oversight: Admissibility of grade-specific and subject-limited performance reviews for constitutional equivalence
1 BvR 733/09
Montessori school oversight: Admissibility of grade-specific and subject-limited performance reviews for constitutional equivalence
BVerfGE 90, 22
und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist
BVerfGE 27, 195
im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195
BVerfGE 90, 107
verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfGE 90, 107 ). Entscheidend ist mithin, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs
BVerwGE 112, 263
zu schützen (vgl. BVerwGE 112, 263 ). Es unterscheidet dabei hinsichtlich der Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als einheitliche "Volksschule" konzipierten Montessori-Schule zulässig - ebenfalls keine Verletzung der Privatschulfreiheit durch Leistungsüberprüfung unter Beschränkung auf nur wenige Fächer - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen schulaufsichtliche Beanstandungen einer staatlich genehmigten Privatschule.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Montessori-Landesverbandes Bayern und freier Träger einer Grundschule, deren Konzept

von einer "nicht-direktiven Begleitung" der Kinder ausgeht. In der Schule soll eine "Umkehrung des Lernprozesses" stattfinden,

bei dem die Kinder die Möglichkeit haben, ihre Lern- und Entwicklungsschritte inhaltlich und zeitlich selbst zu gestalten.

Im September 2003 erteilte die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die vorläufige Genehmigung, eine einzügige private

Volksschule (Grundschule) als Ersatzschule zu errichten und zu betreiben. In dem Genehmigungsbescheid ist - insoweit dem Genehmigungsantrag

entsprechend - vorgegeben, dass die Schule nach dem jeweiligen amtlichen Grundschullehrplan zu unterrichten habe. Dieser ist

als Mindestlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Die Schule hat zudem die jeweilige amtliche Stundentafel

der staatlichen Grundschule anzuwenden.

1. Ausgangspunkt der Ereignisse, die zur Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 759/08 geführt haben, war eine an drei

Tagen im Juni 2005 durchgeführte Leistungsüberprüfung bei den Schülern der Schule, die sich im 4. Schulbesuchsjahr befanden.

Dabei stellte das Staatliche Schulamt fest, dass das Wissen und Können der Kinder am Maßstab der Regelgrundschule gemessen

in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht den Anforderungen des Lehrplans der Grundschule entspreche; die Stundentafel der

Grundschule werde aus konzeptionellen Gründen nicht angewandt. Als Folge dieser Überprüfung beanstandete die Schulaufsichtsbehörde

an der Schule des Beschwerdeführers die Nichteinhaltung der Genehmigungsvoraussetzung, nicht hinter den für öffentliche Schulen

geltenden Lehrzielen zurück zu stehen, sowie die fehlende Beachtung der Ziele des amtlichen Grundschullehrplans und der amtlichen

Stundentafel. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen den Beanstandungsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht

ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls ohne Erfolg.

2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 733/09 hat ihren Ausgangspunkt ebenfalls in einer Leistungsüberprüfung,

die etwa zwei Jahre später, zum Ende des Schuljahres 2006/2007 stattfand und die Fächer Heimat- und Sachkunde, Mathematik

und Deutsch zum Gegenstand hatte. Die staatliche Schulaufsicht beanstandete wiederum die Nichteinhaltung der Genehmigungsvoraussetzung,

nicht hinter den für öffentliche Schulen geltenden Lehrzielen zurück zu stehen. Im mathematischen Leistungsbereich seien vier

der fünf überprüften Kinder nicht auf dem Stand eines Kindes der vierten Jahrgangsstufe der Regelschule. Im Fach Deutsch zeigten

die Beobachtungen, dass drei von den fünf überprüften Kindern im Schreiben ungeübt seien und auch keine altersgemäße Lesekompetenz

aufwiesen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 7 Abs. 4 GG durch die Bescheide der Schulaufsicht

und die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.

1. Eine schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung bei Schülern einer Privatschule sei vor Erreichen eines Abschlussjahrgangs

und damit auch nach der 4. Klasse generell unzulässig.

Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sei einer Privatschule die Genehmigung zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen

sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Es dürfe daher

eine Gleichwertigkeit verlangt werden, die sich im Abschlusserfolg der Schüler ausdrücke. Abgestellt werden dürfe aber nicht

auf einen Jahrgangserfolg. Es sei gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schüler einer Privatschule am Ende einzelner Schuljahre

hätten, die dem Abschlussjahr vorausgingen. Für den Weg zum Bildungsabschluss stehe die Freiheit der Privatschulen im Vordergrund.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde eine auf jede Jahrgangsklasse bezogene Verbindlichkeit des Qualifikationsniveaus

an öffentlichen Schulen die Unterrichtsfreiheit der privaten Ersatzschule derart einengen, dass die für die Genehmigung nach

Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ausreichende Gleichwertigkeit in Richtung Gleichartigkeit verschoben würde. Auch eine Bindung an die

von der Schulverwaltung erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sei ausgeschlossen. Jede staatliche Vorgabe bestimmter Zäsuren

inhaltlicher wie zeitlicher Art - etwa in Form von Leistungsüberprüfungen zu bestimmten Zeitpunkten - bedeute einen Eingriff

in die verfassungsrechtlich geschützte pädagogische Gestaltungsfreiheit der Schule in freier Trägerschaft.

Grund- und Hauptschule seien in Bayern auch keine selbständigen Schularten, sondern lediglich Glieder der Schulart Volksschule.

Die Volksschule sei auf neun oder zehn Schuljahre angelegt. Erst danach sei der Bildungsgang Volksschule abgeschlossen. Jeder

vorherige Zeitpunkt zur Leistungsüberprüfung der Schüler sei willkürlich. Das gelte auch für die von ihm, dem Beschwerdeführer,

betriebene Schule, die bislang nur als Grundschule, nicht hingegen als Hauptschule genehmigt worden sei. Denn er strebe an,

die Schule als Volksschule zu betreiben. Die Freiheit, eine Volksschule nach bayerischer Prägung zu gründen und sich allein

an deren Abschlusszielen zu orientieren, könne nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass nur eine Genehmigung für eine Grundschule

erteilt und die Erteilung der Genehmigung für die Hauptschule aufgeschoben werde. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht

auch keine Einwände dagegen erhoben, dass eine Schule von der Klasse eins bis zur Klasse zwölf als Einheit geführt werde.

Die Gleichwertigkeit des Bildungserfolgs dürfe daher erst am Ende der Hauptschulzeit festgestellt werden.

2. Die konkret vorgenommenen Leistungsüberprüfungen hätten auch aus weiteren Gründen gegen die Privatschulfreiheit verstoßen.

a) Die Leistungsüberprüfungen seien verfassungswidrig, weil sie darauf gerichtet gewesen seien, einen gleichartigen Bildungserfolg

wie an einer öffentlichen Schule abzuprüfen. Zudem seien sie unzulässigerweise so gestaltet gewesen, dass Schüler nur dann

erfolgreich ihre Leistungsfähigkeit hätten nachweisen können, wenn sie die an einer öffentlichen Schule üblichen Formen der

Leistungskontrolle beherrscht hätten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass es vom Schutz

der Privatschulfreiheit gedeckt sei, wenn pädagogische Konzeptionen von denen der öffentlichen Schulen abwichen. Das gelte

besonders für Volksschulen, die nach Art. 7 Abs. 5 GG sogar abweichen müssten, weil sonst ein besonderes pädagogisches Interesse

als Zulassungsvoraussetzung nicht bejaht werden könne. Es dürfe kein Anpassungsdruck erzeugt werden. Eine ausreichende Berücksichtigung

der Eigenart einer Privatschule liege nicht schon darin, dass die äußeren Umstände der Leistungsüberprüfungen nicht denen

einer Klassenarbeit an einer öffentlichen Schule entsprochen hätten und eine freie Bewegung im Klassenzimmer und die freie

Wahl der Bearbeitungsreihenfolge ermöglicht worden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass bei den Prüfungsinhalten darauf Rücksicht

genommen werde, welche Schwerpunkte der Privatschulträger gesetzt habe und welche Stoffe der Schüler hiervon ausgehend bearbeitet

habe. Dies könne nur geschehen, wenn der Bildungsplan der Schule ermittelt und daraus der Aufgabeninhalt entnommen werde.

Im vorliegenden Fall seien die Prüfungen aber auch nicht ansatzweise an den Grundprinzipien der den Schülern bekannten Montessori-Pädagogik

ausgerichtet gewesen, obwohl er, der Beschwerdeführer, im Vorfeld angeboten habe, der Schulaufsicht ein komplettes Prüfungskonzept

vorzustellen, das in Didaktik und Systematik an den Schulalltag angelehnt sein sollte.

b) Eine Leistungsüberprüfung dürfe auch nicht - wie geschehen - selektiv nur einzelne Fächer berücksichtigen. Vielmehr müsse

sie sich auf alle Inhalte beziehen, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit beitragen könnten. Die Beanstandung der Einhaltung

der Stundentafel verstoße ebenfalls gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Verfassungskonform ausgelegt bedeute die im Genehmigungsbescheid

festgelegte Beachtung der Stundentafel für die staatliche Grundschule nur, dass entsprechende Anteile der Schulzeit auf die

Inhalte zu verwenden seien, die den in den Stundentafeln genannten Fächern zugeordnet seien.

3. Wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG sei schließlich auch die beanstandungsbedingte Herabsetzung der Finanzhilfe unzulässig.

In der Kürzung liege eine Ungleichbehandlung, weil Schulen, deren Bildungsweg im Verhältnis zur öffentlichen Schule gleichartig

sei, gegenüber denen mit einem von der öffentlichen Schule abweichenden Bildungsweg bevorzugt würden. Das Verfahren der Anerkennung

einer Privatschule dürfe nicht dazu benutzt werden, einen Privatschulträger zur Anpassung an die öffentliche Schule zu bewegen.

Ebenso wenig dürfe die Finanzierung dazu verwendet werden, die Gleichartigkeit der Bildungswege zu erzwingen.

III. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Frage von grundsätzlicher

verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz

und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist

ihre Annahme nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich

eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers, die in der Durchführung der Leistungsüberprüfungen in der

4. Jahrgangsstufe und unter Beschränkung auf nur wenige Fächer liegen soll, nicht feststellen.

a) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die

Freiheit, Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere

im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195

; 75, 40 ). Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist jedoch durch

den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen

und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen

und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG).

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis

hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfGE 27, 195 ). Art.

7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Schule (vgl.

BVerfGE 27, 195 ).

aa) Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele

der einzelnen Schularten und Schulstufen, damit auch des Primarbereichs. Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse

und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten

Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen

verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfGE 90, 107 ). Entscheidend ist mithin, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs

das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den Ersatzschulen hinsichtlich

der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird. Dies kann zur Folge haben, dass

Ersatzschulen nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für

ihre Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (vgl. BVerfGE 27, 195

; 90, 107 ).

bb) Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Zweck des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht darin

sieht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg

zu schützen (vgl. BVerwGE 112, 263 ). Es unterscheidet dabei hinsichtlich der Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz

3 GG zutreffend zwischen "Erziehungszielen" einerseits und der "Qualifikation" andererseits. In Bezug auf Letztere kommt es

danach für die Feststellung der Gleichwertigkeit darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse

und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerwGE

90, 1 ; 112, 263 ). Insofern stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die im jeweiligen Landesschulrecht für die

betreffende Schulart getroffenen Aussagen über die zu vermittelnde Qualifikation ab, die aber erst bei Abschluss des schulischen

Bildungsgangs im Sinne eines Gesamtergebnisses erreicht sein muss. Denn wegen der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gewährleisteten

und sich auf Lehrmethode und Lehrinhalte erstreckenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschule, die gerade nicht die jederzeitige

Durchlässigkeit in das staatliche Schulsystem sicherzustellen hat, muss diese nach eigenem pädagogischen Ermessen entscheiden

dürfen, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln sie dieses Gesamtergebnis erreichen will (vgl. BVerwGE 112, 263 ).

b) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die schulaufsichtlichen Leistungsüberprüfungen

im vorliegenden Fall bei Schülern der 4. Jahrgangsstufe vorgenommen worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das bayerische Schulrecht dahin ausgelegt, dass die Verbindung der Schularten Grund- und Hauptschule

zur "Volksschule" bloß nomineller Natur ist und keinen einheitlichen Bildungsgang entstehen lässt. Er hat dies vor allem damit

begründet, dass sich die gesetzlich vorgegebenen Bildungsziele beider Schularten deutlich unterscheiden. Die alle schulpflichtigen

Kinder erfassende Grundschule solle nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BayEUG die Voraussetzungen für "jede weitere schulische Bildung"

an den jeweiligen weiterführenden Schulen, also auch an Realschulen und Gymnasien schaffen. Mit dieser umfassenden Bildungsperspektive

unterscheide sie sich wesentlich von der Hauptschule, deren Bildungsziele in einem engen Zusammenhang mit der späteren Berufswahl

und einer berufsqualifizierenden Ausbildung stünden und die nach dem Willen des Gesetzgebers nur einen begrenzten Kreis von

Schülerinnen und Schülern ansprechen solle (Art. 7 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayEUG). Das landesrechtlich vorgesehene Bildungsziel

der Grundschule verlange demnach nicht allein, dass bei deren Abschluss den Schülern lediglich der weitere Besuch der mit

ihr verbundenen "Volksschule" und damit auf längere Sicht die Erlangung des Hauptschulabschlusses ermöglicht werde, sondern

dass ein Wechsel zu allen übrigen weiterführenden Schulen eröffnet sei.

Diese Auslegung des einfachen Rechts, mit der der Beschwerdeführer sich nicht näher auseinandersetzt, ist von Verfassungs

wegen nicht zu beanstanden, zumal auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule

zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule meint und diese jedenfalls

als eigenständige Schulart begreift (vgl. BVerfGE 88, 40 ).

Das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. BVerfGE 90,

128 ). Angesichts dessen kommt es hier nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer auch eine Hauptschule betreiben möchte,

für deren Errichtung er jedoch derzeit noch keine Genehmigung erhalten hat. Zwar bezieht sich die Akzessorietät der Ersatzschulen

zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten

Schularten und -formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 90, 128 ).

Aber selbst wenn der Beschwerdeführer eine Hauptschule gemeinsam mit der Grundschule als einheitliche "Volksschule" führen

könnte, bliebe es doch dabei, dass deren Jahrgangsstufen 1 bis 4 in Orientierung an der Regelung des Art. 7 Abs. 5 Satz 1

BayEUG ihrem Gesamtzweck nach der öffentlichen Grundschule entsprechen müssten, so dass auch dann diese der Bezugspunkt für

die Feststellung im Kern gleicher Kenntnisse und Fertigkeiten bliebe. Deshalb ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,

wenn am Ende eines 4. Schuljahres geprüft wird, ob die im bayerischen Landesschulrecht für die Grundschule getroffenen Aussagen

über die zu vermittelnde Qualifikation von einer als Ersatz für eine solche öffentliche Schule genehmigten Privatschule im

Sinne eines Gesamtergebnisses tatsächlich erreicht worden sind oder nicht.

c) Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die angegriffenen Entscheidungen allein die Leistungsüberprüfungen

in den Fächern Deutsch und Rechnen zur Grundlage der Feststellung eines Nichterreichens der Bildungsziele durch die vom Beschwerdeführer

getragene Ersatzschule genommen haben.

Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt, dass eine Ersatzschule hinter der

Gesamtheit der Lehrziele einer öffentlichen Schule nicht zurücksteht. Verfehlt eine als Ersatz für eine Grundschule genehmigte private

Schule die für diese Schulart landesrechtlich maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in den beiden Kernfächern Deutsch und

Rechnen, dann steht fest, dass sie nicht im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wie eine öffentliche Grundschule.

2. Die weiteren Beanstandungen der Verfassungsbeschwerden sind nicht in zulässiger Weise erhoben.

a) Soweit der Beschwerdeführer die Modalitäten der Durchführung der Leistungsüberprüfung rügt, ist der Rechtsweg unter dem

Gesichtspunkt der materiellen Subsidiarität nicht erschöpft. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch

eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein bereits gerichtlich geprüftes

Tatsachenmaterial unterbereitet und ihm dazu auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden.

Dem Beschwerdeführer obliegt danach bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt

so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist, unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime

oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfGE 79, 174 ).

aa) Zum Bereich der Schule, auf den sich die Gewährleistung in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bezieht, gehört auch die Feststellung

des Ausbildungserfolges in Zeugnissen und Prüfungen (vgl. BVerfGE 27, 195 ). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage,

wie die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG überprüft werden kann: Dabei ist von Verfassungs

wegen Rücksicht auf die pädagogischen Besonderheiten einer Ersatzschule zu nehmen. Insofern kann eine derartige Prüfung nur

das Ziel haben festzustellen, ob die Schüler unter Berücksichtigung der spezifischen Bildungsinhalte und -formen der Ersatzschule

ein gleichwertiges Bildungsziel erreicht haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die besonderen Formen der Wissensvermittlung

und -prüfung an bestimmten Ersatzschulen eine adäquate Feststellung der erreichten Lehrziele allein mit Mitteln, wie sie an

öffentlichen Schulen üblich sind, erschweren können.

Allerdings kann vorliegend dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an die Gestaltung einer derartigen Leistungsüberprüfung

sich im Einzelnen daraus ergeben. Denn die Verwaltungsgerichte sind hier davon ausgegangen, dass die Schulaufsichtsbehörde

bei der Prüfungsgestaltung auf die Besonderheiten der Ersatzschule so weit Rücksicht nehmen müsse, dass das tatsächliche Leistungsvermögen

der Schülerinnen und Schüler im Ergebnis sichtbar werde. Das steht mit Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG in Einklang.

bb) Der Beschwerdeführer stellt diesen rechtlichen Maßstab nicht grundsätzlich in Frage. Er bemängelt der Sache nach vielmehr,

dass die Anpassung der Prüfungsgestaltung an die Besonderheiten der Montessori-Pädagogik nicht hinreichend gewesen sei, um

eine objektive Leistungsermittlung zu ermöglichen. Hingegen haben die Verwaltungsgerichte darauf abgestellt, dass die Bedingungen

der Leistungsüberprüfung deutlich großzügiger gewesen seien als bei vergleichbaren Prüfungen an öffentlichen Schulen. Dabei

haben sie inhaltliche Anpassungen an entsprechende Vorschläge der Schulleitung angeführt, wie etwa die Ersetzung von Diktaten

durch sogenannte Falschschreibungsanalysen. Vor diesem Hintergrund genügte es nicht, dass der Beschwerdeführer lediglich darauf

verwies, er habe im Vorfeld der Leistungsüberprüfungen angeboten, der Schulaufsicht ein komplettes Prüfungskonzept vorzustellen,

das in Didaktik und Systematik an den Schulalltag angelehnt sein sollte. Er hätte vielmehr schon im fachgerichtlichen Verfahren

konkret vortragen müssen, wie ein solches, seinen pädagogischen Grundsätzen weitergehend entsprechendes Prüfungskonzept, das

gleichzeitig zur objektiven Ermittlung des Bildungsstandes der Schüler und zur Überprüfung des Erreichens der Lehrziele geeignet

gewesen wäre, hätte aussehen können. Das Wissen um diese primär tatsächlichen Umstände fällt in erster Linie in seine Sphäre.

Auch mit der Verfassungsbeschwerde ist er den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu seinem insoweit unvollständigen

Vorbringen nicht entgegen getreten. Daraus ergibt sich zugleich, dass deren Begründung insoweit den Substantiierungsanforderungen

nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), weil auch hier mögliche Alternativen zur Gestaltung der Prüfung nicht

konkret aufgezeigt werden.

b) Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG darin sieht, dass in den in dem Verfahren 1 BvR 759/08

angegriffenen Entscheidungen die Nichteinhaltung der Stundentafel beanstandet worden ist, ist der Rechtsweg unter dem Gesichtspunkt

der materiellen Subsidiarität nicht erschöpft.

Zwar darf wegen der aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Garantie des eigenverantwortlichen Unterrichts - unbeschadet der dabei

anzustrebenden Gleichwertigkeit des Bildungsergebnisses - eine strikte Bindung der Ersatzschule an die von der Schulverwaltung

erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln nicht verlangt werden (vgl. BVerwGE 112, 263 ). Weder aus dem Vorbringen noch

aus der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit

der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge, die in dem Genehmigungsbescheid ausgesprochene Bindung an die Stundentafel sei mit

Rücksicht auf Art. 7 Abs. 4 GG einschränkend auszulegen gewesen, im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht hat.

Zwar muss bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dargelegt werden, dass schon im fachgerichtlichen

Verfahren verfassungsrechtliche Erwägungen und Grundrechtsrügen vorgetragen worden sind, solange der Sachverhalt so dargelegt

wird, dass auch den Fachgerichten eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Etwas anderes

kann aber gelten, sofern ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche

Verfahren eingeführt werden oder wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels

auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist. Jedenfalls die letztgenannte Fallgestaltung liegt hier vor: Bei der

Entscheidung über die Zulassung der Berufung können grundsätzlich nur die Gründe berücksichtigt werden, auf die sich der Antragsteller

fristgerecht beruft und die er in genügender Weise dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mangels Vorlage der Schriftsätze

des Ausgangsverfahrens, insbesondere des Berufungszulassungsantrags, ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

die Frage einer einschränkenden Auslegung der Bindung an die amtliche Stundentafel für Grundschulen zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens

gemacht hat. Solches lässt sich auch nicht den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen. Dieser führt zwar unter Verweis

auf eine frühere Entscheidung allgemein aus, dass Gegenstand des Verfahrens die Einhaltung der Ersatzschulgenehmigung durch

den Beschwerdeführer sei, einschließlich der Anwendung der amtlichen Stundentafel. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren konkret

angesprochene Frage hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht erörtert. Die Notwendigkeit ihrer Geltendmachung im Berufungszulassungsverfahren,

gestützt auf Art. 7 Abs. 4 GG, ergibt sich zudem daraus, dass insoweit das Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte unmittelbarer

Prüfungsmaßstab ist.

3. Soweit der Beschwerdeführer die fortbestehende Beschränkung der ihm gewährten Finanzhilfen infolge der Beanstandungsentscheidung

rügt, vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Finanzhilfen als solche nicht Gegenstand der Ausgangsverfahren

waren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.