Interim suspension of custodial sentence execution balancing irreparable freedom loss against public interest in enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) issued an interim order suspending the enforcement of the remaining term of a custodial sentence pending the decision on the constitutional complaint, with the suspension limited to a maximum of six months. The complainant, a prisoner serving a five-and-a-half-year sentence for supporting a foreign terrorist organization and fraud (following a prior appellate revision and remand), challenged the continued execution of his sentence while his constitutional complaint was pending. The Court held that interim relief was urgently required under § 32 BVerfGG to prevent the irreparable encroachment on the right to personal freedom, finding that the potential harm of executing the sentence if the complaint were later deemed successful outweighed the minor disadvantage to the public interest in immediate enforcement if the complaint were unsuccessful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim suspension of custodial sentence execution balancing irreparable freedom loss against public interest in enforcement: The complainant, a prisoner serving a five-and-a-half-year sentence for supporting a foreign terrorist organization and fraud (following a prior appellate revision and remand), challenged the continued execution of his sentence while his constitutional complaint was pending. The Court held that interim relief was urgently required under § 32 BVerfGG to prevent the irreparable encroachment on the right to personal freedom, finding that the potential harm of executing the sentence if the complaint were later deemed successful outweighed the minor disadvantage to the public interest in immediate enforcement if the complaint were unsuccessful.
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KI-generiertCited in the dispositive to limit the duration of the suspension of the custodial sentence to a maximum of six months pending the final decision on the constitutional complaint.
Volltext
Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher Freiheitsstrafe einstweilen auszusetzen - Folgenabwägung zwischen Vollstreckung des Strafrestes und vorübergehender Vollstreckungsaussetzung
[TENOR]
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 - III-2 STs 1/09 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.
...
[GRUENDE]
I. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen
terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Der Bundesgerichtshof änderte durch Urteil vom 14. August 2009 auf die Revisionen des Beschwerdeführers den Schuldspruch ab.
Danach ist der Beschwerdeführer der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug
in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen schuldig. Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht
Düsseldorf zurückverwiesen.
Am 4. Februar 2010 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten.
Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. Juli 2010.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft.
II. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der restlichen Freiheitsstrafe
ausgesetzt wird.
III. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln,
wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die
Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber
den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde
aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit
erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung
nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt
werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person (vgl.
BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde
später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die zur Vollstreckung
ausstehende Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten
des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen
ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.