Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1857/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110616.2bvr185710 KI-generiert

Interim suspension of custodial sentence execution balancing irreparable freedom loss against public interest in enforcement

Geschäftsnummer 2 BvR 1857/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (BVerfG) issued an interim order suspending the enforcement of the remaining term of a custodial sentence pending the decision on the constitutional complaint, with the suspension limited to a maximum of six months. The complainant, a prisoner serving a five-and-a-half-year sentence for supporting a foreign terrorist organization and fraud (following a prior appellate revision and remand), challenged the continued execution of his sentence while his constitutional complaint was pending. The Court held that interim relief was urgently required under § 32 BVerfGG to prevent the irreparable encroachment on the right to personal freedom, finding that the potential harm of executing the sentence if the complaint were later deemed successful outweighed the minor disadvantage to the public interest in immediate enforcement if the complaint were unsuccessful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim suspension of custodial sentence execution balancing irreparable freedom loss against public interest in enforcement: The complainant, a prisoner serving a five-and-a-half-year sentence for supporting a foreign terrorist organization and fraud (following a prior appellate revision and remand), challenged the continued execution of his sentence while his constitutional complaint was pending. The Court held that interim relief was urgently required under § 32 BVerfGG to prevent the irreparable encroachment on the right to personal freedom, finding that the potential harm of executing the sentence if the complaint were later deemed successful outweighed the minor disadvantage to the public interest in immediate enforcement if the complaint were unsuccessful.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Freiheitsstrafe Vorläufiger Rechtsschutz Gefangener Zulassung der Zwangsvollstreckung verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 103, 41
BVerfGE 103, 41 ; stRspr).
BVerfGE 99, 57
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
BVerfGE 22, 178
BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG

Cited in the dispositive to limit the duration of the suspension of the custodial sentence to a maximum of six months pending the final decision on the constitutional complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher Freiheitsstrafe einstweilen auszusetzen - Folgenabwägung zwischen Vollstreckung des Strafrestes und vorübergehender Vollstreckungsaussetzung

[TENOR]

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 - III-2 STs 1/09 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.

...

[GRUENDE]

I. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Der Bundesgerichtshof änderte durch Urteil vom 14. August 2009 auf die Revisionen des Beschwerdeführers den Schuldspruch ab.

Danach ist der Beschwerdeführer der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug

in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen schuldig. Unter Aufrechterhaltung der Feststellungen

wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht

Düsseldorf zurückverwiesen.

Am 4. Februar 2010 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten.

Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 20. Juli 2010.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. Januar 2005 bis zum 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft.

II. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollziehung der restlichen Freiheitsstrafe

ausgesetzt wird.

III. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln,

wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen

Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder

offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die

Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber

den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde

aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 ; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit

erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung

nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt

werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person (vgl.

BVerfGE 22, 178 ; 84, 341 ). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde

später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann die zur Vollstreckung

ausstehende Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten

des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen

ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.